Kündigung einer Mitgliedschaft

Hallo,

ich habe vor 6 Jahren eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio unterschrieben.
Nun möchte ich aus zeitlichen Gründen diesen Nutzungsvertrag wieder kündigen.

Ich habe folgende Klausel damals unterschrieben:
Das Mietverhältnis wird zunächst auf eine Dauer von 12 Monaten geschlossen…
das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses bzw. des verlängerten Mietverhältnisses gekündigt wird…

Meine Frage:
Ich glaube irgendwo mal gehört zu haben, dass diese Passus nicht mehr zulässig ist.

Kann mir da jemand weiterhelfen??

Vielen Dank
Andreas

Hallo Andreas,
sieh mal weiter unten in diesem Brett…
ähnliches Problem wurde behandelt.

-)

Könnte Dir schon weiterhelfen.

Gruß Klaus

sieh mal weiter unten in diesem Brett…
ähnliches Problem wurde behandelt.

schon, aber in meinem Vertrag steht:
das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses bzw. des verlängerten Mietverhältnisses gekündigt wird…

also nicht nur 3 Monate Kündigungsfrist…

Ich hoffe, dass mir da jemand genaue Auskunft geben kann, bevor ich kündige!

Gruss

Andreas

ist doch eigentlich ganz einfach :wink:

Angenommen, Du hast die Mitgliedschaft am 01.04.1994 begonnen, dann heisst es für Dich, das sich Deine Mitgliedschaft jeweils am 01.04. und 01.10 um ein halbes Jahr verlängert - wenn Du nicht drei Monate vorher - also entweder am 01.01. bzw am 01.06. kündigst.

Im übrigen ist es imho, noch geltendes Recht und damit nicht zu beanstanden.

cu
Micha

Die Klausel ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere grundsätzlich nicht gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Der Vertrag kann daher ohne Angabe von Gründen halbjährlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Unabhängig davon kann der Vertrag außerdem wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne daß dies im Vertrag ausdrücklich geregelt sein müßte. Ein wichtiger Grund liegt allerdings nur dann vor, wenn dem Kündigenden ein weiteres Festhalten am Vertrag aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Tatsache, daß sich das Zeitbudget des Kunden geändert hat, dürfte dazu nicht ohne weiteres genügen.
Auch die Kündigung aus wichtigem Grund kann im übrigen im allgemeinen nur unter Einhaltung einer angemessenen - d.h. nach Lage der Dinge im Einzelfall zu bemessenden - Frist ausgesprochen werden, sofern nicht ausnahmsweise die Umstände, die die Kündigung rechtfertigen, so schwerwiegend sind, daß dem Kunden auch für kurze Zeit die weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.