Preisangabenverordnung

Hallo zusammen,

mich hat jemand darauf aufmerksam gemacht, dass ich bei den Preisangaben auf meiner Homepage http://www.kidsitter-augsburg.de keine Nettopreise angeben darf. Ich habe dahinter geschrieben zzgl. gesetzl. MwSt.
Meine Frage ist, ob das stimmt!

Ich hab folgendes gefunden. Bin aber kein Jurist, daher weiß ich auch nicht 100%ig bescheid.

Preisangabenverordnung:
§ 1
Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an. so ist deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Ausnahmen §9:

(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die

über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;

verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;

von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;

im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;

in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.

Da ich eine Dienstleistung anbiete, kann ich meine Preise also so stehen lassen, oder?

Herzlichen Dank
Tanja

Hallo,

ich glaube diese Ausnahmeregelung bezieht sich darauf, dass in diesen Fällen keine Preisauszeichnung erfolgen muss. Erfolgt sie jedoch ist immer der Bruttopreis anzugeben, es sei denn man liefert ausschließlich im B2B-Bereich.

Ciao
Kaj

Hallo,

hab sogar ein Urteil dazu gefunden:

LG Ellwangen/ Jagst; Urteil vom 27.8.99; CR 2000, 188f.:

(…)
Die Angabe von Nettopreisen bei Angeboten im Internet stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO dar, wenn sich das Angebot nicht ersichtlich nur an gewerbliche Letztverbraucher i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngVO richtet. Die Angabe des Nettopreises mit dem Hinweis „zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer“ genügt ohne gesonderter Hervorhebung des Endpreises nicht.
Außerdem ist die Angabe von Nettopreisen zugleich irreführende Werbung i.S.d. § 3 UWG, da der private Letztverbraucher aufgrund des gesetzlichen Gebotes und der allgemeinen Praxis regelmäßig darauf vertraut, daß die Mehrwertsteuer im hervorgehobenen Angebotspreis enthalten ist.
(…)

Danke!

Hi,

Die Angabe des
Nettopreises mit dem Hinweis „zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer“ genügt ohne gesonderter Hervorhebung des
Endpreises nicht.

eine Sauerei, dass das nicht auch für Telefonrechnungen gilt. Ich krieg jedesmal die Krise wenn ich eine solche mit x-Nachkommastallen sehe…

J~

eine Sauerei, dass das nicht auch für Telefonrechnungen gilt.
Ich krieg jedesmal die Krise wenn ich eine solche mit
x-Nachkommastallen sehe…

Wieso? Gilt doch auch. In der Telefonrechnung steht am Ende immer der Bruttobetrag. Und die aktuellen Tarife sind in der Tarifbroschüre auch in Brutto angegeben.
Das ein Unternehmen intern, also auch auf den einzelnen Positionen Netto rechnet kann man ihm nicht verübeln.

Ciao
Kaj

Hi,

Das ein Unternehmen intern,

wie die intern rechnen ist mir Wurst :smile:
Aber auf meiner Rechnung sind die Teilposten in Netto und das nervt. Im Supermarkt gehts ja auch richtig, außerdem würde das Platz und Druckkosten sparen.

also auch auf den einzelnen
Positionen Netto rechnet kann man ihm nicht verübeln.

leider nicht, oder?

J~