Unter welchen Voraussetzungen kann einem bereits abgelehnten Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten trotz des Umstandes entsprochen werden, daß der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und besuchter Schule mehr als 3 km beträgt. Kann etwa das Argument, daß AUSSCHLIEßLICH auf der VOR DEM UMZUG besuchten und weiter entfernten Schule die gewünschte Fremdsprache angeboten wird, weiterhelfen? Oder ist das Schulamt in Hessen selbst in solchen gundrechtsrelevanten Fällen gnadenlos und bietet als Alternative zur Übernahme der Kosten von den Eltern einen Schulwechsel oder Wechsel der Fremdsprache? Beides bedeutet meines Achtens für den Schüler eine erhebliche Härte.
Vielen Dank im Voraus!
Sergej.