Angenommen Person A kauft einen Warengutschein mit dem Betrag X.
Diese Person geht nun mit dem Gutschein einkaufen und kommt auf einen Betrag Y, der niedriger als Betrag X ist.
Person A möchte aber keine weiteren Waren kaufen und hätte das restliche Geld gerne ausgezahlt oder gutgeschrieben. Der Inhaber des Geschäftes, in dem Person A einkauft, möchte jedoch weder Geld auszahlen, noch etwas gutschreiben, da auf dem Gutschein steht, dass kein Geld gutgeschrieben werden könne.
Kann Person A trotzdem auf das Geld bestehen, bzw. mit welcher rechtlichen Sicherheit kann Person A das tun?
In welchem Gesetz könnte sie etwas dazu finden?
Angenommen Person A kauft einen Warengutschein mit dem Betrag
X.
Diese Person geht nun mit dem Gutschein einkaufen und kommt
auf einen Betrag Y, der niedriger als Betrag X ist.
Person A möchte aber keine weiteren Waren kaufen und hätte das
restliche Geld gerne ausgezahlt oder gutgeschrieben. Der
Inhaber des Geschäftes, in dem Person A einkauft, möchte
jedoch weder Geld auszahlen, noch etwas gutschreiben, da auf
dem Gutschein steht, dass kein Geld gutgeschrieben werden
könne.
Kann Person A trotzdem auf das Geld bestehen, bzw. mit welcher
rechtlichen Sicherheit kann Person A das tun?
Da kommt es mal als erstes darauf an, wie der Gutschein ausgestaltet ist, d.h. ob irgendwas zu dem Thema draufsteht oder sonst wie (z.B. Aushang im Laden) darauf hingewiesen wird, daß auch teilweise Barauszahlung nicht drin ist. Wenn das nicht in irgendeiner Form geregelt ist, gehts vor Gericht und da kann alles bei rauskommen.
Da es gängige Praxis ist, daß Warengutscheine nur für Waren eingesetzt werden können und bestenfalls kleine Restbeträge bar ausgezahlt werden, würde ich mal sagen, daß ein Gericht dem Händler recht geben würde, wie wohl auch schon geschehen:
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?recht68.htm
Gruß,
Christian
Da kommt es mal als erstes darauf an, wie der Gutschein
ausgestaltet ist, d.h. ob irgendwas zu dem Thema draufsteht
oder sonst wie (z.B. Aushang im Laden) darauf hingewiesen
wird, daß auch teilweise Barauszahlung nicht drin ist. Wenn
das nicht in irgendeiner Form geregelt ist, gehts vor Gericht
und da kann alles bei rauskommen.
Es steht auf dem Gutschein drauf, dass keine Ausszahlung möglich ist.
Da es gängige Praxis ist, daß Warengutscheine nur für Waren
eingesetzt werden können und bestenfalls kleine Restbeträge
bar ausgezahlt werden, würde ich mal sagen, daß ein Gericht
dem Händler recht geben würde, wie wohl auch schon geschehen:
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?recht68.htm
Angenommen es bleibt ein kleiner Restbetrag. Der Händler müsste, so wie ich es verstanden habe, über diesen Betrag eine Gutschrift ausstellen.
Angenommen, er möchte keine Gutschrift ausstellen, da der Betrag für ihn zu gering sei, wäre er aber verpflichtet diesen auszuzahlen, oder? Es wäre nicht zulässig, dass er von Person A erwartet Pfennigartikel in der Höhe der Differenz zwischen Betrag X und Betrag Y zu kaufen, sodass Person A womöglcih noch draufzahlen müsste, oder?
Gruß,
Christian
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Grüße
Christian
Da kommt es mal als erstes darauf an, wie der Gutschein
ausgestaltet ist, d.h. ob irgendwas zu dem Thema draufsteht
oder sonst wie (z.B. Aushang im Laden) darauf hingewiesen
wird, daß auch teilweise Barauszahlung nicht drin ist. Wenn
das nicht in irgendeiner Form geregelt ist, gehts vor Gericht
und da kann alles bei rauskommen.Es steht auf dem Gutschein drauf, dass keine Ausszahlung
möglich ist.
Na dann ist die Sachlage ja eindeutig.
Angenommen es bleibt ein kleiner Restbetrag. Der Händler
müsste, so wie ich es verstanden habe, über diesen Betrag eine
Gutschrift ausstellen.
Jawoll.
Angenommen, er möchte keine Gutschrift ausstellen, da der
Betrag für ihn zu gering sei, wäre er aber verpflichtet diesen
auszuzahlen, oder? Es wäre nicht zulässig, dass er von Person
A erwartet Pfennigartikel in der Höhe der Differenz zwischen
Betrag X und Betrag Y zu kaufen, sodass Person A womöglcih
noch draufzahlen müsste, oder?
Schwer zu sagen. Genauso schwer - übrigens - wie die Entscheidung, wem ich bei der Pfennigfuchserei raten soll, mit dem jeweils anderen keine Geschäfte mehr zu machen: Dem Käufer oder dem Verkäufer.
Betrachten wir doch mal die Sachlage: Der Erwerber des Gutscheins möchte einem anderen diesen schenken. Der Beschenkte geht mit dem geschenkten Gutschein in den Laden und besorgt sich das, was er haben möchte. In dem Augenblick (nennen wir ihn A) sind alle drei zufrieden:
Der Verschenker, denn er hat ein Geschenk der Preisklasse beschafft, die er sich vorgestellt hat.
Der Beschenkte, denn er hat ein feines (mit Umweg über den Gutschein) Geschenk bekommen.
Der Verkäufer, denn er ist einen Gutschein von x losgeworden und da holt sich nun einer ein Stück Ware aus dem Lager. Außerdem hat er noch einen zusätzlichen kleinen Gewinn erzielt, weil der Gutscheinbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde.
An der Stelle könnten doch alle zufrieden sein, oder?
Nun ist Gutscheinbetrag>:stuck_out_tongue_winking_eye:reis des ausgesuchten Gegenstands (Augenblick B)
Der Verschenker hat von der Sache gar nichts.
Der Beschenkte hat den geschenkten Gaul, den er haben wollte, will aber noch ein paar Kröten rauspressen, ob er nun den Krempel braucht oder nicht.
Der Verkäuferärgert sich darüber, daß er den kleinen Zusatzgewinn nicht einstreicht und entweder eine doofe Gutschrift ausstellen muß oder einen Kunden verliert, den er aber auch schon vorher eigentlich gar nicht hatte.
Den Zustand im Augenblick A fand ich besser, aber leider ist in Deutschland Augenblick B der Standard. Warum, ist mir völlig schleierhaft.
Gruß,
Christian