EBAY und der Gewährleistungsausschluß

Folgender Sachverhalt: Person A hat bei eBay einen gebrauchten Modellbahnartikel (Lok), Wert 30,00 EURO ersteigert.

Der Verkäufer B (Privat) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Lok
lange stand und eingefahren werden muss, sonst aber sehr gut erhalten
ist.

A hat die Lok bekommen, sie fährt nahezu gar nicht. An den Seiten
fehlen die Scheiben, so daß man direkt auf den Motor sehen kann. Auch
die Beschriftung ist sehr abgegriffen.

A wendet sich den Verkäufer B und unterrichtet freundlich über die Sachmängel und bittet ihn um Preisminderung oder Rückgabe. B
verweist auf seine Etikette in der Auktion, daß er sich auf das
EU-Recht bezieht und daher jegliche Gewährleistung ausschließt.

Eine EU-Richtlinie gibt es zwar, die für das neue Schuldrecht 2001 herhalten mußte, ein pauschaler Gewährleistungssausschluß, wie er bei eBay-Privatauktionen vielerorts verwendet wird, ist aber m.E. unwirksam. So sehen das auch verschiedene Quellen.

Laut Schuldrecht § 434 BGB ist ein Gewährleistungsausschluß nur möglich, wenn der Verkäufer B Mängel an der Sache umfassend kenntlich gemacht hat, anderenfalls kann der Käufer A erwarten, daß die Ware frei von Mängeln ist. Das war sie hier nicht.

Nach einigem Hin und Her hat A sich mit B über die Rückabwicklung des Geschäftes geeinigt. B verlangt jedoch, daß A sämtliche Portokosten allein tragen muß. Kann B trotz des Mangels an der Sache von A verlangen, daß A die Kosten für Porto trägt? A müßte ja aus Sicherheitsgründen sogar per Paket (versichert) versenden, um zu verhindern, daß der Verkäufer B im Nachhinein A weitere Beschädigungen aus Transport nachsagt.

Bin mal auf Eure Meinungen gespannt.

Mfg

H. Mattik

Eine EU-Richtlinie gibt es zwar, die für das neue Schuldrecht
2001 herhalten mußte, ein pauschaler
Gewährleistungssausschluß, wie er bei eBay-Privatauktionen
vielerorts verwendet wird, ist aber m.E. unwirksam. So sehen
das auch verschiedene Quellen.

Laut Schuldrecht § 434 BGB ist ein Gewährleistungsausschluß
nur möglich, wenn der Verkäufer B Mängel an der Sache
umfassend kenntlich gemacht hat, anderenfalls kann der Käufer
A erwarten, daß die Ware frei von Mängeln ist. Das war sie
hier nicht.

Zwischen Privatpersonen ist ein pauschaler Gewährleistungsausschluß grundsätzlich wirksam. Der Ausschluß gilt lediglich nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat.

Dies alles ergibt sich unmittelbar aus dem BGB, ohne dass dazu das EG-Recht bemüht werden müsste. Der übliche Sermon zum „neuen EU-Recht“, der in vielen Ebay-Auktionen zu lesen ist, ist daher Blödsinn.

Nach einigem Hin und Her hat A sich mit B über die
Rückabwicklung des Geschäftes geeinigt. B verlangt jedoch, daß
A sämtliche Portokosten allein tragen muß. Kann B trotz des
Mangels an der Sache von A verlangen, daß A die Kosten für
Porto trägt? A müßte ja aus Sicherheitsgründen sogar per Paket
(versichert) versenden, um zu verhindern, daß der Verkäufer B
im Nachhinein A weitere Beschädigungen aus Transport nachsagt.

Wenn sich die Parteien trotz wirksamen Gewährleistungsausschlusses auf eine Rückabwicklung des Kaufs verständigen, so hat das mit der Gewährleistung nach BGB nichts mehr zu tun. Die Parteien können in diesem Fall daher auch frei vereinbaren, wer die Kosten der Rückabwicklung tragen soll.