Bezahlte Ware zurücksenden

Hallo im Forum,
welche Pflichten und Rechte hätte ein Händler B,
der eine vom Kunden A bereits bezahlte Ware
zurückerhalten würde ausgehend von folgender
Version?:
Kunde A bestellt und bezahlt per Vorkasse ein
Möbelstück, das ihm nach Zusammenbau desselben
überhaupt nicht gefällt wegen schlechter
Verarbeitung, schlechtem Zustand der Bauteile,
schlechter Lackierung und nicht bündig
abschließenden Teilen, was man nur nach dem
Zusammenbau sehen kann u.Ä. Die DIN-A4 Blatt-Seite
mit der Teileübersicht und der Aufbauanleitung hat
Kunde A entsorgt.
Bei Rücksendung ergibt sich Folgendes:
-Das Möbelstück wird wieder auseinandergeschraubt,
-Die Schrauben kommen in andere Tüten,
-Das DIN-A4-Blatt „Aufbauanleitung“ fehlt.
-Die Möbelteile werden in die noch vorhandenen
Schutzfolien verpackt und im Originalkarton
zurückgesandt…

Die Frage ist, ob der Händler den vollen Betrag
zurückzahlen müsste bei rechtzeitiger Rücksendung?

Hallo Chrys!
Solange die Teile in einwandfreiem Zustand und vollständig sind, sehe ich kein Problem, da das DINA4 Blatt kaum werthaltig sein dürfte, gleiches gilt für die Plastiktütchen.

Gruß

mr.bruns

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Solange die Teile in einwandfreiem Zustand und vollständig
sind, sehe ich kein Problem, da das DINA4 Blatt kaum
werthaltig sein dürfte, gleiches gilt für die Plastiktütchen.

Hallo,
es ist nicht entscheidend, wie viel Tütchen und Gebrauchsanleitung wert sind, sondern: Die erste zentrale Frage ist, ob ein Sachmangel vorliegt:

Ein Sachmangel könnte in diesem Fall laut §433, BGB vorliegen, wenn:
die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist (sind Möbelstücke mit überstehende Kanten üblich? Bei einem Kaufpreis von 3,25€ evtl. schon).
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn die Mängel im Vertrag vereinbart waren (wahrscheinlich nicht der Fall).

Folge: Ist die Sache frei von Sachmängeln, hat der Käufer (K) nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Rücksendung). Eine Zurücknahme durch den Verkäufer (V) könnte nur durch Kulanz erfolgen. Er könnte evtl. Aufwendungen für neue Verpackung in Rechnung stellen.

Hat die Sache Sachmängel, hat K folgende Rechte:
Er kann laut §493, BGB Nacherfüllung verlangen, d.h. er kann zwischen Mängelbeseitigung (zwei Versuche durch V zulässig) und Lieferung einer anderen Sache wählen. Aufwendungen gehen zu Lasten von V.

Erst wenn dies fehlschlägt oder V die Nacherfüllung verweigert (und auch erst dann), hat K das Recht zu Rücksendung (§433).

Des weiteren kann K in diesem Fall Schadensersatz verlangen (§280), wenn V den Mangel zu vertreten hat (Schuld daran ist). (z.B. für Porto, Aufwendungen für evtl. Mehrkosten bei Wiederbeschaffung).
Da K vom Vertrag zurückgetreten ist, erhält er selbstverständlich den vollen Betrag zurück.

Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen, wenn auch ohne Gewähr.
Chris.

Frage ist, ob ein Sachmangel vorliegt:

Folge: Ist die Sache frei von Sachmängeln, hat

der Käufer (K)

nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten

(Rücksendung).

Wie ist das genau: K hat grundsätzlich das
14-tägige Rückgaberecht, d. h. doch, er kann ohne
Angabe von Gründen die Rücknahme der Ware
verlagen. Was ist für K ratsamer: ohne Begründung
zurücksenden oder gleich auf Mängel hinweisen?
Eine Ersatzlieferung wünscht K nicht.

Die Gretchenfrage ist: War es ein Kauf per Fernabsatz oder nicht? Danach richtet sich alles Weitere…

1 „Gefällt mir“

Es kommt zunächst überhaupt nicht auf die Frage an, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, da ein Widerrufsrecht (Fernabsatzvertrag) besteht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]