Zusendung von nicht bestellten Waren

Hallo,

gesetzt dem hypothetischen Fall, man bekommt von Egmont Horizont Verlag (oder von irgendeiner anderen Firma) eine Warensendung, die man nicht bestellt hat, und soll dafür 8,90 Euro zahlen: Wie geht man damit um?

Ich meine mich daran erinnern zu können, dass man bei unaufgeforderten Warensendungen mit Rechnung nicht zu zahlen braucht und die Ware trotzdem behalten kann. Man hat kein Interesse an dem Buch „Tutter hat Geburtstag“, aber man will auch nicht die Versandkosten zahlen; von daher will man auch nicht das Ganze frei auf eigene Kosten zurücksenden (unfrei wird nicht akzeptiert).

Man ist der Auffassung, dass die Adresse über ein Gewinnspiel rekrutiert wurde (http://www.egmont-horizont.de/gewinnspiel/index.html), bei dem allerdings nichts von dem Erhalt von kostenpflichtigen Waren steht. Außerdem handelt es sich um ein Kennenlernangebot, siehe http://www.egmont-horizont.de/produkte/derbaer/angeb…, welches man bestellen kann, aber man dies garantiert nicht getan hat.

Man könnte anbieten, dass sie es sich persönlich abholen können.
Man könnte anbieten, dass sie das Geld für die Frachtkosten zukommen lassen und man es dann wieder zurückschickt (allerdings hält man es angesichts dieses Geschäftsgebahren für äußerst riskant, die Kontonummer anzugeben; Verrechnungscheck käme noch in Frage).
Was ist der beste Weg? Wie kann man nun vorgehen?

Viele Grüße und vielen Dank
Manor

PS.:
Bitte keine Antworten, wie „mach an keinen Gewinnspielen mit“ oder „selber schuld“ (Wink mit dem Zaunpfahl!). Ich brauche nur Antworten, die direkt an der Sache ansetzen und konkrete Empfehlungen, Hilfestellungen bzw. Aussichten bieten. Keine Metadiskussionen! Sorry, aber da einige meinen, sich hier schadenfroh und / oder besserwisserisch zeigen zu müssen, ist diese Bitte notwendig (angesichts einer Ausbeute von nur ca. 10-20% an derartig wirklich hilfreichen Antwortpostings meiner letzten Threads ist das auch nicht sehr verwunderlich).

Die Lieferung unbestellter Waren ist durch Umsetzung der europäischen Fernabsatzrichtinie Nr. 9 inzwischen geregelt und ersetzt die hierzu bereits existierende BGH-Rechtsprechung. Erfaßt wird hierbei unter anderem auch die Zusendung von Waren zum Zwecke der Vertragsanbahnung (Palandt BGB-Kommentar § 241a Rdn. 1). Da stehen dann Aussagen drin, daß bei unterlassener Ablehnung automatisch ein Vertrag und eine Kaufpreisforderung besteht (Palandt § 241a Rdn. 3 - keinen Wirksamkeit). Diese ohnehin im Hinblick auf § 151 BGB bedenkliche Vorgehensweise (Grundsatz: Schweigen hat im Rechtsverkerh keine Bedeutung, BGH NJW 1999, 2179) ist nun in § 241a BGB kodifiziert. Voraussetzung hierfür ist aber tatsächlich, daß keinerlei Aufforderung zum Zusenden der Ware, in welcher Form auch immer, gegeben wurde. Der zweite oben gezeigte Link verweist auf eine Seite, die genau diese Aufforerung beinhaltet. Wenn dieser also tatsächlich nicht aktiviert wurde, so besteht keinerlei Vertragsverhältnis, sowie keine Rücksendepflicht. Dies wird dadurch unterstützt, daß hier zwei gänzlich verschiedene Links bestehen (einer für die Adressangabe und eine anderer für die Bestellung von Buch, Tasche, etc.)

Das Behalten der Ware ist aber dahingehend problematisch, da aufgrund des fehlenden Kaufvertrages nicht von einem Eigentumsübergang auszugehen ist (Achtung: In Deutschland gilt das Trennungsprinzip, welches besagt, daß Abschluß des Kaufvertrages - §§ 241 ff. BGB - und Eigentumsübertragung - §§ 929 ff. BGB - zwei grundsätzlich unterschiedliche Angelegenheiten sind). Daher wird in solchen Fällen oftmals engenommen, daß das Versandhaus Eigentümer der Ware bleibt.

Hast Du diesen Bestellink also nicht aktiviert, liegt keine Zusendungsaufforderung vor. Sollte dies doch passiert sein, ist der Vertrag wirksam, hier greift auch § 151 BGB und Schweigen gilt als Vertragsannahme.

Der Vorteil liegt hier darin, daß das Versandhaus klagen muß, es muß daher auch alle Voraussetzungen des Vertragsschlusses darlegen. Das dürfte schwierig werden, da die Internetprtokolle bestätigen, ob der Link aktiviert wurde.

Um Mißverständnisse zu vermeiden:

Auch wenn man nicht Eigentümer geworden ist (hievon würde ich sicherheitshalber mal ausgehen), ist das Behalten der Ware an sich natürlich kein Problem: Man muß nur auf 2 Sachen achten:

  1. Da man nicht Eigentümer ist, darf man das Buch nicht zerstören, verschenken, etc. (vgl. §§ 987 ff. BGB)
  2. Die Ingebrauchnahme der Ware wird ebenfalls als Kaufabschluß angesehen und der Vertrag ist geschlossen. Hierunter fällt das Öffnen und Beiseitelegen allerdings nicht (Soergel-Wolf BGB-Kommentar, § 145 Rn 26).

Hallo,

meiner Erfahrung nach ist es das Beste, die Sachen sicherheitshalber ein paar Monate lang in den Keller zu legen und ansonsten überhaupt nichts zu machen. Du wirst dann noch ein oder zwei Briefe bekommen, daß Du die Sachen doch bitteschön zurückschicken sollst, aber auch auf diese Schreiben würde ich nicht reagieren. Du erreichst damit, daß Du aus dem Verteiler der Firma gestrichen wirst und kannst ganz sicher sein, daß Du nie wieder unaufgeforderte Warensendungen erhälst.

Eine Klage oder sonst irgendwelche nachteiligen Folgen hast Du nicht zu befürchten, wenn Du wirklich nichts bestellt hast.

Wenn die drei oder vier Monate Anstandsfrist rum sind, kannst Du die Sachen einfach wegschmeißen.

Gruß Ebi

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Hallo,

das ist ja so schön und gut.
aber wie sieht es aus, wenn man das kennenlernangebot angenommen hat und weiteren zusendungen widerspricht?
dies habe ich mit dem meister verlag gehabt. trotzdem kam ca 4 wochen später noch zusendungen, die ich auf meine kosten zurückschicken sollte. das habe ich nicht eingesehen und denen gemailt. daraufhin kamen mahnungen. ich habe per fax und mail widersprochen. danach wurde mir dann gnädiger weise die zahlung erlassen und ich brauchte nichts zurück schicken.
war das nun kulanz vom meister verlag oder war ich im recht?

gruß gitti

Hi,

auch nicht die Versandkosten zahlen; von daher will man auch
nicht das Ganze frei auf eigene Kosten zurücksenden (unfrei
wird nicht akzeptiert).

von wem? Vom Absender? Wenn Dir die Aufheberei zu lästig ist (und das wäre sie mir), würde ich das „unfrei wird nicht akzeptiert“ geflissentlich ignorieren, das Buch in einen Umschlag stecken und „Porto zahlt Empfänger“ draufschreiben. Am besten das Anschreiben gleich mit in den Umschlag stecken, damit die wissen, von wem die Rücksendung kommt.

Es kann natürlich sein, daß die die Annahme verweigern, was ich aber nicht glaube. Diese These stützt sich auf meine Erfahrungen in dieser Richtung. Ich schicke nämlich die ganze Werbung, die mir ins Haus flattert, direkt wieder an den Absender zurück und zwar unfrei. (Wenn ein Rückumschlag dabei ist, nutze ich natürlich den.) Zurückgekommen ist noch nichts.

Gruß,
Christian

Hallo!

Das trifft sich gut, man hat nur den Briefumschlag mit der Rechnung geöffnet, welcher an dem Paket geklebt hat. Das Paket ist noch so verschlossen, wie es der Postbote gebracht hat.

Aber eine Frage habe ich noch: Wie lange müsste bei so einem Fall das Teil lagern? Kann ja nicht sein, dass z.B. in 50 Jahren noch jemand kommen und das Buch einfordern kann. In anderen Worten: Gibt es da Verjährungsfristen und wenn ja, wie hoch sind diese?

Viele Grüße und vielen Dank
Manor

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Vielen Dank für die lichtschnelle Antwort. Dafür ein Sternchen auch von mir, denn ich weiß, was sich gehört :smile:.

Aber eine Frage habe ich noch: Wie lange könnte dieser Verlag das Buch zurückfordern?

Viele Grüße
Manor

Hallo!

meiner Erfahrung nach ist es das Beste, die Sachen
sicherheitshalber ein paar Monate lang in den Keller zu legen
und ansonsten überhaupt nichts zu machen. Du wirst dann noch
ein oder zwei Briefe bekommen, daß Du die Sachen doch
bitteschön zurückschicken sollst, aber auch auf diese
Schreiben würde ich nicht reagieren. Du erreichst damit, daß
Du aus dem Verteiler der Firma gestrichen wirst und kannst
ganz sicher sein, daß Du nie wieder unaufgeforderte
Warensendungen erhälst.

Man hat vor, denen mitzuteilen, dass man das nicht will und dass sie es gerne abholen könnten, wenn sie es wieder haben wollen. Sie können aber auch alternativ die Versandkosten vorstrecken.

Eine Klage oder sonst irgendwelche nachteiligen Folgen hast Du
nicht zu befürchten, wenn Du wirklich nichts bestellt hast.

Ich wüsste ziemlich sicher, wenn ich ein Tottel-Buch bestellt hätte. Da ich keine Kinder habe, wüsste ich auch nicht, was ich mit so einem Buch auch groß anfangen sollte. Das ist nicht die Art von Lektüre, der ich normalerweise fröhne. :smile:

Wenn die drei oder vier Monate Anstandsfrist rum sind, kannst
Du die Sachen einfach wegschmeißen.

Oder auf eBay verkaufen oder verschenken. Man ist nicht der Typ, der gerne Sachen wegwirft, die man noch gut für anderes verwenden kann.

Vielen Dank
Manor

Hallo!

auch nicht die Versandkosten zahlen; von daher will man auch
nicht das Ganze frei auf eigene Kosten zurücksenden (unfrei
wird nicht akzeptiert).

von wem? Vom Absender?

Ja, das steht auf der Rechnung. Und so wie es ausschaut würde das Porto mehr als das Buch kosten.

Wenn Dir die Aufheberei zu lästig ist
(und das wäre sie mir), würde ich das „unfrei wird nicht
akzeptiert“ geflissentlich ignorieren, das Buch in einen
Umschlag stecken und „Porto zahlt Empfänger“ draufschreiben.

Da kann man sich sogar den Umschlag sparen; man hat bisher nur den Brief mit der Rechnung, nicht aber das Paket geöffnet!

Am besten das Anschreiben gleich mit in den Umschlag stecken,
damit die wissen, von wem die Rücksendung kommt.
Es kann natürlich sein, daß die die Annahme verweigern, was
ich aber nicht glaube. Diese These stützt sich auf meine
Erfahrungen in dieser Richtung.

Davor hat man aber trotzdem Angst. (mein Gott, wie sehr mich diese man-Formulierungen nerven…)

Ich schicke nämlich die ganze
Werbung, die mir ins Haus flattert, direkt wieder an den
Absender zurück und zwar unfrei. (Wenn ein Rückumschlag dabei
ist, nutze ich natürlich den.) Zurückgekommen ist noch nichts.

Das ist gut, bei Handyangeboten werde ich das auch machen. Bisher habe ich nur Annahme verweigert.

Grüße
Manor

Hast Du diesen Bestellink also nicht aktiviert, liegt keine
Zusendungsaufforderung vor. Sollte dies doch passiert sein,
ist der Vertrag wirksam, hier greift auch § 151 BGB und
Schweigen gilt als Vertragsannahme.

Was soll denn diese Aussage bedeuten?

„Wenn Du nicht bestellt hast, kommt kein Vertrag zustande. Wenn Du bestellt hast, dann ist ein Vertrag zustande gekommen.“ Oder wie ist das zu verstehen?

Nein, soweit ich weiß, gibt es da keine Regeln. Natürlich bist Du nicht verpflichtet, das Buch den Rest Deines Lebens zu behalten, aber ein paar Monate würde ich es schon aufheben, man sollte dem Verlag die Möglichkeit geben, es selbst abzuholen.

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Jupp, so in der Art ist es tatsächlich. Dogmatisch sieht das so aus:
Der Verlag schickt ein Buch und sagt, daß der Vertag zustande kommt, wenn Du nicht widersprichst (Vertragsangebot). Das ist bei Schweigen des Empfängers an sich nicht möglich (§ 151 BGB), aufgrund des vorigen Anklickens des Buttons, also der Bestellung, kann dies aber doch so verlaufen. Hier gilt dann auch nicht § 241a BGB, da dieser ausdrücklich für „nicht bestellte“ Sachen angewendet wird. Das Zuschicken ist dann also das Vertragsangebot und das Nichtwiedersprechen ist ausnahmsweise die Annahme (was durch die Aufforderung zum Schicken des Buches möglich wird). Klingt alles etwas durcheinander, stimmt aber letztlich mit dem, was Du angenommen hast, überein.
Gruß,
Dea

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Thx für den Stern!
Das Buch kann theoretsch bis zum Ende der Verjährungsfristen zurückgefordert werden. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Das sind jetzt nach der Schuldrechtsreform 3 Jahre.
Dea

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Eigentlich nicht wirklich, da bei eindeutiger Ablehnung weiterer Kaufverträge, insb. im Voraus, ein Vertrag sicher nicht zustande kommt. Damit arbeiten die aber.
Dea

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Hallo!

Ist es im Falle einer Bestellung im Internet nicht vielmehr so, dass der Käufer durch Anklicken des „Bestell“ Buttons das Anbot stellt, nämlich eine Bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis zu kaufen und der Verkäufer dieses Angebot durch das Zusenden der Ware konkludent bzw. durch tatsächliches Entsprechen annimmt? Zur Problematik der Deutung des Schweigens als Erklärung kommt man doch da gar nicht.

Gruß
Tom

Hallo!

Sind das nicht dreißig Jahre? Man kann ja nicht schon nach drei Jahren sein Eigentum verlieren, wenn man es nicht gleich geltend macht.

Gruß
Tom

Das waren mal 30 Jahre. 2002 wurde aber die Schuldrechtsreform durchgeführt und die regelmäßige Verjährungsfrist, der auch der Eigentumsherausgabeanspruch unterfällt (Palandt § 985 Rdn. 15), auf 3 Jahre verkürzt. Man verliert dadurch zwar nicht sein Eigentum, im Prozeß kann dem Herausgabe aber die dauerhafte Verjährungseinrede entgegengehalten werden.
Gruß,
Dea

Hallo!

Ist es im Falle einer Bestellung im Internet nicht vielmehr
so, dass der Käufer durch Anklicken des „Bestell“ Buttons das
Anbot stellt, nämlich eine Bestimmte Ware zu einem bestimmten
Preis zu kaufen und der Verkäufer dieses Angebot durch das
Zusenden der Ware konkludent bzw. durch tatsächliches
Entsprechen annimmt? Zur Problematik der Deutung des
Schweigens als Erklärung kommt man doch da gar nicht.

Gute Idee, das ist aber nur dann der Fall, wenn es sich ausdrücklich um einen Vertragsschluß per Internet handelt. Das kommt natürlich auf den jeweiligen Fall an. Ich habe mir den Link angeschaut und hierfür gibt es m.E. keine ausreichenden Anhaltspunkte. Tatsächlich ist das dann wohl eher als „invitatio ad offerdandum“ (Einladung, ein Angebot zu machen) zu verstehen. Diese schließt aber § 241a BGB aus und ermöglicht idR. auch bei entsprechender Formulierung des Angebots eine Annahme nach § 151 BGB.
Gruß,
Dea

Hallo!

Da dürfte wohl ein Tippfehler passiert sein:

„invitatio ad offerdandum“

es heißt „invitatio ad offerendum“

Gruß
Tom