angenommen, der recht seltene Fall tritt ein, dass nach einer Ehescheidung zwei Kinder beim Vater leben, die Mutter voll berufstätig und somit dem Mann und den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist…
Was passiert denn, wenn nun die Frau von einem neuen Partner (Ehemann?) ein Kind bekommt und deswegen in Elternzeit geht bzw. nur Teilzeit arbeitet? Sie hat ja dann kein eigenes (oder nur geringes) Einkommen. Ist sie dann immer noch unterhaltpflichtig? Kann unter Umständen sogar der neue Lebenspartner der Frau zu Zahlungen herangezogen werden??
Grübel, grübel…
Und vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten von euch!
grds. folgendes: Der neue Partner ist nie direkt unterhaltspflichtig.
I. Ü. ist der geschilderte Fall nach der sog. Hausfrauenrechtsprechung des BGH usw. etwas kompliziert. Vielleicht kommt noch die Antwort eines ausgesprochenen Familienrechtlers. Ansonsten empfehle ich im Zweifel einen Fachanwalt Familienrecht aufzusuchen. die geschilderte Situation wirft eine Reihe sehr komplizierter Folgebrechnungen auf, die m. E: nur unter Offenlegung aller Zahlen (Einkommen) geklärt werden kann.
Gruß
mr.bruns
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Hallo Anna,
wer sollte den Unterhaltspflichten der Frau nachkommen? Sie darf nicht Teilzeit arbeiten, wenn ihr Einkommen so gering ist, dass sie ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann, es sei denn Ihr neuer Mann gibt ihr das Geld.
Von der Frau könnte er dazu rangezogen werden, von wem anders?
Gruß frajo
der Unterhaltspflichtige darf sein Einkommen nicht reduzieren, zB. darf er (in diesem Fall sie) nicht absichtlich eine Arbeitslosigkeit herbeiführen. Etwas anderes ist es, wenn eine Einkommenminderung ohne Verschulden des Unterhaltspflichtigen eintritt.
Letztlich macht es Sinn, wenn sich die Frau und der Unterhalt beziehende Mann einigen über die Höhe des Unterhalts, sowohl für die Kinder als auch für ihn.
Immer noch denken viele Leute, dass die Angaben der Düsseldorfer Tabelle Pflicht wären. Mitnichten. Jeder kann - mit sehr wenigen Ausnahmen - frei mit seinem Partner über Unterhaltsfragen verhandeln.
So sind zeitliche Befristungungen möglich oder Einmalzahlungen etc.
Der neue Partner ist NIE unterhaltspflichtig den Kindern aus 1. Ehe/Beziehung und dem Ex.
Sonnige Grüsse, Gabi
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