Unerlaubter SCHUFA Eintrag?

Hallo,

stellt Euch bitte mal vor, jemand holt bei der SCHUFA eine Selbstauskunft ein und bekommt zu lesen, dass die Bank wegen eines gekündigten Dispo-Kredites vor den Schuldbetrag den Hinweis „uneinbringliche titulierte Forderung“ setzen lassen hat.
Nun ist es aber so, dass der jemand noch recht jung ist und auch zahlungs- und vor allen Dingen Arbeitswillig ist und durchaus die Schuld, die mit ca. 5000€ ja auch nicht gerade unbezahlbar ist, begleichen möchte.
So weit mir bekannt ist, darf die SCHUFA doch nur objektive Sachverhalte speichern. Ich denke aber, dieser Zusatz ist keineswegs objektiv. Kann der jemand eine Änderung der Eintragung erwirken und auf welchem Weg müßte dies von statten gehen?
Interessant ist auch, dass das Konto in der SCHUFA erst mit „Konto in Abwicklung“ und den entsprechenden Schuldbeträgen eingetragen ist.
Als der Jemand dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragte, wurde oben genannter Zusatz von der Bank in die SCHUFA geschrieben.

Auf Eure Antworten bin ich sehr gespannt.

Gruß aus Hannover
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

sollte jemandens Situation genau so sein wie du es hier erfragst, scheint mir der Schufaeintrag eher richtig denn unerlaubt.

Auch wenn es für den jemand ziemlich blöd ist.

Gruß Ivo

Hallo IVO,
verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz. Denn eine Insolvenz bedeutet !!!nicht!!!, dass man seine Schulden nicht mehr zurück zuzahlen braucht. Sie bedeutet vielmehr, dass ein Verwalter die finanziellen Abwicklungen des Gläubigers in die Hand nimmt und alle Verbindlichkeiten stellvertretend regelt. Dazu gehört auch, die Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu bedienen. In oben genannten Fall ist es so, dass der Schuldner eine wirklich gut bezahlte Tätigkeit in Aussicht gestellt bekommen hat, bei der er weit über die Pfändungsgrenze hinaus verdient (also monatlich über den Inso-Verwalter viel zurück zahlen kann). Voraussetzung ist allerdings, dass ein Girokonto für die Lohnzahlung vorgewiesen wird.
Der Schuldner könnte in diesem Fall also durchaus seine Schulden zurückzahlen, was bedeutet, dass die Schuld nicht uneinbringlich ist.
Ich denke, das leuchtet ein.
Dieser SCHUFA Eintrag allerdings verhindert, dass der Schuldner ein Konto eröffnen kann. Da frage ich mich doch, ob der Gläubiger die Schuld überhaupt getilgt haben will, denn auch bei dieser speziellen Bank war er (wie bei tausend anderen Banken auch), um erneut ein Konto zu eröffnen. Er teilte dieser Bank mit, dass er hervorragend verdienen könnte und so seine Schuld tilgen könnte. Ein Konto wurde ihm trotzdem verweigert mit der Begründung der Unzumutbarkeit.
Er hat natürlich vorher schon von der „freiwilligen Selbstverpflichtung“ der Banken gehört, aber das nutzt ihm nichts.
Auch ist ihm der Begriff „Kontrahierung Zwang“ bekannt, aber auch das hilft ihm nicht. Denn über diese Begriffe müßte wahrscheinlich der Klageweg beschritten werden und bis dahin ist der gut bezahlte Job weg.
Ich denke wirklich dass der Zusatz „uneinbringlich“ die Banken veranlasst, ihn abzulehnen. Ich würde in deren Position wohl genauso handeln.

Tatsache ist aber nun einmal, dass uneinbringlich nicht objektiv und in diesem Fall garantiert falsch ist, denn es würde grundsätzlich gezahlt werden können.

Wäre schön IVO, wenn Du mir hierzu nochmal Deine Meinung schreiben würdest.
Ansonsten wünsche ich ein schönes Osterfest.
Geniesst die Feiertage.

Liebe Grüße, Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wolfgang,

stellt Euch bitte mal vor, jemand holt bei der SCHUFA eine
Selbstauskunft ein und bekommt zu lesen, dass die Bank wegen
eines gekündigten Dispo-Kredites vor den Schuldbetrag den
Hinweis „uneinbringliche titulierte Forderung“ setzen lassen
hat.

ich glaube nicht, dass diese Formulierung wegen des gekündigten Dispo’s bzw. Konto’s erfolgte. Dafür steht der Begriff „Konto in Abwicklung“.
Der Eintrag „uneinbringliche titulierte Forderung“ erfolgte bestimmt nur auf Grund des Insolvenzverfahren.
Diesen Eintrag hat eventuell die Schufa hinzugefügt und nicht die Bank. Siehe auch folgenden Link:
http://www.schufa.de/downloads/EB_D.pdf

Nun ist es aber so, dass der jemand noch recht jung ist und
auch zahlungs- und vor allen Dingen Arbeitswillig ist und
durchaus die Schuld, die mit ca. 5000€ ja auch nicht gerade
unbezahlbar ist, begleichen möchte.

Seine Zahlungswilligkeit mag zwar vorhanden sein, aber mit dem Insolvenzverfahren wird ihm doch sozusagen die Zahlungsunfähigkeit bescheinigt. Und wenn die Höhe seiner Verbindlichkeiten wirklich nur 5000 Euro beträgt könnte es vieleicht noch möglich sein mit Hilfe von Bekannten oder Verwandten, die ihm die Rückzahlung zutrauen, die Schuld abzulösen und das Insolvenzverfahren abzuwenden.

So weit mir bekannt ist, darf die SCHUFA doch nur objektive
Sachverhalte speichern. Ich denke aber, dieser Zusatz ist
keineswegs objektiv. Kann der jemand eine Änderung der
Eintragung erwirken und auf welchem Weg müßte dies von statten
gehen?

Insolvenzverfahren ist objektiv vorhanden und der Zusatz „uneinbringlich titulierte Forderung“ wird sicherlich nur gelöscht, wenn die Schuld beglichen ist und die Aufhebung des Insolvenzverfahren’s vom Gericht bestätigt wird. Aber frag besser bei der Schufa nach.

Interessant ist auch, dass das Konto in der SCHUFA erst mit
„Konto in Abwicklung“ und den entsprechenden Schuldbeträgen
eingetragen ist.

„Konto in Abwicklung“ steht bei gekündigten Konten.

Als der Jemand dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren
beantragte, wurde oben genannter Zusatz von der Bank in die
SCHUFA geschrieben.

Siehe oben.

Gruß nach Hannover und frohe Ostern

Ralf aus Lindlar

Hallo Ralf.

Danke für Deine Erklärungen. Damit kann ich wenigstens was anfangen. Aber trotzdem einfach mal so in den Raum gestellt.
Eine Insolvenz steht ohne Frage für Zahlungsunfähigkeit.
Allerdings verhält es sich ja nicht anders, als wenn ich beim Gericht einen Titel erwirke. Alles über der Pfändungsgrenze darf mir größtenteils genommen werden.
Unterschied bei der Insolvenz ist nur, dass Du keine neuen Schulden machen darfst (Gefährdung der Restschuldbefreiung), dass Dir kein Gerichtsvollzieher mehr das Haus stürmt und dass die Gläubiger das Bombardieren mit Mahnungen sein lassen müssen. Ausserdem darf Dir nicht mehr gepfändet werden (was auch? Alles was von Wert ist, hat dann der Inso-Verwalter einkassiert und zu Geld gemacht).Auf Deutsch, Du kannst endlich mal durchatmen, dich erholen vom „Gläubigerterror“(den man sich oftmals sicher selber eingebrockt hat, aber nicht immmer).
Ansonsten musst Du noch genauso Deinen Verbindlichkeiten nachkommen, wie wenn ein Titel gegen Dich erwirkt wurde.
Im Endeffekt kann man, denke ich, sagen, die Insolvenz bremst die Gläubiger aus bei ihren Methoden, ihre Forderungen einzuziehen und ermöglicht dem Schuldner nach vielleicht langjährigem Stress ein wenig Ruhe und durchatmen.
Der Betroffene kann das jedenfalls bestätigen.

Also nun die Frage auf einen Punkt gebracht:
Warum ist eine Forderung bei Erwirkung eines Titels nicht UNEINBRINGLICH, wohl aber bei Beantragung einer Insolvenz?

Nun ist es ja sicher so, dass sich viele Zahlungsunwillige in eine Insolvenz flüchten, sechs Jahre Ruhe halten und dann ihre Gläubiger verhöhnen. Hier ist die Titulierung „uneinbringlich“ sicher angebracht.
Sollte man hier vielleicht den Gleichheitsgrundsatz anwenden?
Was der eine macht, machen alle??

Ich hoffe, Du verstehst, was ich meine. Was sagst Du dazu??

Gruß,
Wolfgang

PS: Der Eintrag der uneinbringlichen Schuld ist definitiv nicht von der SCHUFA in Eigenregie eingetragen worden. Diese darf keine persönliche Einschätzung über die Zahlungsfähigkeit der Schuldners einbringen.

Hallo,

Er hat natürlich vorher schon von der „freiwilligen
Selbstverpflichtung“ der Banken gehört, aber das nutzt ihm
nichts.
Auch ist ihm der Begriff „Kontrahierung Zwang“ bekannt, aber
auch das hilft ihm nicht. Denn über diese Begriffe müßte
wahrscheinlich der Klageweg beschritten werden und bis dahin
ist der gut bezahlte Job weg.

vor allem habe ich den Verdacht, daß er freiwillige Selbstverpflichtung und Kontrahierungszwang gehört aber möglicherweise nicht verstanden hat.

mrh dazu hier:
FAQ:1389

Gruß,
Christian

Nun Christian, hat er nicht genau das, was in den FAQ´s steht, weiter oben beschrieben???

auch das hilft ihm nicht. Denn über diese Begriffe müßte
wahrscheinlich der Klageweg beschritten werden

Nichts anderes meinte er wohl damit.
Da Du aber auch schreibst, er hätte den Begriff Kontrahierungzwang nicht richtig verstanden, bitte ich Dich, ihn hier genauer zu erläutern.
Soweit mir bekannt ist, gibt es für Sparkassen im allgemeinen den Kontrahierungzwang, da ihnen ein öffentlicher Auftrag unterstellt wird.
Da ich mich aber auch irren kann, bitte ich Dich, mir die volle Wahrheit auszuplaudern.

Im diesem Sinne interessiert mich die Antwort eines Mannes vom Fach.

Gruß zu Ostern
Wolfgang und Emina

Hi,

Nichts anderes meinte er wohl damit.
Da Du aber auch schreibst, er hätte den Begriff
Kontrahierungzwang nicht richtig verstanden, bitte ich Dich,
ihn hier genauer zu erläutern.

ich habe den Text so verstanden, daß er (wer?) meint, daß Kontrahierungszwang für ihn spricht. Da es keinen Kontrahierungszwang gibt, schien das für mich darauf hinzudeuten, daß es da ein Mißverständnis gibt.

Soweit mir bekannt ist, gibt es für Sparkassen im allgemeinen
den Kontrahierungzwang, da ihnen ein öffentlicher Auftrag
unterstellt wird.

Man kann unterstellen, daß es aufgrund des öffentlichen Auftrages wahrscheinlicher ist, daß eine Sparkasse eine Pflicht zur Eröffnung eine Kontos hat, aber das ergibt eben nur eine höhere Wahrscheinlichkeit aber keine Garantie. Bei einem laufenden Insolvenzverfahren werden auch einer Sparkasse genügend Argumente gegen eine Kontoeröffnung einfallen, insbesondere weil genau dieser Punkt (Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse) in den AGB als Grund für eine außerordentliche Kündigung aufgeführt ist.

Gruß,
Christian

Danke für die schnelle Antwort.

Aber was nutzen dem „Kunden“ dann eigentlich diese Begriffe, wenn die Bank deren Inhalte doch nicht beachten muss???
In der freiwilligen Selbstverpflichtung steht ja, dass dem Antragsteller nur aus unzumutbaren Gründen ein Konto verweigert werden darf.
Als unzumutbar gilt hierbei schwere Beleidigung oder Bedrohung eines Mitarbeiters oder anderer Kunden, sowie Betrug etc.
Als nicht unzumutbar gilt,:
eine negative SCHUFA oder eine frühere schlechte Kontoführung beim antragstellenden Kreditinstitut, sowie eine Insolvenz.
Da im obigen Fall nicht von krimineller Vergangenheit ausgegangen werden kann, gibt es doch offensichtlich keine Gründe, ihm ein Konto zu verweigern in Bezug auf die freiwillige Selbstauskunft.
Und noch was. Mir ist zu Ohren gekommen, dass eine SCHUFA Abfrage der Bank bei einem Antrag auf Kontoeröffnung auf Guthabenbasis nicht statthaft sei.
Was ist damit???
Stimmt das???

Wolfgang

Hallo Ralf.

Danke für Deine Erklärungen. Damit kann ich wenigstens was
anfangen. Aber trotzdem einfach mal so in den Raum gestellt.
Eine Insolvenz steht ohne Frage für Zahlungsunfähigkeit.
Allerdings verhält es sich ja nicht anders, als wenn ich beim
Gericht einen Titel erwirke. Alles über der Pfändungsgrenze
darf mir größtenteils genommen werden.
Unterschied bei der Insolvenz ist nur, dass Du keine neuen
Schulden machen darfst (Gefährdung der Restschuldbefreiung),
dass Dir kein Gerichtsvollzieher mehr das Haus stürmt und dass
die Gläubiger das Bombardieren mit Mahnungen sein lassen
müssen. Ausserdem darf Dir nicht mehr gepfändet werden (was
auch? Alles was von Wert ist, hat dann der Inso-Verwalter
einkassiert und zu Geld gemacht).Auf Deutsch, Du kannst
endlich mal durchatmen, dich erholen vom „Gläubigerterror“(den
man sich oftmals sicher selber eingebrockt hat, aber nicht
immmer).
Ansonsten musst Du noch genauso Deinen Verbindlichkeiten
nachkommen, wie wenn ein Titel gegen Dich erwirkt wurde.
Im Endeffekt kann man, denke ich, sagen, die Insolvenz bremst
die Gläubiger aus bei ihren Methoden, ihre Forderungen
einzuziehen und ermöglicht dem Schuldner nach vielleicht
langjährigem Stress ein wenig Ruhe und durchatmen.
Der Betroffene kann das jedenfalls bestätigen.

Also nun die Frage auf einen Punkt gebracht:
Warum ist eine Forderung bei Erwirkung eines Titels nicht
UNEINBRINGLICH, wohl aber bei Beantragung einer Insolvenz?

Hallo Wolfgang,

ich glaube die Antwort hierauf hast Du Dir bereits selbst gegeben. Als Du oben in Klammern geschrieben hast „Gefährdung der Restschuldbefreiung“. Ein Titel ist eben nicht zwangsläufig uneinbringlich. Der Gläubiger hat 30 Jahre Zeit sich das Geld zu holen. Erst durch das Insolvenzverfahren und die daraus resultierende Restschuldbefreiung wird die Schuld uneinbringlich.

Nun ist es ja sicher so, dass sich viele Zahlungsunwillige in
eine Insolvenz flüchten, sechs Jahre Ruhe halten und dann ihre
Gläubiger verhöhnen. Hier ist die Titulierung „uneinbringlich“
sicher angebracht.
Sollte man hier vielleicht den Gleichheitsgrundsatz anwenden?
Was der eine macht, machen alle??

Ich hoffe, Du verstehst, was ich meine. Was sagst Du dazu??

Gruß,
Wolfgang

PS: Der Eintrag der uneinbringlichen Schuld ist definitiv
nicht von der SCHUFA in Eigenregie eingetragen worden. Diese
darf keine persönliche Einschätzung über die Zahlungsfähigkeit
der Schuldners einbringen.

Ich glaube hier hast Du Recht. Die Bank hatte sicherlich einen Titel gegen den Schuldner. Zunächst wurde eben nur die Kontokündigung gemeldet und später sah die Bank durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eben keine Möglichkeit der Geldeintreibung mehr.

Frag zur Sicherheit doch einfach bei der Schufa nach.

Zum Problem des fehlenden Kontos für Gehaltszahlungen: Ich habe des öfteren bei Problemfällen Kunden dazu geraten direkt an den Vorstand der jeweiligen Bank zu schreiben, um ein Problem aus der Welt zu schaffen. Dies hat häufig geholfen und die Banken lenkten ein. Versucht es einfach mal.

Gruß
Ralf

Freiwillige Selbstverpflichtung

Aber was nutzen dem „Kunden“ dann eigentlich diese Begriffe,
wenn die Bank deren Inhalte doch nicht beachten muss???

Nichts :wink:

In der freiwilligen Selbstverpflichtung steht ja, dass dem
Antragsteller nur aus unzumutbaren Gründen ein Konto
verweigert werden darf.
Als unzumutbar gilt hierbei schwere Beleidigung oder Bedrohung
eines Mitarbeiters oder anderer Kunden, sowie Betrug etc.

Aber auch, daß „nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und –nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält“ und „der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.“
Darauf kann man sich immer berufen. Gegenbeweis ist nicht möglich.

Als nicht unzumutbar gilt,:
eine negative SCHUFA oder eine frühere schlechte Kontoführung
beim antragstellenden Kreditinstitut, sowie eine Insolvenz.
Da im obigen Fall nicht von krimineller Vergangenheit
ausgegangen werden kann, gibt es doch offensichtlich keine
Gründe, ihm ein Konto zu verweigern in Bezug auf die
freiwillige Selbstauskunft.

Naja, dann ist die Bank der Ansicht, daß der Neukunde nicht zu den definierten Zielkunden gehört, daß sich das Konto nicht rechnet oder beruft sich auf die beiden o.g. Wischiwaschi-Punkte.

Und noch was. Mir ist zu Ohren gekommen, dass eine SCHUFA
Abfrage der Bank bei einem Antrag auf Kontoeröffnung auf
Guthabenbasis nicht statthaft sei.
Was ist damit???
Stimmt das???

Glaub ich eigentlich nicht. Die Genehmigung zur Einholung der Auskunft erfolgt m.W. schon mit der Kontoeröffnung und ist auch so in den - bundesweit standardisierten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zu finden. Aber ganz genau weiß ich es nicht, da mein Arbeitgeber nicht der Schufa angeschlossen ist, sich meine Erfahrung also auf den privaten Bereich beschränkt.

Gruß,
Christian

Ja. da sagst Du was .

Die Begründung, das Konto rechnet sich nicht, habe ich schon von einigen Betroffenen gehört. Sie erzählten, die Einrichtung eines Kontos würde schon 150€ kosten. Dann würde noch ein anständiger Betrag für die Sperre zum Schutz gegen das überziehen des Kontos hinzu kommen.
Der Betroffene erklärte daraufhin, dass er für alle Kosten aufkommen würde. Dass sie ihm einfach die Kosten abziehen sollten, sobald sein monatliches Gehalt eintrifft. Und dass sie ihm das Konto doch gleich wieder kündigen könnten, sobald doch ein ungewollter Überzug eintritt.
Hat die nicht berührt.

Traurig ist halt, dass man immer häufiger den Einen oder Anderen Menschen an solchen Problemen regelrecht zerbrechen sieht.

GRuß,
Wolfgang

Zum Problem des fehlenden Kontos für Gehaltszahlungen: Ich
habe des öfteren bei Problemfällen Kunden dazu geraten direkt
an den Vorstand der jeweiligen Bank zu schreiben, um ein
Problem aus der Welt zu schaffen. Dies hat häufig geholfen und
die Banken lenkten ein. Versucht es einfach mal.

Gruß
Ralf

Hallo Ralf,
ein interessanter Vorschlag.
Werde ich weiter geben. Gleich in höchste Bereiche vorzustossen, ist mir noch nicht in den Sinn gekommen.

Vielen Dank

Hallo,

Zum Problem des fehlenden Kontos für Gehaltszahlungen: Ich
habe des öfteren bei Problemfällen Kunden dazu geraten direkt
an den Vorstand der jeweiligen Bank zu schreiben, um ein
Problem aus der Welt zu schaffen. Dies hat häufig geholfen und
die Banken lenkten ein. Versucht es einfach mal.

das gelingt Dir normalerweise nur bei kleinen Banken. Bei allem, was sich bei der Bilanzsumme im Mrd.-Bereich bewegt, landet der Brief bei der mehrköpfigen Rechtsabteilung, die kurzen Prozeß macht.

Ich erinnere mich noch an einen, der drohte, den Vorstand wegen Unterschlagung u.ä. zu verklagen. Ich wäre gern dabeigewesen, als er die Antwort von unseren Juristen bekam. *fg*

Aber im Ernst: Bei einer der großen Banken empfiehlt sich bestenfalls ein Brief an den Niederlassungsleiter. Alles andere bringt nichts und wenn sich - wider Erwarten - der Assistent des Vorstandes beim Niederlassungsleiter vor Ort erkundigt, was denn da wohl losgewesen sei, steigen die Chancen nicht wirklich. Der menschgewordene Grund, warum einer was aufs Dach bekommen hat (was hier nicht passieren wird, nur generell angemerkt), wird beim nächsten Besuch sicher nicht mit offenen Armen empfangen.

Gruß,
Christian

Traurig ist halt, dass man immer häufiger den Einen oder
Anderen Menschen an solchen Problemen regelrecht zerbrechen
sieht.

Du kannst Dir sicher sein, daß ich von meinem Berufsstand auch nicht immer allzu begeistert bin. Was ich hier wiedergebe, ist auch nicht meine Handlungsempfehlung an meine Berufskollegen, sondern schlicht und ergreifend eine Tatsache, ob sie mir nun gefällt oder nicht.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

das gelingt Dir normalerweise nur bei kleinen Banken. Bei
allem, was sich bei der Bilanzsumme im Mrd.-Bereich bewegt,
landet der Brief bei der mehrköpfigen Rechtsabteilung, die
kurzen Prozeß macht.

zumindest hat es in meiner Region bei verschiedenen Sparkassen oder Raiffeisenbanken und Volksbanken geholfen. Vor allem, wenn es um angebliche Diskreminierung ging, was in diesem Falle nicht unbedingt vorliegt, weil wohl jeder so behandelt werden würde.

Ich erinnere mich noch an einen, der drohte, den Vorstand
wegen Unterschlagung u.ä. zu verklagen. Ich wäre gern
dabeigewesen, als er die Antwort von unseren Juristen bekam.
*fg*

Sowas ist natürlich auch sehr unklug. In unserem Falle wäre kleine Brötchen backen wahrscheinlich angebrachter, mit gleichzeitigem Hinweis, dass einem Zahlungswilligen noch einmal eine Chance gegeben werden sollte.

Aber im Ernst: Bei einer der großen Banken empfiehlt sich
bestenfalls ein Brief an den Niederlassungsleiter. Alles
andere bringt nichts und wenn sich - wider Erwarten - der
Assistent des Vorstandes beim Niederlassungsleiter vor Ort
erkundigt, was denn da wohl losgewesen sei, steigen die
Chancen nicht wirklich. Der menschgewordene Grund, warum einer
was aufs Dach bekommen hat (was hier nicht passieren wird, nur
generell angemerkt), wird beim nächsten Besuch sicher nicht
mit offenen Armen empfangen.

Ich schätze mal, dass der Niederlassungsleiter hier schon sein Urteil gefällt hat und es geht ja nicht darum, dass ein Mitarbeiter der Bank einen auf’s Dach kriegt. Er will doch nur ein Konto. Auch wenn dann jemand bei der Bank sauer auf ihn wäre. Ist doch egal(Onlinebanking).

So und nun trink ich mir ein Kölsch!

Prost, schönen Abend noch und frohe Ostern

Ralf

Moien!

Wo ist denn das Problem??? Es ist zwar unstrittig, daß die SCHUFA rechtswidrig und ganz klar kriminell agiert, doch wurde die SCHUFA gerade für diese Fälle eingerichtet! Das heisst andere werden davor gewarnt mit jemanden Geschäfte abzuschliessen, die nicht kreditwürdig sind bzw. völlig überschuldet!

Wenn nun jemand wegen „nur“ 5000 Euro einen Eintrag bekommt hat das in der Regel seine Gründe und er ist nunmal nicht kreditwürdig!

Derjenige sollte dies zur Kenntnis nehmen und daran arbeiten seine Schulden zu bezahlen! Ein Vorgehen gegen die Schufa ist chancenlos, daß dies nichtmal erfolgsversprechende bei „wirklich“ falschen Einträgen ist!

Bernd

Niemand hat hier behauptet, dass die Forderung von 5000€ ein Falscheintrag in der SCHUFA wäre.
Lies den Text nochmal durch, dann wird Dir auffallen, dass es hier um die Titulierung (oder den Zusatz) „UNEINBRINGLICHE SCHULD“ geht. Dieser Passus ist definitiv falsch und in keinster Weise objektiv (und die SCHUFA ist dazu verpflichtet, ihre Einträge objektiv zu halten), da Raten, wenn auch kleine an den Gläubiger geleistet werden können.
Ansonsten danke ich Dir für Deinen Rat, dass Leute lieber an die Rückzahlung ihrer Schulden denken sollten, als an Falscheinträge bei der SCHUFA.
Nochmal zur Erinnerung. Dies ist ein Forum, in dem geholfen werden soll.
Gruß,
Wolfgang