@Jens und an die anderen
Hallo Jens,
ich weiss nicht, wie sich dieser „Aberglaube“ mit den Rücklastschriftgebühren hält. Allerdings ist das auch für einen Laien nicht so einfach zu verstehen. Aber (z.B. bei uns) wissen das selbst „Bänker“ nicht so genau, besonders die, die mit Zahlungsverkehr nichts am Hut haben.
Also.
Es gibt den Zahlungspflichtigen (meinetwegen Max Meier) und seine Bank, die heisst im Bankdeutsch „Zahlstelle“. Dann gibt es noch den Zahlungsempfänger (z.B. Telekom) und seine Bank, die heisst „erste Inkassostelle“. Soweit die Begrifflichkeiten, sonst versteht man es nicht.
Die Telekom hat eine Forderung aus einer Rechnung gegenüber Max Meier von 20 Euronen, diese zieht sie ein, indem sie eine entsprechende Datei ihrer Bank (erste Inkassostelle) gibt. Die gibts weiter. Wenn nun die Zahlstelle die Lastschrift nicht einlösen kann, WARUM AUCH IMMER, gibt sie die an die erste Inkassostelle zurück. Für ihre Mühe darf sich die Zahlstelle Gebühren berechnen, die auf die Rücklastschrift draufgeschlagen werden. Bei kleinen Beträgen sind das immer 3,83 Euro. (Da Banken selten so krumme Preise haben, sei gesagt, dass das aus der Euroumrechnung kommt : das waren früher 7,50 DM)
Die erste Inkassostelle bekommt nun also die Rücklastschrift von insgesamt 23,83 Euro und belastet die Telekom zurück.
Die muss nun schauen, was passiert ist : Wenn sie selbst einen Fehler gemacht hat, trägt sie diese Gebühren auch selbst. Wenn das aber an Max Meier lag (z.B. keine Deckung, unbegründeter Widerspruch, mangels Deckung), will die Telekom das natütlich auch nicht zahlen und belastet das (unter grosszügiger Aufrundung auf 5 oder 10 Euro) an Max Meier als „Verursacher“ weiter. Das ist eine Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen und völlig in Ordnung.
Früher war es so, dass die Zahlstelle bei Lastschriften mangels Deckung auch den Zahlungspflichtigen noch mit einer Gebühr belegt hat. Die Zahlstelle hat damit „doppelt kassiert“ und der Zahlungspflichtige hat (über Umweg) „doppelt bezahlt“ und das war nicht zulässig.
@alle anderen : Ich kann mir nicht vorstellen, dass garkeine Benachrichtigung erfolgt. Eventuell ist die Nachricht „unkonventionell“, also z.B. auf dem Auszug, aber normalerweise wird ein Brief verschickt. Man sollte es nicht glauben, aber nach den AGB haben auch die Banken Pflichten, und die Information über solche Buchungsvorgänge gehört m.E. dazu. Es gehört auch zur Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns, den Kunden über eine Nichteinlösung einer Lastschrift oder z.B. auch über die Nichtausführung einer Überweisung zu unterrichten.
@MOD : Wäre der Abschnitt mit der Rücklastschrift und den Gebühren nicht mal was für die FAQ ? Ich weiss nicht, wie oft ich das schon erklärt habe…
Gruss Hans-Jürgen
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