Hallo,
ich habe mal eine Frage die mich interessiert.Wenn jemand ein Auto von einem Privatverkäufer kauft hat der dann die Möglichkeit binnen einer bestimmten Zeit vom Kauf zurück zu treten oder muss das dann extra im Vertrag festgehalten werden.Als Beispiel er kauft ihn,fährt dann anschliessend in die Werkstatt und erfährt dann das der Wagen doch erhebliche Mängel hat.
Kann er ihn dann zurück bringen und das Geld zurück fordern?
Vielen Dank im vorraus
Bei privat an privat (auch bei geschäftlich zu privat, wenn es kein Versandgeschäft ist) gibt es kein Rückgaberecht.
Wenn die übergebene Ware aber nicht der Beschreibung entspricht, hat der Verkäufer, so er es nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, Gewähr (?) zu leisten.
LG
Stuffi
Unfallfreier ex-Totalschaden
KAnn auch von Privat an Privat wieder zurückgegeben werden, denn das ist arglistige Täuschung.
Es ist nur schwieriger als wenn man den Wagen im LAden gekauft hat. Dort kann man mit der Innung drohen. Dem privaten nur mit dem Rechtsanwalt.
jedenfalls muß er das GEld wieder rausrücken
Schöne Grüße Susanne
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Hallo!
Also ein allgemeines Rückgabe- oder Umtauschrecht gibt es grundsätzlich einmal überhaupt nicht. Vertrag ist Vertrag.
Was die Haftung für Sach- und Rechtsmängel betrifft (Mängelhaftung/Gewährleistung) siehe FAQ
Gruß
Tom
Hallo!
Dass hier arglistige Täuschung vorliegt, geht aus dem Ausgangsposting nicht ausreichend hervor, da bisher keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz des Verkäufers vorliegen.
Eine Irrtumsanfechtung käme in Betracht, wobei natürlich, soferne nicht ausgeschlossen, es auf Grund der Beweislastregeln wesentlich einfacher ist, sich auf die Gewährleistung zu stützen.
Gruß
Tom
Beweislastumkehr ?
Eine Irrtumsanfechtung käme in Betracht, wobei natürlich,
soferne nicht ausgeschlossen, es auf Grund der
Beweislastregeln wesentlich einfacher ist, sich auf die
Gewährleistung zu stützen.
Hallo,
im Ursprungsposting ging es um einen Vertrag zwischen Verbrauchern. Dort sieht das BGB keine Beweislastumkehr vor. Was ist dann „wesentlich einfacher“ ?
Gruß
Matthias
Hallo!
im Ursprungsposting ging es um einen Vertrag zwischen
Verbrauchern. Dort sieht das BGB keine Beweislastumkehr vor.
Was ist dann „wesentlich einfacher“ ?
Oha, mein Fehler - es ist ja kein Verbrauchsgüterkauf. Du hast natürlich völlig Recht, sollte mir nicht passieren.
Einfacher ist denke ich aber immer noch der Nachweis, dass der Mangel bei Übergabe vorgelegen hat, als bei Vertragsabschluss. Aber den Vorteil der Beweislastumkehr hat man natürlich in keinem Fall.
Gruß
Tom