Sind wir mal wieder in Östereich?
Hallo!
Entschuldige mal, aber das klingt, als ob die Polizei machen
kann was sie will und man immer davon ausgehen sollte, dass
die Polizei grundsätzlich recht hat, was aber keinesfalls der
Praxiserfahrung entspricht. Kompetenzüberschreitungen der
Polizei und rechtswidrige Durchsuchungen sind gar nicht mal so
selten und es geht nicht an, dies einfach so zu akzeptieren.
Entschuldige mal, aber warum erklärst Du Dinge die ich schon geschrieben, bzw gar nicht bezweifelt habe?
Ich habe geschrieben, man solle bei als beanstandungswürdig empfundenem Verhalten vor Ort seinen Widerspruch anbringen und den rest einer späteren Anwaltlichen Prüfung überlassen - weil es absolut nichts bringt sich gewaltsam zur wehr zusetzen. Ich glaube, daran ist nichts auszusetzen?
Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der
mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen
ist, wird sie nicht zum Durchlesen "davor" kommen, da idR
Spezialeinheiten die Durchsuchung vornehmen und die Person
gefesselt auf dem Boden liegt, nach dem die Tür mittels Ramme
oder Rammschild gewaltsam und schnell geöffnet wurde. Die
Beamten werden dann idR unter Rufen wie "Polizei, auf den
Boden, hände hinter den Kopf!" in die Wohnung eindringen,
Das kann sein - es ist aber wiederum der Ausnahmefall und
nicht Standard. Grundsätzlich wäre so eine Vorgangsweise der
Polizei unzulässig.
Deshalb schrieb ich:
Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der
mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen
ist
möglich ist auch, dass nur die Gefahr besteht, dass Beweismittel beim Klingeln an der Tür vernichtet werden - z.B. Btm. Dann wird eine Ramme eingesetzt - und das ist nicht selten.
Der Rat einen Hausdurchsuchungsbefehl
vorher durchzulesen und die Polizei auf Überschreitungen der
Kompetenz hinzuweisen ist selbstverständlich richtig.
Das habe ich nie geleugnet - ich riet lediglich beim gewaltsamen, schnellen Eindringen davon ab, dass auf Teufel komm raus zu versuchen, weil es vorher so dargestellt wurde, also ob man IMMER den Beschluss zu lesen bekommen müßte, BEVOR die Polizei hineinkommt, dem ist aber je nach lage der Dinge nicht so.
Leider gibt es aber immerwieder Menschen, die sich auf solch fragwürdige Pauchalaussagen verlassen.
Man
sollte keinen gewaltsamen Widerstand leisten, aber dass man
mit etwas nicht einverstanden ist, sollte man klar machen.
Was anderes habe ich nicht behauptet.
Am ende, als Fazit, schrieb ich:
wenn man es für nötig hält beanstandetem Verhalten vor Ort zu
widersprechen und es ggf. im Nachhinein über den Anwalt zu klären,
verhindern kann man es vor Ort ohnehin nicht.
Es wäre also unklug zu versuchen
zunächst ein Gespräch anzufangen
Kein Gespräch, aber schon deutlich machen, womit man nicht
einverstanden ist.
Ja, aber nicht in dem Fall, in dem gewaltsam eingedrungen wird - warum reisst Du das aus dem Zusammenhang?
Es heißt: "erinnern", nicht Widerstand leisten. Erinnern ist
sehr wohl richtig und prozesstaktisch klug.
Was anderes hab ich doch gar nicht behauptet...
Und lass sie nur das tun was
drauf steht. Bei Abweichungen daran erinnern.
Besonders den letzten Satz beachten - und nichts weiter. Wenn
man mit den Maßnahmen, ob sie im Durchsuchungsbeschluss stehen
oder nicht, nicht einverstanden ist, kann man sich später
darüber beschweren. Sich vor Ort gegen eine unrechtmäßige
Maßnahme zu wehren, kann durch Notwehr gedeckt sein - aber 1.
wird ein Laie die Unrechtmäßigkeit meist nicht sicher
erkennen, 2. kann es der Richet immernoch anders sehen, 3.
wird der Widerstand in jedem Fall gebrochen.
Ich schrieb doch den letzten Satz beachten, also "erinnern - aber nichts weiter....
Denn der Artikel spricht hier von erinnern - an anderer stelle: "d.h. du darfst dich in der Wohnung frei bewegen" solch gefährliches Halbwissen KANN einige Mensch dazu verleiten sich polizeilichen Maßnahmen zu widersetzen mit dem glauben im Recht zu sein, bloß weil sie so einen Blödsinn gelesen haben.
4. Nicht einschüchtern lassen, du darfst dich frei bewegen und
auch telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen!
Das ist nicht richtig! Wenn die Beamten z.B. aus Gründen der
Eigensicherung, zum Schutz von Beweismitteln, um Störungen der
Amtshandlung zu verhindern, etc., etc. etc, verlangen, dass
der Betroffene der Durchsuchung sich nicht vom Fleck rührt,
dann können sie das auch mit Zwang durchsetzen und ihn z.B.
fesseln, einsperren, aus der wohnung entfernen etc., etc.,
etc. Auch das telefonieren oder Rauchen, Trinken etc., etc.
etc. können sie verbieten.
Aber grundsätzlich dürfen die Beamten das nicht!Du schreibst
hier wieder von Ausnahmefällen. Bei einer Hausdurchsuchung hat
man sehr wohl das Recht sich frei zu bewegen
Natürlich dürfen die Beamten das grundsätzlich IMMER, nämlich dann wenn sie eine Gefahr erkennen und die Maßnahme/Anordnung begründen können - z.B. wenn 2 Beamte bei einem Dealer die Wohnung durchsuchen, lassen sie diesen natürlich nicht in der Bude rumlaufen, damit er den Stoff aus dem Fenster werfen kann, oder sich ein Küchenmesser greifen kann.
Das alles ergibt sich als Parallelmaßnahme aus dem Gefahrenabwehrrecht.
Außerdem muss der Wohnungsinhaber ja nicht mal zu Hause sein.
Ich weiß ja nicht bei was für Durchsuchungen Du so dabei warst?
und insbesondere
das Recht sofort (!) seinen Anwalt anzurufen, was
wahrscheinlich auch sehr sinnvoll ist.
Wo steht das? DEUTSCHES Recht???
Das Recht einen Anwalt hinzu zu ziehen besteht erst zur
Vernehmung.
Es ging nicht um "hinzuziehen", sondern um anrufen.
Wo steht das? Kenn ich nur aus Amerikanischen Krimis.
6. Wichtig: Was immer du auch unterschreibst, pass darauf auf,
dass immer "nicht einverstanden" und "beschlagnahmt" etc.
angekreuzt sind. Die Liste der Sachen die sie beschlagnahmt
haben, und das Protokoll nicht unterschreiben.
Im Strafverfahren KANN(!) die freiwillige Herausgabe von
Dingen die (sowieso) beschlagnahmt werden ein erstes Anzeichen
von Reue sein, die den Richter milde stimmen kann(!!).
Ja, aber man kann (!) sich auch selbst belasten, unbedachte
Äußerungen anlässlich einer solchen Überraschungssituation
bringen für die Verteidigung oft große Probleme! Man sollte
erstens seinen Anwalt kontaktieren und wenn einem dieser die
von dir beschriebene Vorgangsweise rät, dann sollte man das
tun, wenn nicht, dann halt nicht. Aus der Tatsache, dass man
zuerst seinen Anwalt kontaktieren möchte, können im
Strafverfahren keine Nachteile erwachsen, da man das Recht auf
Verteidigung hat. Also vorerst ist es richtig, keine Dinge
freiwillig herauszugeben und sich mit irgendetwas
einverstanden zu erklären - eben weil der Laie die
Rechtsfolgen nicht kennt.
Deshalb schrieb ich extra KANN(!)....
Die sinngemäße Aussage: Bei der Durchsuchung DARF nichts
beschädigt werden ist falsch.
Ist es notwendig etwas zu beschädigen, z.B. die Couch
aufzuschneiden, die Tapete abzureißen, die Dielen
hochzustemmen, darf all das gemacht werden.
Aber nur wenn es notwendig ist und sonst nicht! Auch hier
sollte keine Einwilligung erfolgen.
Deshalb schrieb ich notwendig....
ZUR SACHE auszusagen braucht man als Verdächtiger natürlich
nicht, trotzdem kann man sich durch kooperatives Verhalten
insb. Schäden ersparen und wenn man sowieso unwiderlegbar
überführt ist KANN(!!) ein kooperatives und Aussagefreudiges
Verhalten den Richter milde stimmen.
Das ist richtig, aber vor einer Aussage, immer mit dem Anwalt
besprechen.
Bringt das was, wenn ich z.B. beim Rumfahren ohne Fahrerlaubnis erwischt werde? Kann mir ein Anwalt da noch helfen - ich weiß es nicht, ehrliche Frage....
M.