Hallo!
ich habe eine eher theoretische frage.
„üble nachrede“ liegt vor, wenn jemand über einen anderen ein
gerücht streut, das ihm schaden kann und das nicht
nachweislich wahr ist. wenn jemand zb. öffentlich sagt ich bin
vorbestraft und das stimmt nicht bzw. er kann es nicht
beweisen, ist es üble nachrede.
Das stimmt nicht so ganz, jedenfalls nicht nach österreichischem StGB:
Üble Nachrede
§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten
wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung
zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten
Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in
der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine
Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr
erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu
bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den
Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu
halten.
verleumdung ist die verschärfte version, die dann vorliegt,
wenn nachweisbar ist, daß der verleumder wissentlich eine lüge
verbreitet hat.
Das stimmt auch nicht so ganz:
Verleumdung
§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen
Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden
mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3),
daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein
Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr
einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas
zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
d.h. der sgn. pranger wäre dann vielleicht unmoralisch aber
nicht verboten. sehe ich das richtig?
Jedenfalls nicht nach dem StGB. Frag mich aber jetzt bitte nicht nach dem Medienstrafrecht. Ich nehme mal an, dass man zivilrechtlich gegen ein solches an den Pranger stellen wahrscheinlich vorgehen könnte. Wie das im Detail aussieht, also was noch erlaubt ist und was nicht, weiß ich leider nicht auswendig.
Gruß
Tom