Gewährleistung auf Ersatzteile

Hiho, ich habe eine Frage zum Thema Garantie.
Nehmen wir mal an man kauft sich ein Ersatzteil (neu) fürs Auto im Internet bei einem Händler. Baut dieses selbst ein, da man sich einbildet dass man weiß wie es geht (und das weiß man wirklich!). Nach einigen Monaten geht aber dieses besagte ersatzteil (das sonst jahre halten sollte) kaputt und der TÜV beanstandet es. Meint aber noch, dass dies ein klarer Garantiefall sei.
Kann der Händler dann die Gewährleistungspflicht verweigern, weil das teil nicht von einer Meisterwerkstatt eingebaut wurde?
Bei dem Ersatzteil handelt es sich um ein Fahrwerk, bei dem nach 4 monaten ein Stoßdämpfer defekt ist.
Ich wurde von dem Händler via eMail gefragt, wer das Fahrwerk eingebaut hat. Was soll ich dem antworten? Kann ich mir die Garantie schenken, wenn ich schreibe, dass ich es eingebaut habe? Auch wenn ich ganz sicher bin, dass keine Werkstatt das besser gemacht hätte?

Gruß Christian

Hallo Christian,

grds. hast Du das Recht, gekaufte Teile selbst einzubauen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, das im KV gegenstehendes geregelt ist. Allerdings könnte Dich ein Mitverschulden bei fehlerhaftem Eibau treffen, was ggfs. durch Sachverständigen zu beweisen wäre.

Du kannst also antworten, dass DU als Fachmann das Fahrgestell natürlich selbst fachmännisch eingebaut hast und dies auch der TÜV-Gutachter so gesehen hat…

Gruß

mr.bruns

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Hallo,

zunächst solltest du mal in die FAQ sehen um die Begriffe Garantie und Gewährleistung zu Verstehen.

Meine bescheiden Meinung hierzu:

Der Graukittel vom TÜV sollte sich mit solchen Aussagen besser zurückhalten, zumindest solltest du auf seine Aussagen nicht hören.

Grundsätzlich gilt die Gewährleistung auch für Teile, die man selbst verbaut. Allerdings könnte in diesem Fall ein Richter auf die Idee kommen, dass die Beweislastumkehr nicht zum Tragen kommt. Dann müsstest Du beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Antworte dem Verkäufer doch einfach, dass das Teil fachgerecht eingebaut wurde. Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet darauf zu antworten und gibst dem Verkäufer ggf. nur Material um den Anspruch abzuwehren.

Gruß

Matthias

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