Arbeiten an Feiertagen w/o Ausgleich

Hallo ihr lieben Wissenden,

ein bei einem deutschen Unternehmen Beschäftigter wird für einen befristeten
Zeitraum, sagen wir einen Monat, in eine ausländische Niederlassung geschickt.In
Deutschland sind in der Zeit mehrere Feiertage, im fraglichen Ausland keine. Sind
die Feiertage dann einfach perdu oder ist das „Feiertagsarbeit“, für die es in
irgend einer Form Ausgleich geben könnte?

Gehen wir davon aus, dass Gleitzeit von einer zur anderen Niederlassung nicht
übertragen wird, so dass man die zusätzlich geleisteten Arbeitstage auch nicht
als Gleitzeitüberhang abfeiern kann. Der AN wird bei der Zeiterfassung so
behandelt, als hätte er an den Feiertagen tatsächlich frei gehabt.

Ich vermute mal, als Arbeitnehmer haste da keine Chance auf einen wie auch immer
gearteten Ausgleich, denn es könnte sich ja theoretisch umgekehrt verhalten: Wäre
während des Auslandsaufenthalts am Einsatzort ein nationaler Feiertag, müsste man
den nach der Rückkehr ja auch nicht nacharbeiten.

Ich höre schon die Stimmen: „Soll doch jeder froh sein, wenn er einen Job hat!“
Aber es interessiert mich eben, wie sich das vom Prinzip her verhält.

Wer weiß was?

Schon jetzt vielen Dank!

Edith

Hallo Edith,

Sind die Feiertage dann einfach perdu oder ist das
„Feiertagsarbeit“, für die es in
irgend einer Form Ausgleich geben könnte?

Soweit ich weiß, ist das je nach Betriebsgröße auch ein Fall für eine Betriebsvereinbarung. Die zumindestens hatte mein früherer Arbeitgeber, eben dahingehend, dass es Schicksal ist, wenn einem Feiertage auskommen, was ja auch schon zwischen Bundesländern vorkommen kann.

Damit „riecht“ es danach, dass es keine gesetzlich verpflichtende Bestimmung dazu gibt.

Gruß, Karin

Paragraph 11, Arbeitszeitgesetz
Hallo Karin,

jetzt hab ich eine kompetente Betriebsrätin erwischt, die mir sagte, laut
Paragraph 11 des Arbeitszeitgesetzes müsse in so einem Fall ein Ersatzruhetag
innerhalb von 14 Tagen gewährt werden.

Das ist doch mal ein Wort.

LG
Edith

jetzt hab ich eine kompetente Betriebsrätin erwischt, die mir
sagte, laut
Paragraph 11 des Arbeitszeitgesetzes müsse in so einem Fall
ein Ersatzruhetag
innerhalb von 14 Tagen gewährt werden.

Das ist doch mal ein Wort.

Das zeigt mal wieder, wie _kompetent> unser damaliger Betriebsrat war…

Gruß, Karin_