Nehmen wir mal an, zwei Privatpersonen schließen einen Kaufvertrag über ein Auto ab. Geld gibt’s sofort in bar und der Käufer nimmt auch sofort Auto mit allen Bescheinigungen mit. Im Kaufvertrag steht die Klausel drin, dass sich der Käufer innerhalb von 3 Tagen ab dem Vertragsdatum selbst b. d. Kfz-Zulassungsstelle auf seinen Namen umzumelden hat.
Reicht das als Absicherung d. Verk. aus? Was ist, wenn der Käufer mit dem Fahrzeug vor dessen Umschreibung auf seinen Namen einen Unfall baut oder geblitzt wird, etc.? Oder sollte man zusätzlich im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Gefahrenübergang mit dem Kaufvertrag auf den Käufer übergeht? Was meinen die Experten dazu?
P. S. Ich gehe bewusst von diesem Fall aus, obwohl man ja auch den Käufer zuerst ohne das Kfz zur Zulassungsstelle schicken könnte. Darauf lassen sich aber auch viele Käufer nicht ein, deshalb schreib ich das mal eher praxisbezogen.
Ganz praxisbezogen sollte man es dann wie folgt machen:
Der Käufer bekommt gegen eine Anzahlung Brief und Papiere ausgehändigt, meldet das Kfz an und kann es dann gegen Zahlung der Restsumme mit den neuen Schildern abholen. Spart Ärger und Vertragsklauseln.
Gruß
mr.bruns
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Frage falsch verstanden
Interessante Variante, aber ich möchte eigentlich wissen, ob es mit dieser Vertragsklausel besser wäre und wie es dann mit der Haftung aussieht; ob der Verkäufer trotzdem weiter haftet oder der Käufer nach Vertragsschluss.
ich habe Dich eigentlich richtig verstanden. Natürlich wäre der Käufer vertragsbrüchig, wenn er nicht ummelden würde. ABER: Rechtsfolge: Du haftest öffentlich-rechtlich immer noch als eingetragener Halter, müßtest den Käufer zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Das Ganze hat offensichtlich Nachteile zu der von mir vorgeschlagenen Variante.
Gruß
mr.bruns
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Ok, so meinte ich das. Also wäre es tatsächlich ein Risiko, wenn ich den Käufer samt Fahrzeug wegschicken würde, ohne dass es schon auf den Namen des Käufers umgemeldet wurde.
Also erst Anzahlung, dann Ummeldung, dann Herausgabe des Fahrzeugs, ok.