Hier eine Frage zum Thema Unternehmensrecht:
Fallbeschreibung
Die drei arbeitssuchenden A, B und C beschließen, ihrer Arbeitslosigkeit ein Ende zu bereiten und sich als Existenzgründer zu versuchen. Sie gründen ein Dienstleistungsunternehmen und erhalten hierfür Überbrückungsgeld durch die Bundesagentur für Arbeit.
Als Rechtsform wählen sie die GbR. Der Gesellschaftervertrag wird zunächst für 6 Monate befristet; das entspricht der Dauer der Förderung durch die BA. Laut Gesellschaftervertrag sind alle drei Jungunternehmer Geschäftsführer mit gleichen Rechten und Pflichten.
Der selbe Vertrag regelt, daß jeder der Gesellschafter einen Anteil i.H.v. 2000 EUR als Einlage für Gründungsinvestitionen in das Unternehmen einzubringen hat. Kurz darauf beschließen A, B, und C, sich diese Einlage vorläufig gegenseitig zu stunden, da keiner der drei Ex-Arbeitslosen über die nötigen finanziellen Mittel verfügt. Man entschließt sich, die für eine Geschäftsausübung notwendige Grundausstattung (EDV, Büromöbel etc.) zunächst aus vorhandenen privaten Mitteln in die Firma einzubringen, und jeder Gesellschafter sollte die gestundete Einlage dann später leisten.
Als das Ende der halbjährigen Probephase naht, beschließt C, aus der Firma auszusteigen. Diese hat in der Zeit ihres Bestehens in etwa kostendeckend gewirtschaftet, ohne nennenswerte Gewinne zu verzeichnen. Das Ausscheiden von C erfolgt nicht aufgrund seiner eigenen „Kündigung“, sondern durch seine Erklärung, er stehe für den Abschluß eines neuen Gesellschaftervertrages nach Ablauf der bestehenden Vereinbarung nicht mehr zur Verfügung.
Unternehmer A und B sind entschlossen, die Firma weiterzuführen und verlangen nun von C die Zahlung des Gesellschafterateils i.H.v. 2000 EUR.
zu Recht ?
Hi Cruzado,
die Antwort auf Deine Frage lautet Nein. Denn:
- der vertraglich vereinbarte Vertrag wurde von allen allen gestundet
- die Gesellschaft sollte nur 6 Monate bestehen (laut Vertrag)
- sie hat kostendeckend gearbeitet
Wenn der Vertrag wirklich befristet im Sinne von auflösend bedingt
war, dann müsste eh das Gesellschaftervermögen aufgeteilt werden.
vergleiche §§ 730 ff BGB.
Sollte ein Fall vorliegen, in dem die GbR weiterexistieren soll, wäre
das Ergebenis trotzdem das gleiche, vergl. §§ 736, 738 BGB.
Somit ergibt sich aus Deinem Sachverhalt, dass kein Rechtsgrund
besteht, die 2000,- € zu fordern. Selbst wenn er zahlte, hätte er
einen Anspruch auf Herausgabe dieser insoweit ungerechtfertigten
Bereicherung gem. § 812 I 1. Alt BGB.
Gruß - Jaschiii
Als Rechtsform wählen sie die GbR. Der Gesellschaftervertrag
wird zunächst für 6 Monate befristet; das entspricht der Dauer
der Förderung durch die BA. Laut Gesellschaftervertrag sind
alle drei Jungunternehmer Geschäftsführer mit gleichen Rechten
und Pflichten.
Der selbe Vertrag regelt, daß jeder der Gesellschafter einen
Anteil i.H.v. 2000 EUR als Einlage für Gründungsinvestitionen
in das Unternehmen einzubringen hat. Kurz darauf beschließen
A, B, und C, sich diese Einlage vorläufig gegenseitig zu
stunden, da keiner der drei Ex-Arbeitslosen über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt.
Man entschließt sich, die für
eine Geschäftsausübung notwendige Grundausstattung (EDV,
Büromöbel etc.) zunächst aus vorhandenen privaten Mitteln in
die Firma einzubringen, und jeder Gesellschafter sollte die
gestundete Einlage dann später leisten.
=> Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter besteht in einer Geldleistung aufgrund des Gesellschaftsvertrags (§§ 311 (1), 705 BGB).
=> Dieser Anspruch ist innerhalb der 6 Monate nicht erloschen, da die vereinbarte Zahlung nicht geleistet wurde (Erfüllung § 362 BGB), die eingebrachte Geschäftsausstattung nicht an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber angenommen wurde (§ 364 BGB), der Anspruch auch nicht durch Aufrechnung erloschen ist (§ 387 BGB) und ebenso wenig erlassen wurde (§ 397 BGB). Verjährung scheint wohl ebenfalls auszuscheiden ((§§ 194 ff. BGB).
Als das Ende der halbjährigen Probephase naht, beschließt C,
aus der Firma auszusteigen. Diese hat in der Zeit ihres
Bestehens in etwa kostendeckend gewirtschaftet, ohne
nennenswerte Gewinne zu verzeichnen. Das Ausscheiden von C
erfolgt nicht aufgrund seiner eigenen „Kündigung“, sondern
durch seine Erklärung, er stehe für den Abschluß eines neuen
Gesellschaftervertrages nach Ablauf der bestehenden
Vereinbarung nicht mehr zur Verfügung.
=> Da die Gesellschaft aufgrund des Vertrages nur für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde, erfolgt mit Ablauf dieser Zeit (in Ermangelung anderslautender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag) die Auflösung der Gesellschaft. Aus der Auflösung der Gesellschaft steht jedem Gesellschafter ein nach §§ 730ff. BGB zu ermittelnder Auseinandersetzungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.
Unternehmer A und B sind entschlossen, die Firma
weiterzuführen und verlangen nun von C die Zahlung des
Gesellschafterateils i.H.v. 2000 EUR.
=> A und B können die Gesellschaft (in Ermangelung anderslautender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag) nicht fortführen (A+B = andere GbR).
=> Der Auseinandersetzungsanspruch von A, B und C gegenüber der ABC GbR beinhaltet auch die noch nicht geleistete Einlage. Soweit kein Überschuss zugunsten des jeweiligen Gesellschafters verbleibt, muss der Gesellschafter nachschiessen (§ 735 BGB). Andernfalls erlischt mit der Verteilung des Überschusses auch die Einlageforderung.
Ciao!
Nemo