Mindestmietzeit

Hallo zusammen,

ich werde demnächst von zuhause ausziehen. Der Vermieter der Wohnung sagte mir, dass er in den Mietvertrag hineinschreibt, dass ich mindestens 2 Jahre in dieser Wohnung wohnen muss.

Ist so eine Mindestmietzeit rechtlich in Ordnung? Kann ich das problemlos unterschreiben? Was ist, wenn ich doch früher ausziehen will?

Danke!
Nelly

Das sieht mir danach aus, als wenn er Dich verarschen will. Es gibt zeitmietvertäge, die besagen, das die Mietzeit danach zuende ist. Aber von einer Mindestmietzeit habe ich noch nie gehört. Auch im Mieterlexikon des Mieterbundes habe ich darüber nichts gefunden. Vielleicht wird der vertrag aber gültig, wenn Du ihn mit dieser Klausel unterschreibst. Ich denke, der Vermieter will Dich einfach nur in diesen 2 Jahren an sich binden, weil er nicht alle paar Wochen einen neuen Mieter suchen will. Möchtest Du Dich nicht darauf einlassen, such Dir besser eine andere Wohnung.
Gruß
Roland

Hallo Nelly,
Dein zukünftiger Vermieter meint mit seinem Mindestmietvertrag sicher einen „Zeitmietvertrag“, anders wäre es eigentlich nicht denkbar.
Roland hat es ähnlich aufgefaßt, denn Du solltest diese Definition Deines Vertrages schon vorher abklären.
Sieh Dir die Seite des Deutschen Mieterbundes in bezug auf Mietverträge mal an, könnte Dir vielleicht schon weiterhelfen.

http://www.mieterbund.de/frame/recht.html

Viel Glück mit Deiner Wohnung,
Gruß Klaus

Die Klausel muß - wie jede unklare vertragliche Vereinbarung - ausgelegt werden. Hier ergibt sich auch ohne tiefere rechtliche Kenntnisse schon aus allgemeinem Sprachgebrauch, daß ein Zeitmietvertrag, d.h. ein zeitlich begrenztes Mietverhältnis nicht gemeint sein kann (sofern nicht an anderer Stelle des Vertrags weitere Regelungen in Bezug auf die Vertragslaufzeit getroffen sind).

Wer von einer „Mindestmietzeit“ spricht, geht stillschweigend davon aus, daß der Vertrag über diese Mindestzeit hinaus fortgeführt werde. Der Mietvertrag soll daher nicht auf diese Mindestzeit befristet, sondern vielmehr ohne zeitliche Begrenzung geschlossen werden.

Aus dem Begriff „Mindestmietzeit“ folgt ferner, daß den Parteien für die Dauer dieser Zeit grundsätzlich die Möglichkeit genommen sein soll, sich von dem Vertrag zu lösen. Während der Mindestmietzeit dürfte daher eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein. Der Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung ist rechtlich grundsätzlich möglich, kann aber in bestimmten Fällen - etwa dann, wenn durch allgemeine Geschäftsbedingungen („das Kleingedruckte“) lediglich das ordentliche Kündigungsrecht des Mieters, nicht aber das des Vermieters ausgeschlossen wird - unwirksam sein. Ist das Kündigungsrecht jedoch wirksam ausgeschlossen, können sich die Parteien vor Ablauf der Mindestmietzeit nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vom Vertrag lösen - dann etwa, wenn ein wichtiger Grund eintritt, der dem Betroffenen die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.

Unterschreiben sollten Sie den Vertrag nur dann, wenn Sie einigermaßen sicher sind, daß ein Wohnungswechsel vor Ablauf der Mindestmietzeit nicht erforderlich werden wird. Im übrigen läßt sich über die Klausel aber auch verhandeln…

Mit freundlichen Grüßen