jemand kauft z.B. eine Couch für 1199Euro und die Lieferung wäre für Ende März vereinbart. Der Kunde hätte die Hälfte des Kaufpreises angezahlt.
Jetzt entdeckt er in einem Angebotszettel des Händlers genau das Teil, das er gekauft hat, zum Preis von 999Euro.
Der Händler hat ihn beim Kauf nicht auf die AGBs hingewiesen und die AGBs auch nicht ausgehändigt. Der Kunde hat lediglich einen Durchschlag des Kaufvertrages und eine Quittung über die Anzahlung.
Welche Chancen hätte der Kunde, die Ware, die noch nicht geliefert ist, zu dem Angebotspreis zu bekommen?
Ich weiss aus der Autobranche, dass der Händler einen höheren Preis verlangen kann, wenn zwischen Bestellung und Auslieferung eine Listenpreiserhöhung eintritt (Bestimmte Fristen sind hier auch noch definiert)
Könnte man sich vorstellen, dass es sowas auch umgekehrt geben könnte?
Oder auf die Kulanz des Händlers bauen? Oder in die Röhre gucken und ärgern?
Vielen Dank im Voraus für die Meinungen zu meiner hypothetischen Frage!
AGB hin oder her: Es wurde ein Vertrag über den Kauf einer Couch für 1199 Euro geschlossen und dieser ist wirksam, unabhängig davon, ob der Anbieter das Ding ansonsten bei Ebay für 12,99 vertickt.
der Hinweis auf die AGB erschien mir deshalb relevant, weil ja dann das BGB gilt. Es ist mir auch klar, dass unser Kunde gar nicht auf die Idee käme, auf den günstigeren Preis zu spekulieren, wenn das Ding schon in seinem Wohnzimmer stünde.
Im vorliegenden Fall läge die Einigung auch schon vor, nur die Übergabe Geld/Couch hätte noch nicht stattgefunden.
Die Frage hat mich deshalb interessiert, weil der Kunde ja eine Ungleichbehandlung (zumindest moralisch) gegenüber den anderen Kunden erfährt, die später kaufen.
Aber Vertrag ist Vertrag, da ist wohl nichts mehr dran zu rütteln.
Danke für die Antwort
kumise
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Die Frage hat mich deshalb interessiert, weil der Kunde ja
eine Ungleichbehandlung (zumindest moralisch) gegenüber den
anderen Kunden erfährt, die später kaufen.
Das stimmt, aber solche Ungleichbehandlungen sind erlaubt. Die willkürliche Verfügbarkeit über sein Eigentum (was die Erlaubnis zur Diskriminierung mit einschließt) ist das zentrale Prinzip unseres Zivilrechts (und die Voraussetzung für ein marktwirtschaftliches System). Ich kann ja sagen, dem A verkaufe ich das Auto um 100,- und dem B um 130,-. Das ist zwar diskriminierend, aber rechtlich erlaubt. Es gibt jetzt natürlich Ausnahmen, aber grundsätzlich darf ich im Zivilrecht über mein Eigentum verfügen wie ich will, ganz egal ob ich jemanden diskriminiere oder nicht.