Im Mai 1999 nahm ich als Student eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Firma auf, ohne diese bei meiner Krankenkasse zu melden. Zu dem Zeitpunkt war ich familienversichert in der Techniker Krankenkasse.
Beim Unterlassen der Meldung ging ich davon aus, daß die Meldung Arbeitgebers bei der Krankenkasse ausreichend. Der Arbeitgeber meldete mich tatsächlich frist- und ordnungsgemäß bei der Techniker Krankenkasse an. Daraufhin reagierte die Krankenkasse nicht. Erst im Dezember 1999 wurde mir zum ersten Mal nach der Aufnahme der Beschäftigung ein enstprechender Fragebogen zugesandt, wo ich meinen Job angegeben habe. Danach im Februar 2000 wurde ich benachrichtigt, daß meine Familienversicherung im Mai 1999 ende mit Wirkung, daß ich ab dem Zeitpunkt selbst versicherungspflichtig würde. Die Beendigung der Familienversicherung sei bedingt durch ein über der Familienversicherungsgrenze (630,-DM plus 167,-DM Werbungskosten) liegendes Einkommen. Demzufolge habe ich die Versicherungsbeiträge rückwirkend ab Mai 1999 an die Krankenkasse zu erstatten.
Im Widerspruchsschreiben bezog ich mich auf § 206 I, 1 Nr.2 SGB V, nämlich auf Erfüllung der Meldepflicht durch Dritte, führte als den Dritten iSv § 206 I, 1 Nr.2 SGB V meinen Arbeitgeber an. Die Krankenkasse antwortete darauf negativ mit der Begründung, daß aus der Meldung der Rentenversicherungspflicht des Beschäftigten nicht unbedingt hervor.
Als nächstes warf ich der Krankenkasse vor, daß sie ihre Abstimmungspflicht unterlassen hatte, die aus § 28h II SGB IV folgt. Demnach hat die Einzugsstelle für die Rentenversicherungsbeiträge, nämlich die Techniker Krankenkasse über die Versicherungspflicht, Beitragspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken- und Rentenversicherung zu entscheiden. Denn der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge müßte es ohne besonderen Aufwand zu entnehmen sein, daß die regelmäßig bei ca. 200,-DM liegenden Beiträge und ein festgelegter Prozentsatz (19,3%) auf ein wesentlich höheres Einkommen als 630,-DM hinweisen. Dies warf ich der Krankenkasse als ihr Verschulden vor.
Ich möchte gerne wisse, ob der Streit eine Aussicht auf Erfolg hat oder nicht mit der Folge, daß ich doch zahlen muß? Ich danke allen im Voraus!
Sergej.
Hallo Sergej,
Ich möchte gerne wisse, ob der Streit
eine Aussicht auf Erfolg hat oder nicht
mit der Folge, daß ich doch zahlen muß?
Als Nicht-Rechtsgelehrter sag ich es mal einfach so:
Meldung hin, Meldepflicht her - es geht m.E. nach nicht darum, ob jemand eine Meldung versäumt hat oder nicht, sondern einzig und allein darum, ob die Kasse einen Rechtsanspruch auf den Beitrag hat oder nicht. Aber ich glaube, dieser Rechtsanspruch auf Beiträge wird von Dir auch nicht bestritten, sondern lediglich die Nachzahlung - oder!?
… und da kommt §45 SGB I zum Zuge. Dort lautet es:
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Ansprüche auf
Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge
wiederum verjähren allerdings erst nach 30 Jahren (§ 25 SGB IV). Sind zu Unrecht
Beiträge entrichtet worden, so verjährt der Anspruch auf Beitragserstattung in vier
Jahren nach Ablauf des Entrichtungsjahres (§ 27 SGB IV). Für die Hemmung, die
Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
Gruß
WALTER