Es wurde ein Auftrag mit einer Wirtschaftskanzlei über einen Businessplan abgeschlossen.Der beinhaltet bei stonierung einen Kostenanteil über 25 %.
Nun die Frage: Gilt auch für solche Aufträge das Widerspruchsgesetz??
AGB`s sind nicht vorhanden.
Es wurde ein Auftrag mit einer Wirtschaftskanzlei über einen
Businessplan abgeschlossen.Der beinhaltet bei stonierung einen
Kostenanteil über 25 %.
Nun die Frage: Gilt auch für solche Aufträge das
Widerspruchsgesetz??
AGB`s sind nicht vorhanden.
Falls es hier um deutsches Recht gehen sollte - wovon ich mal ausgehe - ist mir ein „Widerspruchsgesetz“ nicht bekannt.
Sofern die Bestimmungen für Fernabsatzverträge gemeint sein sollten (die übrigens seit Januar 2002 nicht mehr in einem separaten Gesetz, sondern im BGB geregelt sind), käme es darauf an, ob der Vertrag „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ geschlossen wurde. Wer eine Kanzlei beauftragt, einen Businessplan zu erstellen, tut das aber, glaube ich, eher seltener ausschließlich per Telefon/Fax/E-Mail o.ä.
Unzutreffend ist in jedem Fall, dass Werkverträge von vornherein vom Anwendungsbereich der Regelungen über Fernabsatzverträge ausgenommen wären. Zwar definiert das BGB Fernabsatzverträge als „Verträge über Waren und Dienstleistungen“. Der Begriff Dienstleistungen ist aber ein europarechtlicher und kein deutscher. Wenn das Europarecht von „Dienstleistungen“ oder „gewerblichen Leistungen“ spricht, unterscheidet es nicht danach, ob es sich nach deutschem Recht um Dienst- oder Werkverträge handelt.
Wenn das Europarecht von
„Dienstleistungen“ oder „gewerblichen Leistungen“ spricht,
unterscheidet es nicht danach, ob es sich nach deutschem Recht
um Dienst- oder Werkverträge handelt.
Beginnt der Andere mit der Leistung
z.B. er erstellt ein Programm oder beginnt damit braucht er nicht zu fürchten der andere widerruft und man arbeioet für Lau.
Beginnt der Andere mit der Leistung
z.B. er erstellt ein Programm oder beginnt damit braucht er
nicht zu fürchten der andere widerruft und man arbeioet für
Lau.
Das gilt nur dann, wenn der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt oder die Leistung sogar selbst veranlasst hat. Ansonsten kann der Unternehmer dadurch, dass er einfach mit der Arbeit anfängt, das Widerrufs-/Rückgaberecht nicht zunichte machen.