BGB und StGB, Schuldfrage?

Sorry wegen dem etwas verwirrenden Titel, aber es ging nicht anders, ich bin nämlich grade tatsächlich etwas verwirrt.

Habe in einem politikbuch für die 8.Klasse folgende Paragraphen aus dem BGB bzw. StGB:

§828 BGB:
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.

§19 StGB:
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

JA was denn nun???
Bin ich jetzt mit sagen wir 8 Jahren begrenzt schuldfähig (so würd ich das BGB verstehen) oder erst ab 14???

ich peil nix mehr, bitte helft mir!!!

gruß
vince

Strafrecht und Zivilrecht
Hi,

§828 BGB:
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der
schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche
gilt von einem Taubstummen.

§19 StGB:
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht
vierzehn Jahre alt ist.

JA was denn nun???
Bin ich jetzt mit sagen wir 8 Jahren begrenzt schuldfähig (so
würd ich das BGB verstehen) oder erst ab 14???

Das BGB regelt Angelegnheiten zwischen Bürger und Bürger, das StGB zwischen Bürger und Staat. In Deinem Beispiel heisst das, daß ein 8jähriger (bzw. seine Eltern) u.U. für einen verursachten Schaden Ersatz leisten muß, aber eben nicht dafür bestraft werden kann.

Gruß,

Malte (IANAL!).

Danke
Wow, das ging ja schnell. Danke! Ich glaub ich bin jetzt im bilde :smiley:

Lieber Gruß
Vince