Verjährung von Forderungen des Sozialamtes

Hi,

angenommen, das Sozialamt stellt Forderungen aus früher geleisteten Hilfen zum Lebensunterhalt. Diese Forderungen sind mehrere Jahre alt und einiges wurde bereits gezahlt. Dann ruhte alles mindestens vier Jahre. Es wurde nie wieder Kontakt aufgenommen, bis dann eine Mahnung auftaucht, weil z.B. die Akte einem anderen Sachbearbeiter übergeben wurde.

Kann eine solche Forderung des Sozialamtes verjahren oder verwirken?

Gruß aus Berlin

Hallo Florenz,
Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjähren vier Jahre, nachdem die Rücknahme des ursprünglichen Bescheids unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4, SGB X). Eine Mahnung unterbricht diesen Zeitraum und läßt ihn neu beginnen (§ 52 Abs. 1 SGB X).

Die Verjährung beginnt also nicht mit dem Zeitpunkt, ab dem Sie zu Unrecht Sozialhilfe bezogen haben, sondern mit dem Zeitpunkt, ab dem das Sozialamt per Verwaltungsakt rückfordert. Die Verjährungsfristen sind länger als bei Ihren Forderungen dem Sozialamt gegenüber. Der Staat ist Ihnen gegenüber gleicher.

Auch schon vorher kann das Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt werden, wenn es in absehbarer Zeit nicht mehr zurückgefordert werden kann.

„Tritt innerhalb von 3 Jahren keine Besserung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen ein, verbleibt das Darlehen in Ausgabe und ist in eine Beihilfe umzuwandeln“ (Frankfurter Richtlinien 2026/2 vom Oktober 1984).

Ersatzansprüche des Sozialamts gegenüber -> Erben verjähren drei Jahre nach dem Tode der Sozialhilfebezieher (§ 92 c BSHG).

Ansprüche auf Kostenersatz (§ 92 a Abs. 3 BSHG) verjähren nach drei Jahren.

Grüße Almut

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