Mein Bruder und ich haben vor über 2 Jahren ein Haus verkauft, das aus 2 Wohnungen bestand, die grundbuchmäßig als 2 Eigentumswohnungen eingetragen waren. Bis heute ist die Grundbuchumschreibung nicht erfolgt!!! Ich habe den „gegnerischen“ Notar (den wir nicht ausgesucht haben) schon mehrmals deswegen angeschrieben (keine Reaktion) und angerufen. Bei dem Anruf sagte mir der Notariatsangestellte, dass der Rechtspfleger beim Grundbuchamt Probleme macht, weil der Verwalter der Eigentumswohnungen dem Verkauf nicht zugestimmt habe. Da es aber nur 2 Wohnungen waren, gab es keinen Verwalter. Wir haben die Wohnungen selbst „verwaltet“ und dies habe ich auch schon zur Zeit des Verkaufs dem Notar schriftlich mitgeteilt. Ich glaube, es steht sogar im Kaufvertrag. Kann das wirklich wahr sein, dass sich die Grundbuchänderung nur deshalb seit über 2 Jahren hinzieht? Wenn es keinen Verwalter gibt, braucht dieser auch dem Verkauf nicht zuzustimmen, oder? Alles andere ist doch paradox. Kann man einen Notar auf Untätigkeit verklagen, oder was soll ich tun? Ich wundere mich auch, dass den Käufern das so egal ist, aber mit denen möchte ich darüber nicht reden, weil sie nicht mehr mit uns reden, weil sie ab Beginn ihrer umfangreichen Umbaumaßnahmen, noch vor Abschluss des Kaufvertrages, bereits die Nebenkosten des Hauses tragen sollten (was ja wohl normal ist). Ich bin ratlos. Was kann überhaupt schlimmstensfalls passieren (Stichwort Haftung etc.), solange wir noch als Eigentümer im Grundbuch stehen?
Hallo Delia,
sei nicht so unduldsam mit Deinem Notar, der im Zweifel für die verzögerte Abwicklung überhaupt nicht verantwortlich ist. Wenn in Eurer Teilungerklärung (Grundlage für die Bildung der Wohnungeigentumsrechte) festgeschrieben ist, daß die Veräußerung eines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, wird das Grundbuchamt nicht in die Puschen kommen, bevor der Verwalter Eurem Vertrag zugestimmt hat.
Kannst Du mal nachschauen, ob in Deinem Grunduch sinngemäß steht: „Für Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich.“ oder ähnlich. Dann sehen wir weiter.
Ob Ihr t a t s ä c h l i c h die Gemeinschaft allein verwaltet habt, interessiert das Grundbuchamt nicht! Wir beide bekommen das Problem in den Griff.
Gruß
Wilhelm
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wegen einer Reise hörst Du erst heute wieder von mir. Erkundige Dich beim Notariat, warum genau die Genehmigung des Verwlters noch nicht vorliegt. Er kann sie nur verweigern, wenn in der Person Deiner Käufer ein wichtiger Grund für die Verweigerung gegeben ist, den es fast nie gibt. Wohngeldrückstände des Verkäufers sind kein Verweigerungsgrund. Ein Grund für die verzögerte Abwicklung des Vertrages könnte darin liegen, daß ein Wechsel des Verwalters stattgefunden hat. Alle Fragen kann und muß das Notariat Dir beantworten.
Grüße
Wilhelm
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Hallo Wilhelm,
ich glaube, du hattest mein Posting nicht mehr richtig im Kopf. Es GAB keinen Verwalter, also kann der auch dem Verkauf nicht zustimmen!!!
Soll dieser Kaufvertrag denn jetzt bis zum St.Nimmerleinstag in der Schwebe hängen?
der Notar hat keine Schuld,
Dein Vater hat keine Schuld,
ich habe auch keine Schuld -))).
Also 1. ganz schroff:
J e d e Wohnungseigentümergemeinschaft muß kraft Gesetzes einen
Verwalter haben. Wer das in Euerer WEG ist, steht in der
Teilungserklärung. Entweder ist der Verwalter dort bennant, dann ist der
dort Gennante um die notarielle Zustimmung zu bitten, oder es steht dort
sinngemäß „Verwalter im Sinne des WEG ist die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer“. Dann ist die TE schlecht, da nur e i n e Person
Verwalter sein kann. Bitte Deinen Notar um eine Kopie der
Beanstandungsverfügung des Grundbuchamts, dann weißt Du mehr.
ganz freundlich:
Mein Bauch sagt mir, daß im Ergebnis Du und Dein Bruder, denn Ihr beide
seid doch die alleinigen Eigentümer, gemeinsam eine Tasse Kaffe trinkt
und dabei beschließt, daß Du ab sofort der Verwalter bist. Mit dem
Protokoll über das gemeinsame Kaffeetrinken und die Beschlußfassung
über die Verwalterbestellung flitzt Du zum Notar, denn die Unterschriften
unter dem Protokoll sind notariell zu beglaubigen. Möglicherweise ist es aber sinnvoller, die TE abzuändern, damit das Zustimmungserfordernis entfällt.
Aber bitte zunächst Schritt 1: Beanstandungsverfügung beschaffen.
Grüße (mein rechter Daumen ist vom Drücken schon blau angelaufen)
Wilhelm
: Hallo Wilhelm,
: ich glaube, du hattest mein Posting nicht
: mehr richtig im Kopf. Es GAB keinen
: Verwalter, also kann der auch dem Verkauf
: nicht zustimmen!!!
: Soll dieser Kaufvertrag denn jetzt bis
: zum St.Nimmerleinstag in der Schwebe
: hängen?
:
: Gruß,
: Delia
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