Angenommen, ein Paar trennt sich.
Sie läßt zunächst ihren Hund bei ihm zurück, um erst eine Wohnung zu suchen, in der die Haltung von Haustieren gestattet ist.
Als sie alle Voraussetzungen geschaffen hat und das Tier zu sich holen will, hat ihr Ex das Tier bereits ohne ihr Wissen an eine ihr fremde Person weitergegeben.
Von dort wurde der Hund abermals weitergereicht.
Ihre Recherchen enden an datenschutzrechtlichen Bestimmungen (eine Tiernotruf-Organisation kennt den derzeitigen Besitzer, darf dessen Namen und Anschrift der Eigentümerin jedoch nicht nennen).
Was könnte eine Anzeige bei der Polizei nützen und gegen wen müsste diese sich richten ?
Unterschlagung 246StGB glaub ich
Johannes
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Moien!
Erstmal der Standardtip - ignorier Johannes - da kommt selten was Brauchbares.
Zu deinem Problem…
Zuerst muss natürlich die Frage geklärt werden, wem der Hund nun wirklich gehört. Hier ist nicht nur wichtig wer damals bezahlt hat, sondern auch wer sich um den Hund gekümmert hat und zu wem dr Hund die größere Beziehung hat - in Hundisch gesprochen: „Wer ist der Rudelchef!“
Auch wenn du dr ansicht bist du wärest es muss der Partner nicht der Gleichen sein. Sofern er der Ansicht ist der Hund würde zu ihm gehören, darf er den Hund natürlich abgeben.
Ich würde dir empfehlen eine einstweilige Verfügung zu erwirken, daß der Hund an dich herausgegeben wird. Hierzu kannst du zum Gericht gehen und dort wird dir auch bzgl. der Formulierung geholfen. Wenn du erst vors Gericht ziehst wird es evtl. solange dauern, daß es tierquälerei wäre den Hund wieder zurückzuholen.
In dieser Verfügung sollte halt stehen, daß dir die Adresse des Halters von der Organisation genannt werden muss. Diese wird sicherlich kein großes Interesse haben dagegen zu klagen.
Ich kann jetzt allerdings nicht genau sagen, ob bei diesem Thema eine einstweilige überhaupt möglich ist, aber dies wird dir ggf. schon gesagt und einen Versuch ist es wert. Grund für die eile ist natürlich im Interesse des Tieres gegeben.
Anderenfalls bleibt dir vermutlich nur der Weg der Privatklage gegen den Partner…
Eine Strafanzeige erscheint wenig sinnvoll, da die STA sich kuam die Mühe machen wird zu klären wem der Hund nu wirklich gehört, aber versuchen kann man natürlich auch dies - hilft halt nur nichts um den Hund zurückzubekommen.
Gruß
Bernd
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§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Es gibt im BGB noch 985 BGB Herrausgabeanspruch.
Johannes
Erstmal der Standardtip - ignorier Johannes - da kommt selten
was Brauchbares.
Zu deinem Problem…
Zuerst muss natürlich die Frage geklärt werden, wem der Hund
nun wirklich gehört. Hier ist nicht nur wichtig wer damals
bezahlt hat, sondern auch wer sich um den Hund gekümmert hat
und zu wem dr Hund die größere Beziehung hat - in Hundisch
gesprochen: „Wer ist der Rudelchef!“
Auch wenn du dr ansicht bist du wärest es muss der Partner
nicht der Gleichen sein. Sofern er der Ansicht ist der Hund
würde zu ihm gehören, darf er den Hund natürlich abgeben.
Ich würde dir empfehlen eine einstweilige Verfügung zu
erwirken, daß der Hund an dich herausgegeben wird. Hierzu
kannst du zum Gericht gehen und dort wird dir auch bzgl. der
Formulierung geholfen. Wenn du erst vors Gericht ziehst wird
es evtl. solange dauern, daß es tierquälerei wäre den Hund
wieder zurückzuholen.
In dieser Verfügung sollte halt stehen, daß dir die Adresse
des Halters von der Organisation genannt werden muss. Diese
wird sicherlich kein großes Interesse haben dagegen zu klagen.
Ich kann jetzt allerdings nicht genau sagen, ob bei diesem
Thema eine einstweilige überhaupt möglich ist, aber dies wird
dir ggf. schon gesagt und einen Versuch ist es wert. Grund für
die eile ist natürlich im Interesse des Tieres gegeben.
Anderenfalls bleibt dir vermutlich nur der Weg der Privatklage
gegen den Partner…
Eine Strafanzeige erscheint wenig sinnvoll, da die STA sich
kuam die Mühe machen wird zu klären wem der Hund nu wirklich
gehört, aber versuchen kann man natürlich auch dies - hilft
halt nur nichts um den Hund zurückzubekommen.
Gruß
Bernd
Angenommen, ein Paar trennt sich.
Sie läßt zunächst ihren Hund bei ihm zurück, um erst eine
Wohnung zu suchen, in der die Haltung von Haustieren gestattet
ist.
Als sie alle Voraussetzungen geschaffen hat und das Tier zu
sich holen will, hat ihr Ex das Tier bereits ohne ihr Wissen
an eine ihr fremde Person weitergegeben.
Von dort wurde der Hund abermals weitergereicht.
Ihre Recherchen enden an datenschutzrechtlichen Bestimmungen
(eine Tiernotruf-Organisation kennt den derzeitigen Besitzer,
darf dessen Namen und Anschrift der Eigentümerin jedoch nicht
nennen).
Was könnte eine Anzeige bei der Polizei nützen und gegen wen
müsste diese sich richten ?
In unserem hypothetischen Fall gehört der Hund, rein rechtlich gesehen, der Frau, welche zu Beginn der Fallschilderung ihren Mann verließ. Sie hat den Hund von ihrem Geld erworben und ist auch im Besitz des Kaufvertrages, der Impf- und sonstigen tierärztlichen Bescheinigungen und das Tier wurde auch auf ihren Namen als Besitzerin mit einem Microchip versehen.
Aus „tierischer“ Sicht war die Besitzerin bis zu dem Zeitpunkt „Rudelchef“, bis sie aus dem gemeinsamen Haus auszog. Seitdem wurde das bedauernswerte Tier von Pontius nach Pilatus gereicht; wohl auch, um Nachforschungen der Besitzerin hinsichtlich des Verbleibs des Tieres zu vereiteln.
Hallo,
wenn der Hund einen Microchip hat, müsste man ihn doch damit finden können - oder irre ich da?
regnerische Grüsse
Katinka
Hallo Cruzado,
strafrechtlich kommt tatsächlich das ein oder andere in Betracht,
wobei ich nicht weiss ob das nicht sofort wegen Geringwertigkeit der
Sache wieder rausfällt. Ausserdem kann man mit dem Strafrecht idR nix
zurückbekommen.
Sehr gelacht habe ich auch über die Herangehensweise mit dem
tierischen Besitzer…
Egal. Höchstwahrscheinlich, wenn mehrere Veräußerungen dem Besitz des
Ehemannes nachgefolgt sind, liegt irgendwo gutgläubiger Erwerb vor,
§§ 932 BGB. § 935 BGB ist hier nicht einschlägig weil sie den Besitz
freiwillig zugunsten des Mannes abgegeben hatte. Soll heissen: das
Eigentum an dem Hund is futsch. Wenn der jetzt nicht superwertvoll
(im Wertsinne, nicht im Sinne von lieb und teuer) ist, vergiss es
einfach. Ansonsten: RA nehmen und die ganze zivilrechtliche Leier
anwerfen: aus Verwahrungsvertrag klagen, Schadensersatz geltend
machen usw. Der kann dann auch eroieren, ob strafrechtlich vielleicht
was geht…
Gruß - Jaschiii
Hóla Katinka,
der Chip dient nur der Identifikation, z.B. wenn er bei einem Tierarztbesuch
ausgelesen wird. Ohne Inanspruchnahme der Behörden würde die Suche nach der Besitzerin ergebnislos enden.
Sehr gelacht habe ich auch über die Herangehensweise mit dem
tierischen Besitzer…
Welche Herangehensweise meinst Du da nun, Jaschiii ?
Wenn der jetzt nicht superwertvoll (im Wertsinne, nicht im Sinne von
lieb und teuer) ist, vergiss es einfach.
Nun, setzen wir für unseren hypothetischen Fall hier mal einen fiktiven Kaufpreis von 450 EUR an…
Hi!
Na dann solltest meinem Vorschlag folgen. Jaschiis Ansatz ist schon von daher falsch das du den Besitz nicht abgegeben hast. Wie schon gesagt könnte die Klage eklig lange dauern also versuchs einfach mit der Verfügung bis hier jemand ne bessere Idee hat der sich mehr da auskennt net wie Jaschii oder johannes…
Bernd
jaja…red nur…könnt ja jedesmal auf deine Kommentare antworten, aber wozu…einsehen wirste es eh nicht und leider wohl auch nicht aufhören hier unsinn zu verbreiten…
Bernd
Hallo Bernd,
kannst Du mir mal bitte sagen, auf welche rechtliche Grundlage Du
eine einstweilige Verfügung erwirken möchtest? Das würe mich doch
sehr interessieren.
Dieses Institut des einstweiligen Rechtsschutzes ist hier m.E. völlig
fehl am Platz, es fehlt ja schon an der Eilbedürftigkeit…
Jaschiis Ansatz ist
schon von daher falsch das du den Besitz nicht abgegeben hast.
Sie läßt zunächst ihren Hund bei ihm zurück
Also rechtlich gesehen ist das eine Besitzüberlassung, der Mann
erhält den faktischen Besitz (belassen). Deshalb ist hier § 935 BGB,
„abhandenkommen“, nicht gegeben. Wie Du zu einem anderen Schluss
kommst, hätte ich gerne erläutert.
@Cruzado: ich bin mir nicht sicher, ob 450,- € einen solchen Aufwand
rechtfertigen, aber dass musst Du entscheiden. Falls doch, geh´ bitte
zu einem RA und lass Dich in Deinem Fall fachkundig beraten.
Gruß - Jaschiii
Moien…
Hallo Bernd,
kannst Du mir mal bitte sagen, auf welche rechtliche Grundlage
Du
eine einstweilige Verfügung erwirken möchtest? Das würe mich
doch
sehr interessieren.
Naja…würde ich empfehlen erstmal mein Posting zu lesen…
Dieses Institut des einstweiligen Rechtsschutzes ist hier m.E.
völlig
fehl am Platz, es fehlt ja schon an der Eilbedürftigkeit…
ohje,siehe oben…hast du büberhaupt gelesen???
Jaschiis Ansatz ist
schon von daher falsch das du den Besitz nicht abgegeben hast.
Sie läßt zunächst ihren Hund bei ihm zurück
Also rechtlich gesehen ist das eine Besitzüberlassung, der
Mann
erhält den faktischen Besitz (belassen). Deshalb ist hier §
935 BGB,
„abhandenkommen“, nicht gegeben. Wie Du zu einem anderen
Schluss
kommst, hätte ich gerne erläutert.
Ohgottogott…ich habs doch schon gesagt…
@Cruzado: ich bin mir nicht sicher, ob 450,- € einen solchen
Aufwand
rechtfertigen, aber dass musst Du entscheiden. Falls doch,
geh´ bitte
zu einem RA und lass Dich in Deinem Fall fachkundig beraten.
Gruß - Jaschiii
Naja, solche Aussage kann nur von jemanden kommen der Hunde als nicht wertvoll betrahctet und keinrlei Ahnung von der Bedeutung von Hunden für deren Besitzer hat!
Bernd