Jemand hat 3 Jahre und knapp 2 Monate nach Einzug in sein Haus eine Aufforderung zur Einheitswertfeststellung erhalten. Bislang konnte herausgefunden werden, daß dies irgendwas mit der Grundsteuer zu tun haben muß. Diese bezahlt Jemand aber schon von Anfang an. Das Grundstück ist auch nicht neu erschlossen, sondern ist schon bestimmt seit 100 Jahren bebaut. Jemand hat nur das alte Haus teilabgerissen und neue Teile gebaut sowie aufgestockt. Das Grundstück ist auch recht klein - nur ca. 160qm. Jetzt hat Jemand gelesen, daß die Grundsteuer einmal im Quartal erhoben wird - bislang zahlte er einmal jährlich. Das vierseitiges Formular „Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes“ ist für den Laien extrem undurchsichtig und kompliziert. Hier werden u.A. detaillierte Angaben zur inneren Aufteilung des Hauses gefordert. Was hat das mit der Grundsteuer zu tun? Auch wird gefragt, ob das Haus mit öffentlicher Unterstützung gebaut wurde. All das wurde von Jemand gleich nach Fertigstellung des Hauses schonmal beim Finanzamt eingereicht zur Beantragung der Eigenheimzulage.
Was hat das nun für Hintergründe?
Für aufschlußreiche Antworten wäre Jemand sehr dankbar.
Grundsteuer wird auf Grundlage eines sogenannten Einheitswertes (EW) ermittelt. Dieser EW hat mit tatsächlichen Werten aber nichts zu tun, sondern wird völlig losgelöst davon berechnet nach den fiktiven Wertverhältnissen 1.1.64 (West) bzw. 1.1.35 (Ost) und den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn eines jeden Jahres, wenn sich zuvor etwas verändert hat. Der EW ist mit einem Vervielfältiger anzusetzen.
Bei der Wertermittlung kommt u. a. der Fläche des nicht überbauten Grund und Bodens, der Wohnfläche des Gebäudes sowie den Nutzungsverhältnissen (Gewerbe/ Wohnung) Bedeutung zu. Ebenso sind Wertminderungen zu berücksichtigen (z.B. Lärm wegen neuer Startbahn eines Flughafen o.ä.).
Der Einheitswertbescheid wird dann als sogenannter Grundlagenbescheid auf den 1.1.xxxx erlassen.
Der Grundsteuerbescheid ist als Folgebescheid unmittelbar an den Grundlagenbescheid gebunden.
Es kann also nicht geltend gemacht werden, die Grundsteuer sei wegen eines zu hohen EW zu hoch festgesetzt worden, wenn der EW-Bescheid selbst nicht durch Einspruch angefochten wird.
Ich hoffe, dass dies etwas zum Verständnis beigetragen hat.
sollte das Ausfüllen nahezu unmöglich sein, dann lohnt ein Anruf beim Finanzamt. Dort wird ein Termin vereinbart und nachgefragt, welche Unterlagen benötigt werden. Meist sind die da sehr freundlich und auch beim Ausfüllen behilflich.
Ein Steuerbertaer kann das Ausfüllen natürlich auch übernehmen, ist aber im Gegensatz zum Finanzamt nicht kostenlos. Er würde aber sicherlich ausführlichere Erklärungen zu den einzelnen Positionen liefern können und durchaus auch den Gestaltungsspielraum besser nutzen.