Einbruch - Muß Versicherung zahlen?

Hallo Wissende,

ausgelöst durch eine Diskussion über Abschließpflichten kam mir folgendes Szenario in den Sinn:

Der Fall: Eine oder mehrere Personen haben ein öffentlich zugängliches Gebäude betreten, den Raum mit den Umkleidespinden der Angestellten gefunden (nicht abgeschlossen) und in diesem einige (abgeschlossene) Spinde erbrochen.
In einem dieser Spinde hatte ein Angestellter seinen Hausschlüssel liegen sowie Papiere, aus denen seine Adresse hervorgeht. Die Schlüssel wurden entwendet (von mir aus auch die Papiere, aber darum geht’s nicht).

Die Fragen:

a) Ist die zuständige Versicherung (welche genau wäre das? Wie gesagt, das Gebäude soll offen zugänglich sein, wie Amt, Krankenhaus, Altenheim oder so - und geht mal davon aus, daß der Besitzer/Betreiber die „üblichen“ Versicherungen hat) grundsätzlich verpflichtet, die entstandenen Schäden zu bezahlen, kann sie die Zahlung mit Hinweis auf den frei zugänglichen Raum ablehnen, oder hängt das im Einzelfall von der konkreten Vertragsgestaltung ab? (Wenn es Standardverträge/-policen gibt, geht einfach mal davon aus, daß eine solche vorliegt.)

b) Erstreckt sich die (eventuelle) Zahlungspflicht der Versicherung auch auf die Kosten des Angestellten, der sein Wohnungsschloß wechseln lassen muß - ggfs sogar auf die Kosten für dessen Vermieter, der auch das Schloß der Hauseingangstüre auswechseln neue Schlüssel machen lassen muß?

c) Sollte die Antwort auf a) oder b) „Nein“ lauten, könnte der Angestellte eventuell seine Hausrat- oder eine andere Versicherung einsetzen, oder muß er die Kosten selbst tragen?

Erwartungsvolle Grüße,

Kubi

Hallo Kubi,
im Versicherungsbrett könntest du noch mehr Antworten bekommen. Bei a) und b) bin ich nicht 100% sicher, deshalb dazu erstmal nichts.

zu:

c) Sollte die Antwort auf a) oder b) „Nein“ lauten, könnte der
Angestellte eventuell seine Hausrat- oder eine andere
Versicherung einsetzen, oder muß er die Kosten selbst tragen?

Hausratversicherung zahlt im Rahmen der Außenversicherung, da ein EINbruch (Aufbruch von Behältnissen) vorliegt. Schloßänderungskosten werden mit übernommen (Schadenminderung, sonst könnte ja die Wohnung auch noch ausgeräumt werden). Muß aber polizeilich gemeldet sein.

Gruß
Ann

Hallo Ann,

danke schonmal.

Bei den Versicherern werde ich auch mal anfragen, ich dachte halt, das ist mehr Recht. Aber da hier nichts kommt…

Gruß Kubi

Jeder hat für solche Fälle nur für die Sorgfalt zu haften, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(vorausgesetzt dieser "Bereitstellungs-Dienst Spindnutzung ist kostenlos)

Seine eigenen Ansprüche bei Diebstahl seiner Sachen …keine.
Seine eigene Sorgfalt in eigener Sache >>>>>>> keine …

Leite jetzt Deine Ansprüche ab …mutmaßlich keine
Weil Du vorher wusstest, daß dieser Raum frei zugänglich ist, für jedermann und somit eine Sicherheit nicht gegeben ist.
Kein Wertschließfach also Pech gehabt.
Kosten selbst tragen — leider alle.

Mit mitleidigen Grüßen

Johannes

Also kurz: Wer einen Heijupphei z.B. BerndX als Bankboten oder Rechtsberater beauftragt ist selber schuld.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dir auch danke für die Antwort…

(vorausgesetzt dieser "Bereitstellungs-Dienst Spindnutzung ist
kostenlos)

Gehen wir einfach mal davon aus.

Mit mitleidigen Grüßen

Danke, nicht nötig. Bin nicht betroffen :smile:

Kubi

HÄ? OwT
ohne Text

Sorry weil so spät.

Nachzulesen im §690BGB Haftung bei
unentgeldlicher Verwahrung

Johannes