Lieber Dennis,
ich bin von Beruf Patentanwalt und möchte gern (kostenlosen) Rat geben. Verbesserungsvorschläge kommen in meinem Berufs-Bereich sehr häufig vor.
In einigen Firmen gibt es eine Verbesserungsvorschlagswesen mit einem von der Firma beauftragten Mitarbeiter, der solche Verbesserungsvorschläge bewertet und eine pauschale Prämie zahlt. Die Prämie wird hierbei von der Firma festgesetzt. Sie richtet sich nach der Einsparung der Firma, die sie mit dem neuen Programm erzielt, wobei man eine solche Einsparung auf 10 Jahre hochrechnet und davon einen Prozentsatz von 1 bis 10% der in 10 Jahren eingesparten Summe einmalig auszahlt.
Nachdem es offenbar ein solches Verbesserungsvorschlagswesen nicht gibt, werden nachfolgend zwei andere Fallgestaltungen diskutiert:
Anmeldung als technisches Schutzrecht? Gilt das Arbeitnehmer-Erfindergesetz?
Nachdem es sich um ein Programm zur Schulung von Mitarbeitern handelt, kommt wahrscheinlich keine Patentanmeldung in Betracht. Eine solche Patentanmeldung wäre möglich, wenn das von Dir erfundene Programm (auch) technische Komponenten hat.
- Fall: Eine Patentanmeldung ist möglich, weil Dein Programm auch technische Elemente hat:
Falls eine Patentanmeldung möglich ist, musst Du eine sogenannte Erfindermeldung als Arbeitnehmer an Deine Firmenleitung schriftlich melden. In dieser Erfindermeldung muß angegeben werden, wann, wie und mit welcher Hilfe Du auf diese Idee gekommen bist. Mit Abgabe dieser Meldung an Deine Firma hat diese dann 2 Monate Zeit zu entscheiden, ob die Erfindung von der Firma in Anspruch genommen wird oder an Dich freigegeben wird. Die Firma muß dann die Patentanmeldung auf Firmennamen anmelden und Du erhälst als Arbeitnehmer-Erfinder eine Vergütung nach der Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetz, die bei etwa 3 Promille vom Umsatz der Firma mit diesem Programm pro Jahr beträgt. Die Vergütung ist also sehr gering!
- Fall: Dein Schulungsprogramm ist nicht geeignet, als technisches Schutzrecht, wie Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet zu werden, weil keine technischen Elemente vorhanden sind.Dann gilt das Arbeitnehmer-Erfindergesetz nicht!
Ich nehme an, dass dieser Fall hier vorliegt und Dein Programm aus kaufmännischen und organisatorischen Elementen besteht, sodass man kein technisches Schutzrecht anmelden kann. Es handelt sich daher um ein reines Organisationsschema. Damit ist das Arbeitnehmer-Erfindergesetz nicht anwendbar.
Für diesen Fall würde ich eine normale Lizenzgebühr verlangen, wie sie bei Patenten üblich ist. Eine solche Lizenzgebühr liegt zwischen 3 bis 8 % vom Umsatz der Firma mit diesem Programm pro Jahr.
Du musst deshalb mit Deiner Firma einen Vertrag machen, in dem Dir eine laufende Lizenzgebühr von 3 bis 8 % vom Umsatz Deiner Firma pro Jahr gezahlt wird.
Je nach dem, ob Dein Programm viel für die Firma wert ist, kannst Du auch eine Pauschalabfindung verlangen. Dies ist aber sehr riskant, denn die Pauschalabfindung kann zu gering sein, weil die Firma am Anfang nur wenig Umsatz macht oder Deine Forderung ist zu hoch, und dann wird die Firma nicht auf Deine Forderung einsteigen.
Normalerweise berechnet man eine solche Pauschalabfindung mit einer Schätzung, welche Umsätze die Firma im Lauf von 10 Jahren gemacht hätte. Von diesem über 10 Jahre kumulierten Umsatz nimmt man dann wieder einen Prozentsatz von 3 bis 8 % (Verhandlungssache); das Ergebnis ist Deine Pauschalabfindung. Auf die 10 Jahre kommt man deshalb, weil man annimmt, daß ein solches Programm nur 10 Jahre Gewinne einspielt und dann überholt ist.
Übrigens… egal was Du forderst: Deine Firma wird mit Deiner Forderung sowieso zum Anwalt gehen und eine Beratung einholen, ob die von Dir geforderte Summe realistisch ist; die Verhandlungen mit der Firma beginnen also erst dann, wenn Du Deine Forderung gestellt hast. Mit der oben zum Fall 2 angegebenen Begründung solltest Du deshalb Deiner Firma vorrechnen, welchen Gewinn bei welchem Umsatz Deine Firma in den nächsten 10 Jahren mach wird und von dieser Umsatzzahl würde ich 5 % als Pauschalsumme verlangen.
Viel Glück
Daniel Hopper
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