Schaden nach Reparatur

Hallo Wer-Weiss-Was-Rechtler,

angenommen ein Motorradfahrer baut sein Hinterrad aus und läßt sich bei einem Reifendienst einen neuen Reifen aufziehen. Zuhause baut er das Rad wieder ein. Schon nach zweiminütiger Probefahrt ist der Reifen platt und läßt sich auch nicht mehr aufpumpen.

Nun ist aber das Motorrad sein einziges Fahrzeug und er hat am nächsten morgen einen vertraglich geregelten Termin einige hundert km weiter.

Auf anfrage beim Reifendienst kann der Schaden nicht mehr behoben werden, da die Öffnungszeit vorbei und am nächsten morgen erst wieder um 9.00h beginnt.

Ist der Reifendienst nun dafür verantwortlich und muß er die entstandenen Kosten (Bahnfahrt od. Mietauto) dem Motorradfahrer ersetzen?

Über schnelle und hilfreiche Antworten freut sich

Rine

Welche Rechte der Besteller, also der Kunde der Reparaturwerkstatt, hat, wenn das hergestellte Werk, also die Reparaturleistung der Werkstatt, mangelhaft ist, bestimmt der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend umgestaltete, neue § 634 BGB.

Nach dem neuen § 634 BGB kann der Besteller wenn das Werk mangelhaft ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unterschiedliche Ansprüche geltend machen. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Werks kann der Besteller nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen. Sofern diese Voraussetzung vorliegt, kann Schadensersatz geltend gemacht werden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Schaden durch den Mangel entstanden ist, nicht mit dem Mangel zusammen hängt oder mit dem Mangel zwar zusammen hängt, aber lediglich als entfernte Folge des Mangels eingetreten ist. Schadensersatz kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn die dem Unternehmer vom Besteller gesetzte Frist zur „Nacherfüllung“ erfolglos abgelaufen ist.

Im vorliegenden Fall ist das natürlich nicht mehr möglich. Somit könnte hier ein Anspruch nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB bestehen. Gem. § 280 I S. 2 BGB ist hierfür zwar ein Verschulden der Werkstatt erforderlich, daß ist hier aber völlig problemlos und wird ohnehin vermutet.

Somit erscheint ein Anspruch, der die Anfahrt zu einem Termin betrifft, hier nicht unwahrscheinlich. IRd. § 280 BGB werden auch entferntere, als nicht unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängende Schäden ersetzt. Dies ist zwar nur der Fall, wenn dieser auch in den Schutzbereich des Anspruchs mit einbezogen ist. Dabei werden natürlich auch die Interessen der Werkstatt und deren Risikoabschätzung berücksichtigt. Hieraus ergibt sich, daß zwar Schäden, wie versäumte Termine selbst (versäumter Geschäftsabschluß, etc.) idR. nicht ersetzt weden, da dies die Mängelhaftung völlig und für die Werkstatt gänzlich unabschätzbar ausufern lassen würde. Was die Fortbewegungsmöglichkeiten angeht, die ja unmittelbar mit dem Zweck der Reparatur zusammenhängen, sieht das aber anders aus. Die Werkstatt muß davon ausgehen, daß man bei fehlerhafter Reparatur eines Kfz tatsächlich auf andere Verkehrsmittel umsteigen muß und sie auch dafür haftet. Das wäre vielleicht nur dann nicht der Fall, wenn man sich nun einen Mietwagen für eine Europarundfahrt besorgt. Insgesamt gehe ich daher davon aus, daß hier Bahn- und Mietwagenkosten zu ersetzen sind.
Gruß,
Dea