Üble Nachrede, Pranger

hi,

ich habe eine eher theoretische frage.

„üble nachrede“ liegt vor, wenn jemand über einen anderen ein gerücht streut, das ihm schaden kann und das nicht nachweislich wahr ist. wenn jemand zb. öffentlich sagt ich bin vorbestraft und das stimmt nicht bzw. er kann es nicht beweisen, ist es üble nachrede.

so weit so gut.

verleumdung ist die verschärfte version, die dann vorliegt, wenn nachweisbar ist, daß der verleumder wissentlich eine lüge verbreitet hat.

so weit so auch gut.

das sind aber alles unbewiesene bzw. falsche aussagen. wie sieht es nun aus, wenn jemand eine wahre tatsache über jemanden öffentlich verbreitet, die dessen ruf schädigt. zb: X ist vorbestraft, Y schreibt dies dick und fett in eine internetseite mit foto von X. da X tatsächlich nachweisbar vorbestraft ist, ist es weder üble nachrede noch verleumdung.

d.h. der sgn. pranger wäre dann vielleicht unmoralisch aber nicht verboten. sehe ich das richtig?

danke
gruß
datafox

hi datafox,

üble nachrede nicht. nur rufschädigung

mfg
highspeed24

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

das sind aber alles unbewiesene bzw. falsche aussagen. wie
sieht es nun aus, wenn jemand eine wahre tatsache über
jemanden öffentlich verbreitet, die dessen ruf schädigt. zb: X
ist vorbestraft, Y schreibt dies dick und fett in eine
internetseite mit foto von X. da X tatsächlich nachweisbar
vorbestraft ist, ist es weder üble nachrede noch verleumdung.

d.h. der sgn. pranger wäre dann vielleicht unmoralisch aber
nicht verboten. sehe ich das richtig?

Ohne zu wissen, ob das hier zutrifft, könnte evtl. das Persönlichkeitsrecht dagegen sprechen.
Ich finde zwar gerade den Link nicht, aber ich meine es gab da ein Urteil gegen eine Tageszeitung, die einen Brief mit peinlichen Details über eine Person veröffentlicht hat. Erste Versuche, die Zeitung wegen Briefgeheimis oder Urheberrechte zu verklagen haben nicht geklappt, aber wie gesagt, ich glaube über das Persönlichkeitsrecht ging dann was…
Ähnlich wie bei Nacktfotos, da ist ja auch nichts „gelogenes“ dran :smile:
Evtl. müssen sich „öffentliche“ Personen mehr gefallen lassen, es wird dann wohl eine Abwägung stattfinden.

Find die Frage aber auch interessant und hoffe, es kommen noch ein paar fachkundige Antworten.

Gruß, DW.

üble nachrede nicht. nur rufschädigung

rufschädigung scheint mir ein begriff aus dem österreichischen strafrecht zu sein, deckungsgleich mit übler nachrede (google-recherche). einen derartigen paragraphen wie von mir gesucht (wahre tatsachenbehauptung) kann ich aber nicht finden.

gruß
datafox

Hi DW!

Ich finde zwar gerade den Link nicht, aber ich meine es gab da
ein Urteil gegen eine Tageszeitung, die einen Brief mit
peinlichen Details über eine Person veröffentlicht hat. Erste
Versuche, die Zeitung wegen Briefgeheimis oder Urheberrechte
zu verklagen haben nicht geklappt, aber wie gesagt, ich glaube
über das Persönlichkeitsrecht ging dann was…
Ähnlich wie bei Nacktfotos, da ist ja auch nichts „gelogenes“
dran :smile:

Ich glaube du beziehst Dich auf den „Streit“ mit den Nacktfotos von der damaligen Freundin/Verlobte (jetzige Ehefrau) vom kleinen Schuhmacher-Bruder (wie heisst er noch mit Vorname??)

Schönen Gruß
Helena
PS Über diesen Thema kann ich leider nichts aussagen, weil ich mich überhaupt nicht auskenne. Trotzdem, gaaaaaaaanz liebe Grüße an Datafox! (mußte jetzt sein, ja!) :o))))

hi,

Ähnlich wie bei Nacktfotos, da ist ja auch nichts „gelogenes“

da wäre eher beleidigung §185 zutreffend.
ebenso das unerlaubte veröffentlichen von bildern, „recht am eigenen bild“. wobei nacktfotos, die gegen den willen entstehen, schon an sich verboten sind, „schutz der privatsphäre“.

Find die Frage aber auch interessant und hoffe, es kommen noch
ein paar fachkundige Antworten.

ebenfalls :smile:

gruß
datafox

Hi Data
den Begriff Rufschädigung gibts in Deutschland auch, zumindest in Bayern.

Julia

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

ich habe eine eher theoretische frage.

„üble nachrede“ liegt vor, wenn jemand über einen anderen ein
gerücht streut, das ihm schaden kann und das nicht
nachweislich wahr ist. wenn jemand zb. öffentlich sagt ich bin
vorbestraft und das stimmt nicht bzw. er kann es nicht
beweisen, ist es üble nachrede.

Das stimmt nicht so ganz, jedenfalls nicht nach österreichischem StGB:

Üble Nachrede

§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten
wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung
zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten
Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in
der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine
Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr
erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu
bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den
Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu
halten.

verleumdung ist die verschärfte version, die dann vorliegt,
wenn nachweisbar ist, daß der verleumder wissentlich eine lüge
verbreitet hat.

Das stimmt auch nicht so ganz:

Verleumdung

§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen
Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden
mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3),
daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein
Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr
einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas
zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

d.h. der sgn. pranger wäre dann vielleicht unmoralisch aber
nicht verboten. sehe ich das richtig?

Jedenfalls nicht nach dem StGB. Frag mich aber jetzt bitte nicht nach dem Medienstrafrecht. Ich nehme mal an, dass man zivilrechtlich gegen ein solches an den Pranger stellen wahrscheinlich vorgehen könnte. Wie das im Detail aussieht, also was noch erlaubt ist und was nicht, weiß ich leider nicht auswendig.

Gruß
Tom

hi,

ich habe eine eher theoretische frage.

„üble nachrede“ liegt vor, wenn jemand über einen anderen ein
gerücht streut, das ihm schaden kann und das nicht
nachweislich wahr ist.

Weil nur gehört also nachgeplappepert

wenn jemand zb. öffentlich sagt Der Da ist (Johannes)
vorbestraft und das stimmt nicht bzw. er kann es nicht
beweisen, ist es üble nachrede.

so weit so gut.

verleumdung ist die (NE NE nix )verschärfte version, die dann :vorliegt,
wenn nachweisbar ist, daß der verleumder wissentlich eine lüge
verbreitet hat.

so weit so auch gut.

das sind aber alles unbewiesene bzw. falsche aussagen. wie
sieht es nun aus, wenn jemand eine wahre tatsache über
jemanden öffentlich verbreitet, die dessen ruf schädigt. zb: X
ist vorbestraft, Y schreibt dies dick und fett in eine
internetseite mit foto von X. da X tatsächlich nachweisbar
vorbestraft ist, ist es weder üble nachrede noch verleumdung.

d.h. der sgn. pranger wäre dann vielleicht unmoralisch aber
nicht verboten. sehe ich das richtig?

NEIN ist Beleidigung!!!

danke
gruß
datafox

Ist dann Beleidigung §185StGB es sei denn es gibt ein berechtigtes Interesse irgenwo in 190er 193 StGB glaub ich.

Johannes