Hausdurchsuchung

Von: , Frage gestellt am Mo, 15. Mär 2004

Hallo!

Welche Räumlichkeiten können bei einer "Hausdurchsuchung", konkreter in einer Wohnung, durchsucht werden?
- Zählt der Kellerabteil dazu?
- Zählt das Auto, welches in der Hausgarage abgestellt ist, dazu?

Gibt es unterschiedliche Arten von Hausdurchsuchungen?

Vielen Dank für Erläuterungen!
Grüße
Gerald

13 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 17 Minuten 1 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung

    Hi, Welche Räumlichkeiten können bei einer "Hausdurchsuchung",
    konkreter in einer Wohnung, durchsucht werden?
    - Zählt der Kellerabteil dazu?
    - Zählt das Auto, welches in der Hausgarage abgestellt ist,
    dazu?
    das hängt von der richterlichen Anordnung ab. Dort sind die betroffenen Räumlichkeiten aufgeführt.

    Gruß,
    Christian

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Hausdurchsuchung

      Hi, Welche Räumlichkeiten können bei einer "Hausdurchsuchung",
      konkreter in einer Wohnung, durchsucht werden?
      - Zählt der Kellerabteil dazu?
      - Zählt das Auto, welches in der Hausgarage abgestellt ist,
      dazu?
      das hängt von der richterlichen Anordnung ab. Dort sind die
      betroffenen Räumlichkeiten aufgeführt.
      Wobei das bei "Gefahr im Verzug" die Staatsanwaltschaft resp. ihre Hilfsbeamten auch mal eben selbst entscheiden.

      Gruß,

      Malte.

  2. Antwort von nach 25 Minuten 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung

    Hallo Gerald,

    viel Spass beim aufräumen danach!

    1. gehe ich mal davon aus, daß die Polizei/Staatsanwaltschaft konkrete Gründe hat eine Hausdurchsuchung durchzuführen.

    2. aus welchem Grund sollte die Polizei deine Privaträume (Wohnung) durschsuchen, aber den Keller oder sogar dein Fahrzeug auslassen?

    Gruß
    s.

    • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
      Gefährliche Fehler.....

      Leider hält dieser Aufklärungsaufsatz Fehler, die schmerzhafte und teuere Folgen haben können.
      Um mal die gröbsten zu nennen: 3.Haben sie einen Hausdurchsuchungsbefehl, oder berufen sich
      auf "Gefahr im Verzug" - musst du sie hereinlassen. Davor das
      Papierstück genau durchlesen!
      Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen ist, wird sie nicht zum Durchlesen "davor" kommen, da idR Spezialeinheiten die Durchsuchung vornehmen und die Person gefesselt auf dem Boden liegt, nach dem die Tür mittels Ramme oder Rammschild gewaltsam und schnell geöffnet wurde. Die Beamten werden dann idR unter Rufen wie "Polizei, auf den Boden, hände hinter den Kopf!" in die Wohnung eindringen, während sie ihre Waffen auf alle richten, die sich in der Wohnung befinden. Sie werden weiterhin ihre Aufforderungen sofort mittels unmittelbarem Zwang durchsetzen, wenn ihnen nicht unmittelbar Folge geleistet wird oder werden kann. Dies alles ist rechtmäßig. Es wäre also unklug zu versuchen zunächst ein Gespräch anzufangen oder gar strafbar Widerstand zu leisten. Und lass sie nur das tun was
      drauf steht. Bei Abweichungen daran erinnern.
      Besonders den letzten Satz beachten - und nichts weiter. Wenn man mit den Maßnahmen, ob sie im Durchsuchungsbeschluss stehen oder nicht, nicht einverstanden ist, kann man sich später darüber beschweren. Sich vor Ort gegen eine unrechtmäßige Maßnahme zu wehren, kann durch Notwehr gedeckt sein - aber 1. wird ein Laie die Unrechtmäßigkeit meist nicht sicher erkennen, 2. kann es der Richet immernoch anders sehen, 3. wird der Widerstand in jedem Fall gebrochen. 4. Nicht einschüchtern lassen, du darfst dich frei bewegen und
      auch telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen!
      Das ist nicht richtig! Wenn die Beamten z.B. aus Gründen der Eigensicherung, zum Schutz von Beweismitteln, um Störungen der Amtshandlung zu verhindern, etc., etc. etc, verlangen, dass der Betroffene der Durchsuchung sich nicht vom Fleck rührt, dann können sie das auch mit Zwang durchsetzen und ihn z.B. fesseln, einsperren, aus der wohnung entfernen etc., etc., etc. Auch das telefonieren oder Rauchen, Trinken etc., etc. etc. können sie verbieten.
      Das Recht einen Anwalt hinzu zu ziehen besteht erst zur Vernehmung. 5. Keine Fragen beantworten, lediglich die Personalien dürfen
      festgestellt werden. Mit den Beamten nicht reden, keine
      Aussagen, immer auf den Anwalt verweisen.
      Wenn man möchte, dass Schranktüren etc. ganz bleiben - man bekommt sie nicht ersetzt - kann man ruhig sagen wo der Schlüssel ist. Aufgemacht wird sowieso. 6. Wichtig: Was immer du auch unterschreibst, pass darauf auf,
      dass immer "nicht einverstanden" und "beschlagnahmt" etc.
      angekreuzt sind. Die Liste der Sachen die sie beschlagnahmt
      haben, und das Protokoll nicht unterschreiben.
      Im Strafverfahren KANN(!) die freiwillige Herausgabe von Dingen die (sowieso) beschlagnahmt werden ein erstes Anzeichen von Reue sein, die den Richter milde stimmen kann(!!).

      Die sinngemäße Aussage: Bei der Durchsuchung DARF nichts beschädigt werden ist falsch.

      Ist es notwendig etwas zu beschädigen, z.B. die Couch aufzuschneiden, die Tapete abzureißen, die Dielen hochzustemmen, darf all das gemacht werden. Vor allem hast du das Recht, eine (oder mehr) durch dich bestimmte
      Person(en), als Zeugen bei der Durchsuchung hinzuzuziehen
      Das ist falsch. Die Polizei soll Zeugen hinzuziehen, wenn dies MÖGLICH ist. Das ist kein Recht des Verdächtigen und er hat auch kein Recht den Zeugen zu bestimmen, er kann höchstens auf den Zeugen verzichten.
      Ist der Beamte nach gewissenhafter Prüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Zuziehung des Zeugen ohne Gefährdung des Ergebnisses (oder der Zeugen) nicht möglich ist, so handelt er auch
      dann rechtmäßig, wenn er sich in der Beurteilung der Verhältnisse
      geirrt hat.U.a. OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 50, 51 f. & BayObLG vom 23.11.1979.

      Dies sind nur die offensichtlichsten Fehler!

      Abschließend kann ich nur raten bei einer Durchsuchung ob mit oder ohne Beschluss (und bei allen anderen Polizeilichen Maßnahmen)insgesamt kooperativ zu sein und wenn man es für nötig hält beanstandetem Verhalten vor Ort zu widersprechen und es ggf. im Nachhinein über den Anwalt zu klären, verhindern kann man es vor Ort ohnehin nicht.
      ZUR SACHE auszusagen braucht man als Verdächtiger natürlich nicht, trotzdem kann man sich durch kooperatives Verhalten insb. Schäden ersparen und wenn man sowieso unwiderlegbar überführt ist KANN(!!) ein kooperatives und Aussagefreudiges Verhalten den Richter milde stimmen. Aussagen gegen den Verkäufer können(!) bei Verstößen gegen das BtmG bereits zu einer Einstellung durch die StA führen.



      M.

      • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
        Re: Gefährliche Fehler.....

        Hallo!

        Entschuldige mal, aber das klingt, als ob die Polizei machen kann was sie will und man immer davon ausgehen sollte, dass die Polizei grundsätzlich recht hat, was aber keinesfalls der Praxiserfahrung entspricht. Kompetenzüberschreitungen der Polizei und rechtswidrige Durchsuchungen sind gar nicht mal so selten und es geht nicht an, dies einfach so zu akzeptieren. Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der
        mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen
        ist, wird sie nicht zum Durchlesen "davor" kommen, da idR
        Spezialeinheiten die Durchsuchung vornehmen und die Person
        gefesselt auf dem Boden liegt, nach dem die Tür mittels Ramme
        oder Rammschild gewaltsam und schnell geöffnet wurde. Die
        Beamten werden dann idR unter Rufen wie "Polizei, auf den
        Boden, hände hinter den Kopf!" in die Wohnung eindringen,
        Das kann sein - es ist aber wiederum der Ausnahmefall und nicht Standard. Grundsätzlich wäre so eine Vorgangsweise der Polizei unzulässig. Der Rat einen Hausdurchsuchungsbefehl vorher durchzulesen und die Polizei auf Überschreitungen der Kompetenz hinzuweisen ist selbstverständlich richtig. Man sollte keinen gewaltsamen Widerstand leisten, aber dass man mit etwas nicht einverstanden ist, sollte man klar machen. Rein prophylaktisch sollte man für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verhindern, dass die Polizei dann behauptet, man wäre einverstanden gewesen. Es wäre also unklug zu versuchen
        zunächst ein Gespräch anzufangen
        Kein Gespräch, aber schon deutlich machen, womit man nicht einverstanden ist. Und lass sie nur das tun was
        drauf steht. Bei Abweichungen daran erinnern.
        Besonders den letzten Satz beachten - und nichts weiter. Wenn
        man mit den Maßnahmen, ob sie im Durchsuchungsbeschluss stehen
        oder nicht, nicht einverstanden ist, kann man sich später
        darüber beschweren. Sich vor Ort gegen eine unrechtmäßige
        Maßnahme zu wehren, kann durch Notwehr gedeckt sein - aber 1.
        wird ein Laie die Unrechtmäßigkeit meist nicht sicher
        erkennen, 2. kann es der Richet immernoch anders sehen, 3.
        wird der Widerstand in jedem Fall gebrochen.
        Es heißt: "erinnern", nicht Widerstand leisten. Erinnern ist sehr wohl richtig und prozesstaktisch klug. 4. Nicht einschüchtern lassen, du darfst dich frei bewegen und
        auch telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen!
        Das ist nicht richtig! Wenn die Beamten z.B. aus Gründen der
        Eigensicherung, zum Schutz von Beweismitteln, um Störungen der
        Amtshandlung zu verhindern, etc., etc. etc, verlangen, dass
        der Betroffene der Durchsuchung sich nicht vom Fleck rührt,
        dann können sie das auch mit Zwang durchsetzen und ihn z.B.
        fesseln, einsperren, aus der wohnung entfernen etc., etc.,
        etc. Auch das telefonieren oder Rauchen, Trinken etc., etc.
        etc. können sie verbieten.
        Aber grundsätzlich dürfen die Beamten das nicht! Du schreibst hier wieder von Ausnahmefällen. Bei einer Hausdurchsuchung hat man sehr wohl das Recht sich frei zu bewegen und insbesondere das Recht sofort (!) seinen Anwalt anzurufen, was wahrscheinlich auch sehr sinnvoll ist. Das Recht einen Anwalt hinzu zu ziehen besteht erst zur
        Vernehmung.
        Es ging nicht um "hinzuziehen", sondern um anrufen. 6. Wichtig: Was immer du auch unterschreibst, pass darauf auf,
        dass immer "nicht einverstanden" und "beschlagnahmt" etc.
        angekreuzt sind. Die Liste der Sachen die sie beschlagnahmt
        haben, und das Protokoll nicht unterschreiben.
        Im Strafverfahren KANN(!) die freiwillige Herausgabe von
        Dingen die (sowieso) beschlagnahmt werden ein erstes Anzeichen
        von Reue sein, die den Richter milde stimmen kann(!!).
        Ja, aber man kann (!) sich auch selbst belasten, unbedachte Äußerungen anlässlich einer solchen Überraschungssituation bringen für die Verteidigung oft große Probleme! Man sollte erstens seinen Anwalt kontaktieren und wenn einem dieser die von dir beschriebene Vorgangsweise rät, dann sollte man das tun, wenn nicht, dann halt nicht. Aus der Tatsache, dass man zuerst seinen Anwalt kontaktieren möchte, können im Strafverfahren keine Nachteile erwachsen, da man das Recht auf Verteidigung hat. Also vorerst ist es richtig, keine Dinge freiwillig herauszugeben und sich mit irgendetwas einverstanden zu erklären - eben weil der Laie die Rechtsfolgen nicht kennt. Die sinngemäße Aussage: Bei der Durchsuchung DARF nichts
        beschädigt werden ist falsch.

        Ist es notwendig etwas zu beschädigen, z.B. die Couch
        aufzuschneiden, die Tapete abzureißen, die Dielen
        hochzustemmen, darf all das gemacht werden.
        Aber nur wenn es notwendig ist und sonst nicht! Auch hier sollte keine Einwilligung erfolgen. Abschließend kann ich nur raten bei einer Durchsuchung ob mit
        oder ohne Beschluss (und bei allen anderen Polizeilichen
        Maßnahmen)insgesamt kooperativ zu sein und wenn man es für
        nötig hält beanstandetem Verhalten vor Ort zu widersprechen
        und es ggf. im Nachhinein über den Anwalt zu klären,
        verhindern kann man es vor Ort ohnehin nicht.
        Das ist wiederum richtig. ZUR SACHE auszusagen braucht man als Verdächtiger natürlich
        nicht, trotzdem kann man sich durch kooperatives Verhalten
        insb. Schäden ersparen und wenn man sowieso unwiderlegbar
        überführt ist KANN(!!) ein kooperatives und Aussagefreudiges
        Verhalten den Richter milde stimmen.
        Das ist richtig, aber vor einer Aussage, immer mit dem Anwalt besprechen.

        Gruß
        Tom

        • Antwort von nach 2 Tagen 1 hilfreich
          Sind wir mal wieder in Östereich?

          Hallo!

          Entschuldige mal, aber das klingt, als ob die Polizei machen
          kann was sie will und man immer davon ausgehen sollte, dass
          die Polizei grundsätzlich recht hat, was aber keinesfalls der
          Praxiserfahrung entspricht. Kompetenzüberschreitungen der
          Polizei und rechtswidrige Durchsuchungen sind gar nicht mal so
          selten und es geht nicht an, dies einfach so zu akzeptieren.
          Entschuldige mal, aber warum erklärst Du Dinge die ich schon geschrieben, bzw gar nicht bezweifelt habe?
          Ich habe geschrieben, man solle bei als beanstandungswürdig empfundenem Verhalten vor Ort seinen Widerspruch anbringen und den rest einer späteren Anwaltlichen Prüfung überlassen - weil es absolut nichts bringt sich gewaltsam zur wehr zusetzen. Ich glaube, daran ist nichts auszusetzen? Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der
          mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen
          ist, wird sie nicht zum Durchlesen "davor" kommen, da idR
          Spezialeinheiten die Durchsuchung vornehmen und die Person
          gefesselt auf dem Boden liegt, nach dem die Tür mittels Ramme
          oder Rammschild gewaltsam und schnell geöffnet wurde. Die
          Beamten werden dann idR unter Rufen wie "Polizei, auf den
          Boden, hände hinter den Kopf!" in die Wohnung eindringen,
          Das kann sein - es ist aber wiederum der Ausnahmefall und
          nicht Standard. Grundsätzlich wäre so eine Vorgangsweise der
          Polizei unzulässig.
          Deshalb schrieb ich: Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der
          mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen
          ist
          möglich ist auch, dass nur die Gefahr besteht, dass Beweismittel beim Klingeln an der Tür vernichtet werden - z.B. Btm. Dann wird eine Ramme eingesetzt - und das ist nicht selten.

          Der Rat einen Hausdurchsuchungsbefehl vorher durchzulesen und die Polizei auf Überschreitungen der
          Kompetenz hinzuweisen ist selbstverständlich richtig.
          Das habe ich nie geleugnet - ich riet lediglich beim gewaltsamen, schnellen Eindringen davon ab, dass auf Teufel komm raus zu versuchen, weil es vorher so dargestellt wurde, also ob man IMMER den Beschluss zu lesen bekommen müßte, BEVOR die Polizei hineinkommt, dem ist aber je nach lage der Dinge nicht so.
          Leider gibt es aber immerwieder Menschen, die sich auf solch fragwürdige Pauchalaussagen verlassen. Man
          sollte keinen gewaltsamen Widerstand leisten, aber dass man
          mit etwas nicht einverstanden ist, sollte man klar machen.
          Was anderes habe ich nicht behauptet.
          Am ende, als Fazit, schrieb ich: wenn man es für nötig hält beanstandetem Verhalten vor Ort zu
          widersprechen und es ggf. im Nachhinein über den Anwalt zu klären,
          verhindern kann man es vor Ort ohnehin nicht.
          Es wäre also unklug zu versuchen
          zunächst ein Gespräch anzufangen
          Kein Gespräch, aber schon deutlich machen, womit man nicht
          einverstanden ist.
          Ja, aber nicht in dem Fall, in dem gewaltsam eingedrungen wird - warum reisst Du das aus dem Zusammenhang? Es heißt: "erinnern", nicht Widerstand leisten. Erinnern ist
          sehr wohl richtig und prozesstaktisch klug.
          Was anderes hab ich doch gar nicht behauptet...

          Und lass sie nur das tun was
          drauf steht. Bei Abweichungen daran erinnern.

          Besonders den letzten Satz beachten - und nichts weiter. Wenn
          man mit den Maßnahmen, ob sie im Durchsuchungsbeschluss stehen
          oder nicht, nicht einverstanden ist, kann man sich später
          darüber beschweren. Sich vor Ort gegen eine unrechtmäßige
          Maßnahme zu wehren, kann durch Notwehr gedeckt sein - aber 1.
          wird ein Laie die Unrechtmäßigkeit meist nicht sicher
          erkennen, 2. kann es der Richet immernoch anders sehen, 3.
          wird der Widerstand in jedem Fall gebrochen.

          Ich schrieb doch den letzten Satz beachten, also "erinnern - aber nichts weiter....
          Denn der Artikel spricht hier von erinnern - an anderer stelle: "d.h. du darfst dich in der Wohnung frei bewegen" solch gefährliches Halbwissen KANN einige Mensch dazu verleiten sich polizeilichen Maßnahmen zu widersetzen mit dem glauben im Recht zu sein, bloß weil sie so einen Blödsinn gelesen haben. 4. Nicht einschüchtern lassen, du darfst dich frei bewegen und
          auch telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen!
          Das ist nicht richtig! Wenn die Beamten z.B. aus Gründen der
          Eigensicherung, zum Schutz von Beweismitteln, um Störungen der
          Amtshandlung zu verhindern, etc., etc. etc, verlangen, dass
          der Betroffene der Durchsuchung sich nicht vom Fleck rührt,
          dann können sie das auch mit Zwang durchsetzen und ihn z.B.
          fesseln, einsperren, aus der wohnung entfernen etc., etc.,
          etc. Auch das telefonieren oder Rauchen, Trinken etc., etc.
          etc. können sie verbieten.
          Aber grundsätzlich dürfen die Beamten das nicht!Du schreibst
          hier wieder von Ausnahmefällen. Bei einer Hausdurchsuchung hat
          man sehr wohl das Recht sich frei zu bewegen
          Natürlich dürfen die Beamten das grundsätzlich IMMER, nämlich dann wenn sie eine Gefahr erkennen und die Maßnahme/Anordnung begründen können - z.B. wenn 2 Beamte bei einem Dealer die Wohnung durchsuchen, lassen sie diesen natürlich nicht in der Bude rumlaufen, damit er den Stoff aus dem Fenster werfen kann, oder sich ein Küchenmesser greifen kann.
          Das alles ergibt sich als Parallelmaßnahme aus dem Gefahrenabwehrrecht.
          Außerdem muss der Wohnungsinhaber ja nicht mal zu Hause sein.

          Ich weiß ja nicht bei was für Durchsuchungen Du so dabei warst? und insbesondere
          das Recht sofort (!) seinen Anwalt anzurufen, was
          wahrscheinlich auch sehr sinnvoll ist.
          Wo steht das? DEUTSCHES Recht??? Das Recht einen Anwalt hinzu zu ziehen besteht erst zur
          Vernehmung.
          Es ging nicht um "hinzuziehen", sondern um anrufen.
          Wo steht das? Kenn ich nur aus Amerikanischen Krimis. 6. Wichtig: Was immer du auch unterschreibst, pass darauf auf,
          dass immer "nicht einverstanden" und "beschlagnahmt" etc.
          angekreuzt sind. Die Liste der Sachen die sie beschlagnahmt
          haben, und das Protokoll nicht unterschreiben.
          Im Strafverfahren KANN(!) die freiwillige Herausgabe von
          Dingen die (sowieso) beschlagnahmt werden ein erstes Anzeichen
          von Reue sein, die den Richter milde stimmen kann(!!).
          Ja, aber man kann (!) sich auch selbst belasten, unbedachte
          Äußerungen anlässlich einer solchen Überraschungssituation
          bringen für die Verteidigung oft große Probleme! Man sollte
          erstens seinen Anwalt kontaktieren und wenn einem dieser die
          von dir beschriebene Vorgangsweise rät, dann sollte man das
          tun, wenn nicht, dann halt nicht. Aus der Tatsache, dass man
          zuerst seinen Anwalt kontaktieren möchte, können im
          Strafverfahren keine Nachteile erwachsen, da man das Recht auf
          Verteidigung hat. Also vorerst ist es richtig, keine Dinge
          freiwillig herauszugeben und sich mit irgendetwas
          einverstanden zu erklären - eben weil der Laie die
          Rechtsfolgen nicht kennt.
          Deshalb schrieb ich extra KANN(!).... Die sinngemäße Aussage: Bei der Durchsuchung DARF nichts
          beschädigt werden ist falsch.

          Ist es notwendig etwas zu beschädigen, z.B. die Couch
          aufzuschneiden, die Tapete abzureißen, die Dielen
          hochzustemmen, darf all das gemacht werden.
          Aber nur wenn es notwendig ist und sonst nicht! Auch hier
          sollte keine Einwilligung erfolgen.
          Deshalb schrieb ich notwendig.... ZUR SACHE auszusagen braucht man als Verdächtiger natürlich
          nicht, trotzdem kann man sich durch kooperatives Verhalten
          insb. Schäden ersparen und wenn man sowieso unwiderlegbar
          überführt ist KANN(!!) ein kooperatives und Aussagefreudiges
          Verhalten den Richter milde stimmen.
          Das ist richtig, aber vor einer Aussage, immer mit dem Anwalt
          besprechen.
          Bringt das was, wenn ich z.B. beim Rumfahren ohne Fahrerlaubnis erwischt werde? Kann mir ein Anwalt da noch helfen - ich weiß es nicht, ehrliche Frage....


          M.

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re^2: Gefährliche Fehler.....

          Hallo Tom, das Recht sofort (!) seinen Anwalt anzurufen, was
          nur wenige Sprüche dürften so regelmäßig bei deutschen Polizisten Lachanfälle auslösen, wie der Hinweis auf das vermeintliche Recht, sofort, immer und quasi ununterbrochen mit einem Anwalt sprechen zu dürfen.

          Ob es nun in Österreich gibt, weiß ich nicht, wobei ich es bezweifle, in Deutschland aber ganz sicher nicht.

          Gruß,
          Christian

          • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
            Re^3: Gefährliche Fehler.....

            Hallo! nur wenige Sprüche dürften so regelmäßig bei deutschen
            Polizisten Lachanfälle auslösen, wie der Hinweis auf das
            vermeintliche Recht, sofort, immer und quasi ununterbrochen
            mit einem Anwalt sprechen zu dürfen.
            Nicht immer und sofort, aber in einem solchen Fall. Das ergibt sich ganz einfach daraus, dass ich auch allgemein meinen Anwalt immer anrufen darf, daher auch während einer Hausdurchsuchung (es steht ja nirgendwo dass das während einer Hausdurchsuchung generell verboten ist). Es kann daher von der Polizei bei einer Hausdurchsuchung nur dann verboten werden, wenn dies für die Hausdurchsuchung im Einzelfall zur Erreichung des (gesetzlich gedeckten) Zweckes unbedingt notwendig ist (und überdies das geringste Mittel zur Erreichung des Zwecks ist). Das ergibt sich schon allgemein aus dem grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip. In der StPO habe ich ehrlicherweise nicht nachgesehen, denke aber mal dass dort nirgendwo steht, dass das Anrufen eines Anwaltes während einer Hausdurchsuchung verboten ist. Ich gebe zu, dass ich die deutschen Rechtsvorschriften hier nicht so genau kenne, aber mir ist bekannt, dass deutsche Anwälte die Auffassung vertreten, dass man in einer solchen Situation seinen Anwalt anrufen darf (zumindest wurde mir das immer von deutschen Anwälten so gesagt) und dies scheint mir logisch, da brauche ich an sich nur die strenge Judikatur des EGMR zum Art. 6 und 8 EMRK ansehen. Ob es nun in Österreich gibt, weiß ich nicht, wobei ich es
            bezweifle, in Deutschland aber ganz sicher nicht.
            In Österreich ist es immer noch so (es steht aber jetzt endlich eine StPO Reform an), dass sogar bei polizeilichen Vernehmungen die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ausdrücklich (!) untersagt ist - eine gravierende Menschenrechtsverletzung und Österreich lässt sich hier auch gerne immer ganz brav vom EGMR in Straßburg verurteilen, zahlt immer wieder enormen Schadenersatz und ist sich nicht mal zu blöd dazu.

            Gruß
            Tom



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