Hallo liebe www Gemeinde,
ich hab da gestern ein paar Aussagen gehört die ich ganz gerne von jemanden mit Ahnung (also euch) bestätigt haben würde. Idealerweise mit Paragrafen oder Hinweisen wo folgende Sachen geregelt sind.
Der Hintergrund dazu ist, jemand hat eine Änderungskündigung bekommen, die ihm aktuell nicht gerade in seinen Plan passt und die seiner Meinung nach ungerechtfertigt ist.
Das hab ich gehört:
!! eine Änderungskündigung ist keine Kündigung !!
man kann der Änderungskündigung widersprechen, und darauf
kann dann der Arbeitgeber reagieren oder nicht.
Er kann sagen :
a) na ja gut, war ein Versuch, der alte Vertrag bleibt bestehen
b) dann die richtige Kündigung aussprechen
Wenn das stimmt, ab wann gilt dann die Kündigungsfrist? Ab dem Tag der Änderungskündigung oder läuft die Frist wieder von vorn?
diese Kündigung wird er mit betriebsbedingt… usw. begründen,
diese kann man dann wieder ablehnen, mit der Bitte um eine
richtige Begründung und die kann er nicht liefern, weil eigentlich kein Mangel an Arbeit für den Gekündigten vorlag, vor Arbeitsgericht hat man dann höchstwahrscheinlich einen Anspruch auf eine Entschädigung.
Stimmt das? Reicht die Begründung „Betriebsbedingt“ wirklich nicht aus?
Bei eigener Kündigung unterliegt man dem Wettbewerbsverbot!!!
Das heißt, ich darf als Dienstleister z.B. nicht zum Kunden wechseln wenn ich selbst kündige?
Die Änderungskündigung mit einem passivem Verstreichenlassen
der Frist als Bestätigung des neuen Vertrages zu werten,
ist sittenwidrig!!! Hierbei sollte immer eine aktive Zustimmung erfolgen.
Ist diese Änderungskündigung dann überhaupt wirksam oder brauch sich der Arbeitnehmer gar nicht weiter drum kümmern, weil die Änderungskündigung unwirksam ist und somit gegenstandslos?
Sorry ist leider ein bisschen länger geworden, aber es wäre wirklich total nett von euch wenn ihr mir sagen könntet ob die Aussagen so richtig sind und wo ich das nachlesen könnte, bzw. welche Paragrafen jemand seinem Cheffe um die Ohren hauen könnte.
Danke Ronny

))