Baurechtsfrage

folgender Fall:
auf einem Grundstück steht ein Strommast mit Trafo, der verschiedene Häuser versorgt. Auf dem Grundstück ist keinerlei Baulast eingetragen, Leitungsrechte ebenfalls nicht, obwohl die Zu- und Ableitungen das Grundstück queren. Der Mast steht seit ca. 30 Jahren. Nach einem Eigentümerwechsel möchte der neue Hausbesitzer den Mast loswerden. Kann er dies einfach fordern und muß der Versorger dann sehen, wie er seine Leitungen von A nach B bekommt ?

Moin.

Grds. kann Beseiigung gefordert werden, wenn die Eigentumsstörung nicht durch dingliche oder vertragliche Rechte gedeckt ist. Ob hier für Stromversorger besondere Eingriffsrechte bestehen, weiß ich nicht.

Gibt es vielleicht einen Mietvertrag zwischen Voreigentümer und dem Energieunternehmen?

Egonist

Öffentliche Grundstückslast
Hallo erst einmal,

Die Stromleitungen sind u.U. eine sogenannte öffentliche Grundstückslast. Hier liegt wahrscheinlich so eine Last vor, da ein gemeinschaftliche Versorgung erfolgt.

Öffentliche Grundstückslasten entstehen kraft Gesetz, also nicht durch Einigung und Eintragung wie privatrechtliche Grundstücksrechte (§ 873 Abs. 1 BGB). Eine Eintragung der öffentlichen Lasten ins Grundbuch ist sogar gemäß § 54 Grundbuchordnung ausgeschlossen.

Nur am Rande möchte ich auch noch auf das Gewohnheitsrecht hinweisen.

Gruss

Christian

1 „Gefällt mir“

Öffentliche Grundstückslasten entstehen kraft Gesetz, also
nicht durch Einigung und Eintragung wie privatrechtliche
Grundstücksrechte (§ 873 Abs. 1 BGB). Eine Eintragung der
öffentlichen Lasten ins Grundbuch ist sogar gemäß § 54
Grundbuchordnung ausgeschlossen.

Sollten dann aber im so genannten Baulastenverzeichnis bei der zuständigen Baubehörde verzeichnet und dort auch zu finden sein.

Gruß vom Wiz

Hi Wiz,

die Rechte eines E-Versorgers sind in der AVBEltV (Allgemeine Versorgungsbedingungen für Elektrizität) in §8 geregelt. In Google kannst du Dir die AVBEltV als PDF suchen und runterladen. Falls das Grundstück einen E-Anschluss hat, fällt es unter die AVB. Das gilt auch wenn du als Grundstückeigentümer ein anderes Grundstück mit E-Anschluss hast.

In §8 ist die Grundstückbenutzung geregelt. Den Mast bekommst du bloß los, wenn du die Unzumutbarkeit (steht in§8) für dich nachweisen kannst. Darunter zählt nicht - Beeinträchtigung der Ansicht, E-Smok, Wertverlust des Grundstückes etc… Diese Fälle wurden durch Gerichte hinlänglich geklärt. Verlass dich da auch nicht auf einen Anwalt, der will eh nur deine Kohle.

Die einzige Möglichkeit ist, dass du die Unzumutbarkeit nachweist, indem der Mast z. B. im Baufenster eines geplanten Gebäude liegt (Haus, Garage, Gartenhaus)

Falls die Straßenbeleuchtung am Masten angebracht ist, gilt auch das BauGesetz (BauGB) § 106

Da must du Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf deinem Grundstück dulden.

Also viel Spass mit deinem E-Versorger. Und denk drann, für die ist das tägliches Brot.

Grüße MTB

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]