Unternehmer A veranstaltet im Rahmen eines bestehenden Servicevertrages eine Schulung für Mitarbeiter von Unternehmen B. Im Zuge dieser Schulung wird ein Skript erstellt und die dafür aufgewendete Zeit stellt A dem Unternehmen B in Rechnung.
Wer besitzt nach Abschluss der Schulung nun die Rechte an dem Dokument?
Falls es B ist: Welche Veränderungen kann A am Dokument vornehmen, um es für weitere Schulungen zu verwenden?
vorab stellt sich die Frage, was genau in diesem „Servicevertrag“
vereinbart wurde. Steht dazu nichts im Vertrag, kommt es darauf an.
Wenn ich Skript so verstehe, dass die Partei, die schult,
Unterrichtsmaterialen in welcher Form auch immer zusammengestellt hat
und anschliessend für die Schulungen verwendet hat, dann hat sie
daran auch die Urheberrechte. Das wäre hier A.
Steht nichts im Vertrag, hat B nach der Schulung keine
Nutzungsrechte an dem Skript, denn es wird wohl kaum ein gemischter
Vertrag mit Kaufelementen zugrundeliegen, sondern die Schulung als
reiner Dienstvertrag. Also sind auch nicht genehmigte
Vervielfältigungen, ausser zum Privatgebrauch, verboten. Gleiches
gilt für Veränderungen.
Passiert es trotzdem, sind Unterlassungs- & Schadensersatzansprüche
aus dem Urheberrecht denkbar. Oder man vereinbart eine Einräumung von
Nutzungsrechten gegen Entgelt.
da hier ein Skript erstellt werden sollte und die Zeit dafür in Rechnung gestellt wurde, riecht das ganze förmlich nach Werkvertrag. Dann aber kann man davon ausgehen, dass das Nutzungsrecht auf den Besteller übergeht. Wäre interessant mal den vertrag zu sehen.
Gruß
mr.bruns
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
da hier ein Skript erstellt werden sollte und die Zeit dafür
in Rechnung gestellt wurde, riecht das ganze förmlich nach
Werkvertrag. Dann aber kann man davon ausgehen, dass das
Nutzungsrecht auf den Besteller übergeht. Wäre interessant mal
den vertrag zu sehen.
Angenommen, der Servicevertrag sage über Schulungen nichts aus, sondern bezieht sich nur auf einen allgemeinen Soft- und Hardwaresupport. Und der Auftrag zur Schulung sei mündlich erteilt worden in der Form „Machen Sie bitte eine Schulung für unsere Mitarbeiter für das Programm XY“. Durchführung der Schulung und Erstellen der nötigen Unterlagen unterliege voll und ganz dem Ermessen von Unternehmer A (dem Schulenden). Nur eben die Arbeitszeit wird in Rechnung gestellt.