Hallo,
ich habe am Wochenende folgendes gesehen: In einem Kaufhaus ging eine Frau durch die Alarmgeber (keine Ahnung, wie die Dinger richtig heißen, die einen Piepton von sich geben, wenn man sie mit nicht ausgeschalteten Diebstahlsender durchschreitet), es hat gepiet und der Security Mann an der Tür hat die Dame gebeten, doch mitzukommen. Nun die Frage: Was darf so ein Security Mann, was nicht? Er ist ja kein staatlich Angestellter, sondern Privatmann, der bei einer Firma arbeitet. Somit darf er niemanden festhalten (Freiheitsberaubung?) oder seine Taschen durchwühlen (Privatsphäre?). Ist es nicht rein rechtlich so, daß derjenige einfach gehen kann und der Security Mitarbeiter gar nichts machen kann? Wenn der Verdächtige auf der Straße ist, bleibt ihm dann sowieso nichts mehr, da sie sich dann auf öffentlichem Gelände befinden. Dem Kaufhaus bleibt dann glaub ich nur die Möglichkeit der Anzeige und dem Vortragen von Beweisen (Zeugen eines Diebstahls, Aufnahmen der Überwachungskameras).
Also, was darf ein Security Mitarbeiter (oder Kaufhausdetektiv) und was nicht?
Hallo,
Nun die Frage: Was darf so ein Security Mann, was nicht?
Somit darf er niemanden festhalten
(Freiheitsberaubung?) oder seine Taschen durchwühlen
(Privatsphäre?). Ist es nicht rein rechtlich so, daß derjenige
einfach gehen kann und der Security Mitarbeiter gar nichts
machen kann?
Er darf - wie jedermann - jemanden, der „auf frischer Tat“ beim Begehen einer Straftat erwischt wurde, bis zum Eintreffen festhalten, notfalls auch mit Gewalt. Grundlage hierfür ist der sogenannte „Jedermannsparagraph“:
§ 127 StPO
[Recht zur vorläufige Festnahme]
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Er darf ohne Einverständnis keine Durchsuchungen vornehmen. Die Polizei, die bei nicht kooperativen Beteiligten aber immer kommt, darf das dann jedoch.
Wenn der Verdächtige auf der Straße ist, bleibt
ihm dann sowieso nichts mehr, da sie sich dann auf
öffentlichem Gelände befinden.
Das macht keinen Unterschied. Es ist egal, ob das Privatgrund oder öffentlicher Boden ist.
Gruß,
Malte.
Hallo,
Ja ok wenn er das darf, aber was wenn ich nichts getan habe
nur ebend einen Liter Milch gekauft habe und
einen SEHR Wichtigen und TEUEREN Termin dadurch versäume ?
Wer kommt dann dafür auf ?
Das Kaufhaus etwa ?
Die Firma des Detektives ?
Selbstverschulden liegt ja dann nicht vor !
Gruß
Frank
PS: Ich selber hatte mal so einen Fall
der Detektiv wollte das ich mitgehe was ich nicht getan habe
und da wollte er mich anpacken / Festnehmen 
Habe ich Ihm gedroht eine berührung und er kann seine Brötchen
ab dann Lutschen und bin so gegangen.
Das aber auch nur weil ich ja SICHER war das ich nichts geklaut habe.
Hallo,
Ja ok wenn er das darf, aber was wenn ich nichts getan habe
nur ebend einen Liter Milch gekauft habe
Dann ist es Freiheitsberaubung oder Nötigung. In dem zitierten Parapraphen steht ja auch etwas von „auf frischer Tat“.
und einen SEHR Wichtigen und TEUEREN Termin dadurch versäume ?
Wer kommt dann dafür auf ?
Das weiß ich nicht, das ist Zivilrecht, das ist mir zu kompliziert 
Gruß,
Malte.
Hallo Malte,
ich frag mich dann halt nur, auf welcher Grundlage die Detektive jmd. dann mitnehmen? Ob ein Verdachtsmoment ausreicht, um den von dir erwähnten Paragraphen abzudecken. Ich mein, auf frischer Tat ertappt ist ja nicht gleichzusetzen mit dem Verdacht, dass der/die Betroffene eventuell was eingesteckt hat.
Grüßle, Bea
Hallo Bea,
ich frag mich dann halt nur, auf welcher Grundlage die
Detektive jmd. dann mitnehmen? Ob ein Verdachtsmoment
ausreicht, um den von dir erwähnten Paragraphen abzudecken.
Ich mein, auf frischer Tat ertappt ist ja nicht gleichzusetzen
mit dem Verdacht, dass der/die Betroffene eventuell was
eingesteckt hat.
Ein Verdacht reicht sicher nicht aus, aber die Detektive sind Mensche, menschen machen Fehler und überschreiten Kompetenzen.
Der Normalfall wird aber sein, daß die Überwachungskamera etwas eindeutig gezeigt hat. …
cu Rainer
Hallo,
ich frag mich dann halt nur, auf welcher Grundlage die
Detektive jmd. dann mitnehmen? Ob ein Verdachtsmoment
ausreicht, um den von dir erwähnten Paragraphen abzudecken.
Ich mein, auf frischer Tat ertappt ist ja nicht gleichzusetzen
mit dem Verdacht, dass der/die Betroffene eventuell was
eingesteckt hat.
Ein Verdacht reicht sicher nicht aus, aber die Detektive sind
Mensche, menschen machen Fehler und überschreiten Kompetenzen.
Der Normalfall wird aber sein, daß die Überwachungskamera
etwas eindeutig gezeigt hat. …
Das sehe ich genauso. Die Frage, inwiefern ein Auslösen dieser Alarmanlagen einen ausreichend sicheren Verdacht darstellt, muß jemand beantworten, der da mehr Ahnung von hat als ich, aber ich kann aus Erfahrung sagen, diese Dinger ziemlich fehleranfällig sind, sowohl was „false positives“ als auch „falses negatives“ angeht, und ich denke, ein Detetiv wird sich hüten, nur aufgrund eines so unsicheren Verdachtsmomentes Gewalt anzuwenden.
ABER: Es kann ihm keiner verbieten, den Verdächtigen z.B. durch überzeugendes Auftreten dazu zu bringen, dazubleiben. Nur Gewalt anwenden darf er (imho) nicht.
Gruß,
Malte.
Hallo Malte,
ganz meine Meinung. Überzeugendes Auftreten ist ja keine Gewalt.
Und wenn sich ein Verdacht dann erhärtet …
cu Rainer
Hallo Malte,
sollte der Betroffene widerrechtlich festgehalten worden sein, kann er eventuell Schadenersatzansprüche gegen den Festhaltenden haben. Die beziehen sich dann auch auf den Vermögensschaden, also entgangener Gewinn oder Auftragsverlust wegen Terminversäumnis.
Gruß,
Francesco
Hallo Rainer,
die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Festhalten sind vom Gesetzgeber sehr hoch angesetzt worden. Es reicht weder ein Verdacht noch ein „Ich glaube,…“, „Möglicherweise…“, „Es könnte sich gehandelt haben…“
Ein Irrtum ist ausgeschlossen. Wenn ein Security-Mann im Kaufhaus jemanden festhält und es stellt sich heraus, dass er sich geirrt hat (Irren ist menschlich), dann hat er ihn trotzdem widerrechtlich festgehalten und damit Freiheitsberaubung begangen. Das ist so!
Der Grat, über den die Security-Leute hier marschieren, ist also äußerst schmal und juristisch gefährlich.
Gruß,
Francesco
hi,
aber ich kann aus Erfahrung sagen, diese Dinger ziemlich
fehleranfällig sind
wozu stellt man sie dann überhaupt auf?
sowohl was „false positives“ als auch
„falses negatives“ angeht
false negatives: hat der dieb eben glück. false positives: da piept es bereits beim betreten den shops, nämlich dann, wenn du was pieps-erregendes mit reinnimmst (zb. eine leere parfümflasche mit pieps-detektor, die du nachkaufen willst.)
Nur Gewalt anwenden darf er (imho) nicht.
die frage ist, ob der pieps ausreichender verdacht ist oder nicht.
solange es nur um diebstähle geht, sind das sowieso peanuts. aber trotzdem interessant.
gruß
datafox
Lieber Malte 127StPO greift nicht. Weil er verlangt das verfolgen auf frischer Tat (Tatzeuge verfolgt). Also vergessen reiner Unsinn lieber Malte.
Liebe anderen Diskutanten: Hier hilft dem Detectiv das BGB. Die §§809 u. 229BGB
§809 ist das Recht auf Ansehung einer Sache, damit man prüfen kann ob Anscprüche an der Sache bestehen oder nicht.
§229 erlaubt auch festhalten wenn der Anspruchsgegener nicht will er aber muss.
Mitkommen muss er nicht ist auch nicht empfehlenswert.
Meine Empfehlung an Ort und Stelle bleiben und die Polizei abwarten. (Aber nur wenn man wirklich nichts hat, sonst sind die kleinen Brödchen die Besseren)
War die Massnahme unbegründet, sollte man wegen eines Einkaufgutscheines in Höhe der sonst üblichen Fangprämie verhandeln, an Ort und Stelle wegen der Druckwirkung.
Johannes
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
War die Massnahme unbegründet, sollte man wegen eines
Einkaufgutscheines in Höhe der sonst üblichen Fangprämie
verhandeln, an Ort und Stelle wegen der Druckwirkung.
Mit welcher Argumentation?
Gruß
MecFleih
Liebe anderen Diskutanten: Hier hilft dem Detectiv das BGB.
Die §§809 u. 229BGB
§809 ist das Recht auf Ansehung einer Sache, damit man prüfen
kann ob Anscprüche an der Sache bestehen oder nicht.
Hallo,
also zumindest der Verweis auf diesen § scheint mir seeeeehr weit hergeholt und nicht anwendbar, denn ohne definitive Erkenntnis, dass derjenige im Besitz der Sache ist kann der § nicht angewandt werden. § 809 setzt bereits voraus, dass bekannt ist, dass jemand im Besitz der Sache ist und regelt nur das weitere Vorgehen.
Gruß
Matthias
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Mitarbeiter im Kaufhau Nein Lieber Matthias
Stimmt nicht zumindest ein passivsender aus dem Kaufhaus ist in der Tasche u. bitte erst die Kommentierung des §809BGB lesen bevor man postet
Johannes.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Komisch…
Lieber Malte 127StPO greift nicht. Weil er verlangt das
verfolgen auf frischer Tat (Tatzeuge verfolgt). Also
vergessen reiner Unsinn lieber Malte.
Aha, die Gerichte sehens etwas anders.
Nach BGH - Meinung reicht bloßer Tatverdacht aus.
BayObLG: Tat liegt vor, wenn sich aus einer Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel der Schluß auf eine rechtswidrige Tat als zulässig erweist.
Wenns piepst ist das wohl alles gegeben…
M.
Hallo Herr Oberlehrer,
wo kommt denn jetzt plötzlich der Passivsender her ?
Stimmt nicht zumindest ein passivsender aus dem Kaufhaus ist
in der Tasche u. bitte erst die Kommentierung des §809BGB
lesen bevor man postet
Johannes.
Mitarbeiter im Kaufhau Nein Lieber Matthias
Hallo Herr Oberlehrer,
wo kommt denn jetzt plötzlich der Passivsender her ?
g heißen, die einen Piepton von sich geben, wenn man sie mit nicht ausgeschalteten Diebstahlsender durchschreitet), es
Aus dem Posting des Fragenden allerdings nur wenn man lesen kann.
Johannes
Stimmt nicht zumindest ein passivsender aus dem Kaufhaus ist
in der Tasche u. bitte erst die Kommentierung des §809BGB
lesen bevor man postet
Johannes.
BayObLG: Tat liegt vor, wenn sich aus einer Zusammenschau…
Tat liegt vor? Meinst du hier ‚hinreichender Tatverdacht‘?
Wenns piepst ist das wohl alles gegeben…
Da wirds interessant, wenn der Alarm auch durch dritte, z. B. von einer Kasse aus ausgelöst werden kann. In solchen Fällen kann jede Reaktion des Kaufhausdiebes leicht strafrechtlich relevant werden. Aber auch sonst begründet der Piepser alleine noch keinen hinreichenden Tatverdacht. Der ist frühestens dann gegeben, wenn erkennbar wird, dass der Kunde sich nicht zur Kasse zurückbegibt, um die vergessenen Sicherungsplakette entfernen zu lassen.
Ein Zugriff alleine aufgrund eines Piepsers spielt sich immer in einem rechtlichen Graubereich ab.
Gruss,
Schorsch
Ein Zugriff alleine aufgrund eines Piepsers spielt sich immer
in einem rechtlichen Graubereich ab.
Tja leider ist das alles etwas strittig - wiedermal völlig blödsinnig darüber überhaupt nachzudenken. Sicher ist es unangenehm wenn man sonen piepser auslöst und dann - freiwillig - seine Tasche öffnet, damit die Security mal reinkucken kann.
Viel unangenehmer finde ich jedoch den Wirtschaftlichen Schaden für alle der durch die asoziale Klauerei entsteht. Da zeig ich im Zweifelsfall gern mal die Tasche vor.
M.