Strafanzeige wegen Beleidigung? Sinnvoll?

Wenig Verjährung 1/2 Jahr
Kosten vorstrecken für Ihn ( Du seine)

Privatklagedelikt

Lauferei und außer Spesen nichts gewesen.

Sei froh das Du weg bist

Johannes

Wenig Verjährung 1/2 Jahr

Nein, die Verjährung für Beleidigung (§ 185 StGB) beträgt gem. § 78 Abs. 1 Nr. 5 StGB 3 Jahre.

Kosten vorstrecken für Ihn ( Du seine)

Nein! Das ist kein Zivilrecht (in dem ebenfalls keine Kosten des gegnerischen Anwalts vorgestreckt weden), sondern Strafrecht. Hier ermittelt der Staat. Der Anzeigesteller trägt überhaupt keine Verfahrenskosten. Erst im Privatklageverfahren muß Sicherheit geleistet werden (s.u.).

Privatklagedelikt

Das ändert zunächst nichts. Erst wenn die StA nach einer Anzeige das öffentliche Interesse verneint, kann hier der Antragsteller sogar selbst tätig werden (ist also eher von Vorteil). In diesem Fall müssen dann aber tatsächlich gem. § 379 I StPO Vorauszahlungen geleistet werden, die aber bei erolgreichem Verfahen zurückerhalten weden.

Eine Anzeige ist somit problemlos. Man sollte aber die Frage der Beweisbarkeit und insb. der tatsächlichen Folgen im Umgang miteinander selbst im Falle einer Verurteilung (bei Beleidigung aber nicht selten) bedenken.
Gruß,
Dea

2 „Gefällt mir“

Hi,

als Rechts-Unkundiger würde ich folgendes vorschlagen:

schreibe deinem Vermieter bei der nächsten Verbal-Attacke einen eingeschriebenen (!) Brief. Bitte ihn höflich um einen guten Umgangston mit dir. Beispiel: "sehr geehrter Herr…, gestern sagten Sie das Wort … zu mir. Ich bitte Sie in Zukunft im Sinne einer friedlichen…

Sollte der Vermieter antworten hast du etwas schriftliches.

Sollte er nicht antworten wäre das für eine eventuelle spätere Anzeige ein gutes Indiz.

Streiten bringt nie etwas ! Gemeinsam Lösungen finden ist schwer aber erfolgreich. Bitte den Nachbarn um die gemeinsame Lösung.

Gruss
Howy

Hi,

ich habs Dir ja schon mehrfach geraten : lass es sein. Mag sein, dass Du helfen willst, aber Tatsache ist, dass Deine Postings meistens falsch sind und den Fragesteller eher in die Irre führen.

Konkret : Die Verfolgungsverjährung beträgt im Strafrecht MINDESTENS 3 Jahre, §78 ff. StGB. Das hängt von der höchsten angedrohten Strafe für die Tat ab. Folgendes ohne Gewähr, da ich grad zu faul bin zum Suchen:

  • Verjährungszeit 3 Jahre bei Taten, die mit maximal 1 Jahr Haft bedroht sind
  • Beleidigung ist mit maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) bedroht.

Sobald eine Strafanzeige gestellt wird, wird der Staatsanwalt tätig. Das ist kostenlos, aber nicht umsonst. (Zum einen tut der schon was für unser Gemeinwesen, zum anderen verbraucht das auch Steuergelder.)
Er kann aber das öffentliche Interesse verneinen und keine Anklage erheben. Wenn unser Fragesteller dann im sogenannten Privatklageverfahren das Ding durchziehen will, hat er das Kostenrisiko.

Gruss Hans-Jürgen
***

2 „Gefällt mir“

Hallo Peter,

der betroffene Mieter sollte sich zur Abwechslung auch mal an die eigene Nase fassen. Aus heiterem Himmer heraus kommt es nie zu solch einem Eklat.

Strafanzeige macht keinen Sinn und verschärft die Situation nur noch mehr. Bei Beleidigungen ist ein Strafantrag erforderlich, § 194 StGB, dieser Strafantrag ist spätestens 3 Monate nach Kenntnis der Tat und des Täters zu stellen. Im Fall der Beleidigung unter Zeugen ist es für den Strafantrag also schon zu spät.

Gefährlich werden Strafanzeigen auch dann, wenn sie sich als unberechtigt erweisen, hier hat der Vermieter u. U. ein Kündigungsrecht.

Bei solchen Fällen frage ich mich allerdings immer, was den Mieter noch in dieser Wohnung hält.

Gruss,
BM

Hallo,
m.M. sind Strafanzeigen wg. Beleidigung _nie_ sinnvoll. Aber jedem das Seine. Heute wird ja wg. jedem Scheiß Anzeige erstattet.

Gruss
Enno

Privatklage Verjährung 1/2 Jahr
Öffentliches Interesse immer NULL

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nein! Das ist kein Zivilrecht (in dem ebenfalls keine Kosten
des gegnerischen Anwalts vorgestreckt weden), sondern
Strafrecht. Hier ermittelt der Staat.

absolut unsinnig

es ist §67 GKG Vorschuss in Strafsachen

um Streithanseln das zu verleiden

Johannes

Der Anzeigesteller trägt

überhaupt keine Verfahrenskosten. Erst im Privatklageverfahren
muß Sicherheit geleistet werden (s.u.).

Privatklagedelikt

Das ändert zunächst nichts. Erst wenn die StA nach einer
Anzeige das öffentliche Interesse verneint, kann hier der
Antragsteller sogar selbst tätig werden (ist also eher von
Vorteil). In diesem Fall müssen dann aber tatsächlich gem. §
379 I StPO Vorauszahlungen geleistet werden, die aber bei
erolgreichem Verfahen zurückerhalten weden.

Eine Anzeige ist somit problemlos. Man sollte aber die Frage
der Beweisbarkeit und insb. der tatsächlichen Folgen im Umgang
miteinander selbst im Falle einer Verurteilung (bei
Beleidigung aber nicht selten) bedenken.
Gruß,
Dea

Wie gesagt ist das erst im Privatklageverfahren relevant, für den § 67 GKG einzig gilt.
Die Frage war aber nach den Kosten einer Anzeige gestellt. Und hier muß man nun einmal keine entsprechenden Kosten tragen.

1 „Gefällt mir“

Und das bedeutet immer erst zur Kasse.

Johannes

Der Privatkläger muß die Hälfte der bei einem Freispruch ihm zur Last fallenden Gerichtskosten, also 60 DM, als Vorschuß zahlen. In dem Fall, in dem der Angeklagte frei gesprochen wird, hat er dessen Anwaltskosten und die zweite Hälfte der Gerichtsgebühren zu zahlen. Weitere Kosten können durch Zeugenentschädigungen oder Sachverständigengutachten entstehen. Wird der Angeklagte verurteilt, hat er die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Privatklägers zu zahlen. Im Falle nur teilweiser Verurteilung, Einstellung des Verfahrens oder erfolgreicher Widerklage werden die Kosten vom Gericht in einem angemessenen Verhältnis geteilt. Der Privatkläger kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und zur Tragung der Gerichtskosten erhalten. Voraussetzung dafür ist, daß sich der Privatkläger wegen seiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten des Verfahrens nicht leisten kann, gute Erfolgsaussichten bestehen und die Klage nicht mutwillig ist, also auch von jemand angestrengt würde, der die Kosten selber zu tragen hätte.

Wie gesagt ist das erst im Privatklageverfahren relevant, für
den § 67 GKG einzig gilt.
Die Frage war aber nach den Kosten einer Anzeige gestellt. Und
hier muß man nun einmal keine entsprechenden Kosten tragen.

Danach war aber nicht gefragt. Laut des Topics ging es allein um eine Anzeige und in diesem Fall verwirren Ausführungen über die Kosten einer Privatklage bloß den Fragesteller.

1 „Gefällt mir“

Moien!

Ignorier mal gewisse unsinnige Postings - die kennt man hier leider…

Ob eine Strafanzeige Sinn macht oder nicht hängt natürlich hier von eurem Verhalten ab, denn wenn ihr dieses Verhalten provoziert habt solltet ihr es lassen.

Anderenfalls ist die Strafanzeige durchaus zu empfehlen wofür natürlich keine Kosten entstehen. Ob die Staatsanwaltschaft ermittelt hängt vom einzelfalle ab und kann hier nicht prognostiziert werden, aber auf jeden Fall bekommt der Vermieter mit, daß ihr euch wehrt.

Theoretisch könntet ihr natürlich auch privat klagen, aber dies macht wenig Sinn weil es viel Aufwand ist und der Erfolg fraglich.

Gruß
Bernd

Privatklage Verjährung 1/2 Jahr
Öffentliches Interesse immer NULL

Beides ist schlicht falsch!

wievieler Leute bedarf es…
… die dir klarmachen, daß du nur Unsinn postet bis du es merkst und dies unterlässt???

Bernd
*dermalgespanntistobdirzurabwechslunganderebeleidigungeneinfallen*

1 „Gefällt mir“

Danach war aber nicht gefragt. Laut des Topics ging es allein
um eine Anzeige und in diesem Fall verwirren Ausführungen über
die Kosten einer Privatklage bloß den Fragesteller.

selber besser lesen!!!
Verschafft sich der „Anzeiger“ selbst mehr Ärger und Kosten oder kann er tatsächlich auch ohne große eigenen Kosten den Vermieter in die Schranken weisen. Ich habe schon gehört dass es wohl kaum zu einer Verurteilung kommt, zumal der Installateur sich ggf. an nichts mehr erinnern wird. Aber der Betroffene Mieter möchte sich ja auch nichts gefallen lassen. Habt ihr Erfahrungen?

Vielen Dank
Peter

Hatte noch vergesse das Privatklagedelikte Schiedsmannpflichtig sind
bis Ende 2005
auch Kosten vorstrecken für den Kläger

Johannes.

Betr: Verj. von Bittermoon 3Monate nach kenntnis 1/2 absolut.

Ps lieber CMD.DEA sei auf postings wie die von Goosi und berdW nicht stlolz es sind Postings von dummen Menschen

Haaaaaaaaaaaaa wenns nicht so traurig wäre
Johannes, (eine nettere Anrede fällt mir nicht ein)

wenn Deine Selbstgefälligkeit und Ignoranz nicht so traurig wäre, würde ich Deinen Satz

es sind Postings von dummen Menschen

direkt ins Witze-Brett stellen. Du tust mir nur noch Leid.

Hans-Jürgen
****

Laß ihn, als Jurist kenne ich diese Typen zu genüge. Die haben Minderwertigkeitskomplexe, weil sie selbst nicht Jura studiert haben. Aber im Gegensatz zu den anderen, die hier ernsthaft versuchen, den Leuten Ratschläge zu geben, benutzen sie solche Foren, um ihr pseudo-Halbwissen an den Mann zu bringen.
Daher einfach ignorieren und Fehler korrigieren.

1 „Gefällt mir“

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Johannes

Dank für diesen Beitrag. Das bestätigt exakt das, was ich gemeint habe :wink: