Dauerschuldverhältnis!
Hallo!
Um diesen Vergleich aufzugreifen:
Das mach ich auch gleich nocheinmal zur Erläuterung.
Stimmt. Setzt aber m. W. voraus, dass der Mangel schon beim
Kauf vorhanden war oder während des Gewährleistungszeitraums
auftrat.
Nicht während des Gewährleistungszeitraumes - nur bei der Übergabe - nur das ist der Zeitpunkt!
Nach Ablauf dieses Zeitraumes haben sich dann alle
Ansprüche erledigt. Wie lange dauert der
„Gewährleistungszeitraum“ beim Anmieten einer Wohnung? - Oder
anders: Dein Beispiel hinkt.
Nein es hinkt nicht, denn beim Kaufvertrag handelt es sich um ein Zielschuldverhältnis. D.h. der Verkäufer erfüllt seine Pflichten, indem er zum gehörigen Zeitpunkt am gehörigen Ort auf die vereinbarte Weise erfüllt, also das Eigentum und Besitz an der verkauften Sache überträgt. Damit ist die Hauptpflicht erfüllt und fertig - das geschieht zu einem Zeitpunkt, daher stellt die Gewährleistung als Recht der Schlechterfüllung logisch auf genau diesen Zeitpunkt (und nicht auf einen Zeitraum) ab.
Im Gegensatz dazu ist der Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis, in welchem der Vermieter seine Pflichten über den gesamten vereinbarten Zeitraum zu erfüllen hat, nämlich den vereinbarungsgemäßen Gebrauch
zu gewährleisten. Der Vermieter hat seine Pflicht eben nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, sondern hat Dauerpflichten über einen Zeitraum. Logischerweise stellt das Recht der Schlechterfüllung daher nicht auf irgendeinen (willkürlich hergenommenen) Zeitpunkt ab, sondern auf den Zeitraum, in welchem der Vermieter verpflichtet ist seine Vertragspflichten zu erfüllen.
Meine Beispiele hinken daher nicht, sondern diese Rechtsfolgen ergeben sich aus ganz einfacher Logik und sind unbedenklich. Überdies würde es ehrlich gesagt meinem Rechtsgefühl widersprechen, wenn der Mieter seine Leistung (also das Mietentgelt) für etwas bringen müsste, wenn die Gegenleistung nicht vereinbarungsgemäß geleistet wird (nämlich der vereinbarte Gebrauch eines Mietgegenstands über einen bestimmten Zeitraum) - das wäre äußerst widersprüchlich.
Wenn der Vermieter weiß, dass der Lärm unvermeidbar ist, dann
kann er das ja in den Mietvertrag hineinschreiben - dann ist
es auch keine Schlechterfüllung.
Bis wir weitere Details erfahren, setze ich mal voraus, das
der „Wizard of War“ schon längere Zeit in einer zunächst
ruhigen Wohnung gelebt hat. Ausserdem unterstelle ich, dass
der Vermieter nicht über hellseherische Fähigkeiten verfügt,
so dass er bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vom erst
heute beanstandeten Mietmangel wissen konnte.
Ja, aber über diese hellseherischen Fähigkeiten verfügt auch der Mieter nicht und Verträge sind nunmal einzuhalten - das ist keine vermieterfeindliche Regelung, sondern ist in jedem anderen Vertrag auch so. Wenn ein Vertrag nicht erfüllt wird, dann wird er nicht erfüllt - es ist dabei ganz egal, ob da einer der Vertragspartner irgendetwas dafür kann oder nicht. Wenn ich mich verpflichte ein Auto zu liefern und kann dann nicht, weil mein Hersteller pleite geht, dann komme ich in Verzug - auch wenn ich nichts dafür kann. Was machst du wenn der Blitz einschlägt und das Haus, welches du vermietet hast abbrennt? Verlangst du dann weiter die Miete, weil du hast die Mietwohnung ja bereits dem Mieter übergeben und kannst ja nichts dafür, dass es abgebrannt ist?
Die einzige große Ausnahme ist im Arbeitsrecht der Krankheitsfall des Arbeitnehmers.
Insofern sehe ich keine Schlechterfüllung. Bei deiner
Argumentation würde ich, wenn ich denn Vermieter wäre,
allerdings darüber nachdenken, ob nicht in allen zukünftigen
Mietverträgen eine Zusatzklausel („Eine zeitweise
Lärmbelästigung jedweder Art kann in ferner Zukunft nicht
hundertprozentig ausgeschlossen werden und ist vom Mieter ohne
Mietminderung zu akzeptieren.“) sinnvoll ist.
Vielleicht ist das sinnvoll - durchaus. Aber dann muss die Lärmbelästigung auch „zeitweise“ sein und nicht dauernd.
Wenn er aber eine Wohnung ohne Lärm vermietet und es dann
eine Wohnung mit Lärm ist, dann ist der vertragliche Gebrauch
ganz einfach nicht gewährleistet…
Ich finde in meinem - zugegebenerweise zwölf Jahre alten
Standardmietvertrag - keinen Passus zum Thema „Lärm“ oder
„garantierte Lärmfreiheit“. Aber vielleicht ist das heute
anders.
Also anders formuliert: Es widerstrebt mir, jemand anderen,
hier den Vermieter, für einen Mißstand zur Verantwortung zu
ziehen, für den er, wenn man die Sache mit klarem Kopf
betrachtet, einfach nichts kann.
…ja, aber der Mieter kann genausowenig dafür und die Rechtsordnung behauptet ja gar nicht, dass der Vermieter da irgendetwas dafür kann - davon ist sowieso nicht die Rede. Aber warum soll der Mieter seine Leistung erbringen, wenn er die Gegenleistung nicht bekommt oder schlechter bekommt als vereinbart - ich meine das ist doch völlig logisch. Ich meine die Aussage: „Ich kann ja nichts dafür“ ist ja oft richtig, aber weil ich nichts dafür kann, kann ja noch nicht ein anderer was dafür.
Gruß
Tom