hi,
wenn hund tot, dann schadenersatz wg. zerstörung einer fremden sache. hier beim verkehrsteilnehmer zumindest fahrlässigkeit. bei haftpflicht nach StVG nichtmal verschulden notwendig.
mitverschulden des hundehalters ist anzurechnen (§ 254 BGB), hier also teilung des schadenersatzes bsp. 50/50.
im übrigen: egal ob „promenadenmischung“ oder „rasseköter“ der persönliche liebhaberwert zählt auch. wenn das tier also schon 10 jahre zur familie gehört, kann durchaus auch ein wertansatz im 4stelligen bereich erfolgen.
eine „drohung“ mit dem ordnungsamt (hier anzeige nicht-versteuerung) ist möglich, es ist keine bedrohung, nötigung o.ä. im sinne des StGB, da keine widerrechtliche drohung. diese drohungen sind dem staat erwünscht!
ergo: das auto genau untersuchen, eigene schäden feststellen, beziffern. hundehalter aufklären (hier fahrlässigkeit beiderseits (autofahrer nicht aufgepasst, hund nicht angeleint), schadensbezifferung hund auf schaden auto. daraus folgt: beiderseits sch… gebaut, beiderseits pech gehabt. kein schadenausgleich. am besten schriftlich. im besten fall freundlicher hinweis auf fehlende hundesteuermarke (ggf. mehr steuernachzahlung zu erwarten, wenn gericht den fall prüfen wird, als anteiliger schadenersatz gezahlt wird).
mfg vom
showbee