Folgender Sachverhalt: Person A hat bei eBay einen gebrauchten Modellbahnartikel (Lok), Wert 30,00 EURO ersteigert.
Der Verkäufer B (Privat) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Lok
lange stand und eingefahren werden muss, sonst aber sehr gut erhalten
ist.
A hat die Lok bekommen, sie fährt nahezu gar nicht. An den Seiten
fehlen die Scheiben, so daß man direkt auf den Motor sehen kann. Auch
die Beschriftung ist sehr abgegriffen.
A wendet sich den Verkäufer B und unterrichtet freundlich über die Sachmängel und bittet ihn um Preisminderung oder Rückgabe. B
verweist auf seine Etikette in der Auktion, daß er sich auf das
EU-Recht bezieht und daher jegliche Gewährleistung ausschließt.
Eine EU-Richtlinie gibt es zwar, die für das neue Schuldrecht 2001 herhalten mußte, ein pauschaler Gewährleistungssausschluß, wie er bei eBay-Privatauktionen vielerorts verwendet wird, ist aber m.E. unwirksam. So sehen das auch verschiedene Quellen.
Laut Schuldrecht § 434 BGB ist ein Gewährleistungsausschluß nur möglich, wenn der Verkäufer B Mängel an der Sache umfassend kenntlich gemacht hat, anderenfalls kann der Käufer A erwarten, daß die Ware frei von Mängeln ist. Das war sie hier nicht.
Nach einigem Hin und Her hat A sich mit B über die Rückabwicklung des Geschäftes geeinigt. B verlangt jedoch, daß A sämtliche Portokosten allein tragen muß. Kann B trotz des Mangels an der Sache von A verlangen, daß A die Kosten für Porto trägt? A müßte ja aus Sicherheitsgründen sogar per Paket (versichert) versenden, um zu verhindern, daß der Verkäufer B im Nachhinein A weitere Beschädigungen aus Transport nachsagt.
Bin mal auf Eure Meinungen gespannt.
Mfg
H. Mattik