Käufer K (Privatmann) kauft am 24.11.03 von Verkäufer V (Gebrauchtwagenhändler) einen Volvo V70 mit 164.000 km. Im Inserat von mobile.de wurde er angepriesen mit „lückenloses Serviceheft“. Die Services sind alle nicht bei Volvo durchgeführt, stellt sich später heraus.
Am 4.3.04, Kilometerstand 179.000, bleibt V mit Motorschaden auf der Autobahn liegen. Diagnose Volvowerkstatt: Wasserpumpe blockiert, Zahnriemen übergesprungen: Zylinderkopf, Ventile defekt. Kostengünstiger Reparaturvorschlag: Zylinderkopf wechseln 2800,- Euro. Hersteller rät davon ab, empfiehlt AT-Motor für 4800,- Euro plus Einbau.
K wendet sich an V, der sagt es handle sich um Gewährleistung, das sei keine Garantie, er habe nichts damit zu tun. Die Wasserpumpe sei zum Zeitpunkt der Verkaufes i. O. gewesen.
K fordert mehrfach, auf einen Gutachter zu schicken, um den Schaden festzuhalten. V sagt zu, tut es aber nicht, schindet Zeit.
Schließlich lässt K den Volvo am 15.03.04 reparieren. Am 20.3.04 ist er fertig, Preis 2000,-.
Die genaue Durchsicht des Scheckheftes ergibt, entgegen der Vorschrift, ist die Wasserpumpe bei 120.000 nicht gewechselt worden.
K ist der Auffassung: V hätte wissen müssen, ein Volvo mit 165.000 km und erster Wasserpumpe ist nicht technisch nicht i. O.
K will seine Interessen gerichtlich durchsetzen. Wie müsste ein Schreiben an das Gericht aussehen?
-Schriftsatz an das Amtsgericht in dessen Bezirk der Händler seinen Wohnsitz/Geschäftssitz hat.
Alle Adressen, Rechtsformen, Vertretungsberechtigte aufführen
(XY…=Kl gegen VW…= Bekl.)
Klageantrag: 1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 2000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dann Sachverhalt darstellen mit Beweisanträgen (Aufführen von Zeugen, etc.)
Rechtsausführungen sind nicht zwingend.
Unterschrift und mit Gerichtskostenvorschuss zum AG bringen.
Das war eine ganz rudimentäre Darstellung, aber für den Laien ausreichend. Eine abweisung wegen Unzulässigkeit bekommst Du so jedenfalls nicht, alles weiter erklärt Dir der Richter.
Gruß
mr.bruns
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Hallo Mr.Bruns,
danke für deine Antwort auf meine Frage.
Mich würde auch interessieren, was du von der Angelegenheit hältst bzw. wie du die Erfolgsaussichten einschätzt.
Gruß frajo
Es kommt darauf an, ob das Gericht es als vertragswidrig (=Sachmangel) ansieht, das die Wasserpumpe nicht gewechselt wurde (muss das immer sicher gemacht werden?) bzw. das Auto bei Übergabe mängelbehaftet war. Das abzuschätzen ist für mich so derzeit nicht möglich, da ich keine Ahnung von Autos habe. Ich denke, dass kannst Du genausogut.
Kommst Du zu dem Schluss, dass Du recht hast (Im Zweifel durch Gutachter zu beweisen), bring die Sache schleunigst auf den Rechtsweg!
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