Hallo!
Habe folgenden Fall in Klausurvorbereitung und bin ein wenig verunsichert, finde nicht den richtigen Anfang. Was meint ihr dazu?
Fall:
A und B schließen Gesellschaftervertrag über die gründung einer GmbH zur Herstellung von Motorrad-Ersatzteilen. Der Gesellschaftsvertrag wird am 05.05.99 geschlossen.
Am 06.06. bestellt A als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH bei Lieferant L MAterial im Wert von 150.000,-
Wenig später wird GmbH Zahlungsunfähig. Zur Eintragung ins HRG ist es nicht gekommen.
Die Begleichung der Rechnung des L steht bis heute offen. L fragt, gegen wen er seinen Zahlungsanspruch richten muss und ob er damit Erfolg haben wird.
So, soviel zum Fall! Also spontan fällt mir dazu ein, dass A+B ja persönlich und solidarisch handeln (§ hab ich gerade nicht zur Hande nicht). Aber darf L sich dann aussuchen, an wen er sich mit seiner Forderung wendet? Eher nicht denke ich, weil ja keine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, oder?!
Oder spielt hier das ganze auf Verjährung an?
Wär euch für alle Anregungen dankbar!
JuTi3
Hallo Du,
L fragt, gegen wen er seinen Zahlungsanspruch richten muss und
ob er damit Erfolg haben wird.
Wenn Du den Sachverhalt vollständig und richtig wiedergegeben hast,
lag also eine sog. Vor-GmbH vor. § 11 GmbHG sagt:
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als
solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt
worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Normalerweise müsste man ein erstes Urteil gegen die GmbH in
Entstehung erwirken und anschliessend ein zweites Urteil gegen die
Gesellschafter. Ausnahme: offensichtliche Vermögenslosigkeit der
Gesellschaft. Hier laut Sachverhalt gegeben, d.h. direkt gegen die
Gesellschafter klagen. Diese haften gemäß den Regeln der OHG, §§ 105
HGB ff, insbesondere § 128 HGB, also als Gesamtschuldner. Im
Innenverhältnis gilt dann eine unbeschränkte beteilgungsquotale
Haftung analog § 24 GmbHG, da die Stammeinlage nicht (mehr) vorhanden
ist, vergl. § 7 II S. 1 GmbHG. Daneben kommen Ansprüche gegen den
Handelnden Geschäftsführer in Betracht, je nachdem was vereinbart
war.
Gruß - Jaschiii