Adresse unter Datenschutz?

Hallo liebe Experten,
leider muss ich euch wieder mit einem krassen Fall belästigen.
Einem Arbeitnehmer wird gekündigt. Ein anderer Arbeitgeber ruft beim ehemaligen AG an und fragt nach der Adresse des AN, weil er Arbeit für ihn hat. Der AG kennt nämlich den AN persönlich, jedoch nicht seine Adresse. Der alte AG möchte jedoch die Adresse nicht preisgeben, weil er will, dass der AN arbeitslos bleibt, und verweist auf den Datenschutz. Somit bleibt der AN arbeitslos. Kann der AN vom alten AG Schadenersatz verlangen?
Mit der Bitte um sachliche Antworten wünsche ich ein schönes Wochenende
Franz

Hallo,
der alte AG braucht sich überhaupt nicht auf den Datenschutz berufen. Er ist, wie jede Privatperson nicht dazu verpflichtet derartige Auskünfte gegenüber anderen Privatpersonen zu geben. Das mag böswillig sein aber mehr als Buttersäure ins Auto kippen ist hier nicht drin.

Gruss
Enno

Hallo

Mmmmh… Es gibt da aber noch die nachvertragliche Fürsorgepflicht des AG. Problematisch wird es allemal, hier einen Schadensersatz einzuklagen. Der Schaden sollte dann in Höhe der Differenz des ALG zum (noch nicht vereinbarten) Lohn beim neuen AG geltend gemacht werden. Problematisch ist erstens daß der alte AG selbstverständlich jegliche Schuldhaftigkeit von sich weisen wird (also die Datenschutzargumentation wählt) und zweitens, daß der sonst neue AG vor Gericht bereit ist auszusagen, daß ein AV auf jeden Fall zustande gekommen wäre, wenn er die Adresse gehabt hätte. Aber zu welchem Gehalt? Fragen über Fragen…

Merkwürdig finde ich es schon, daß ein AG einen ganz bestimmten AN unbedingt haben will, aber keine Ahnung hat, wie er in Kontakt zu ihm kommen kann. Irgendwoher muß er ihn doch kennen? Und zudem behaupte ich mal, daß es nicht nur eine Möglichkeit gibt, eine Telefonnummer oder eine Adresse herauszufinden. Da gibt es das Telefonbuch, da gibt es ehemalige Kollegen, da gibt es das Einwohnermeldeamt, da gibt es viele Möglichkeiten. Genau in diese Richtung würde ich zusätzlich als gegnerische Partei gehen, um darzulegen, daß ein zwingend erfolgter Abschluß eines AV nicht anzunehmen ist.

Es erscheint mir alles zumindest wackelig. Aus einer Mischung aus Frust und Langeweile könnte man eine Klage versuchen, sollte die Hoffnungen aber nicht allzu hoch schrauben.

Gruß,
LeoLo

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thanx for your answers!! owT

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Danke,
war mir nicht bekannt, daß der Arbeitgeber prinzipiell so eine Verpflichtung hat.

Gruss
Enno