Wie Testament formulieren

Hallo,

wenn man ein Haus an ein Kind vererben möchte, das übrige Vermögen jedoch nach der gesetzlichen Erbfolge, wie muss man das Testmanet dann formulieren?

Vielen Dank für eure Antworten
HolgiS

Bei so wichtigen Fragen sollte ein notarielles Testament gemacht werden.

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Hm…dann müßte man ja für jedes Testament zum Notar.

Formulierungen sollten jedoch eindeutig sein. Beim Testament ist außerdem die Form zu beachten (handschriftlich ge- und unterschrieben).

Aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession kann man Einzelgegenstände nur „vermachen“, nicht vererben, d.h., der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegen die Erben.

Formulierung:
„Letzter Wille
Hiermit vermache ich mein Anwesen (Adresse) meinem Sohn/ meiner Tocher XY. I. Ü. soll die gesetzliche Erbfolge greifen und von diesem Vermächtnis nicht berührt werden . Unterschrift“

Allerdings sind - je nach Wert des Gesamtnachlasses - weitere Folgen zu berücksichtigen (Pflichtteilsergänzung, etc.). Außerdem kann es steuerlich günstiger sein, Vermögen schon vorher rechtlich zu übertragen.

Ein Anwalt oder Notar weiss Rat.

Gruß

mr.bruns

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Hallo mr.bruns,

erstmal vielen Dank für die Antwort.

Das Haus wurde schon zu Lebzeiten überschrieben (Schenkung), mit dem Testament soll ausgeschlossen weren, dass, falls der Erblasser innerhalb 10 Jahre nach Schenkung stirbt, an Stelle der Schenkung die gesetzliche Erbfolge tritt.
Pflichtteil muss dann natürlich trotzdem gezahlt werden.

Denke aber, die Formulierung des Testaments ist für den vorliegenden Fall einwandfrei.

Gruß
Holgics

Hallo mr.bruns,

erstmal vielen Dank für die Antwort.

Das Haus wurde schon zu Lebzeiten überschrieben (Schenkung),
mit dem Testament soll ausgeschlossen weren, dass, falls der
Erblasser innerhalb 10 Jahre nach Schenkung stirbt, an Stelle
der Schenkung die gesetzliche Erbfolge tritt.

Wo hast Du das denn her? Hab ich so noch nie gehört. Ist aber auch nicht mein Spezialgebiet.
Wenn das Haus schon verschenkt wurde kann es doch nicht mehr vererbt werden.
Die 10 Jahre klingen irgendwie nach Erbschaftsteuergesetz, kann das sein?

Grüße
Chris

Ich verstehe aber bei dieser Sachlage nicht, wozu ein Vermächtnis dann noch gut sein soll. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen innerhalb der 10-Jahresfrist - soweit sie denn überhaupt bestehen - trotz dieser sinnwidrigen Regelung weiter. I. Ü. gölte hier ohnehin im Zweifel nur der Besitz als vermacht, nicht aber das Eigentum, vgl. § 2169 II BGB.

Stehe ich jetzt voll auf dem Schlauch, oder hat Holger etwas beim Notar falsch verstanden?

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Hallo,.

ein Buchtipp: Vererben und Erben. Stiftung Warentest, Finanztest

Hier gibt es Formulierungsbeispiele und viele Hinweise auf Fallen.

Wichtig ist mE, dass sich Erblasser und Erben an einen Tisch setzen (vielleicht auch zusammen mit einem Moderator/Mediator) und darüber reden, wie und warum und was es genau bedeutet, wenn man ein solches Testament macht. Das verhindert, dass später - wenn der Erbfall eintritt - böse Streitigkeiten zwischen den Erben entstehen.

Sonnige Grüsse, Gabi

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