Hallo liebe Rechtsbewanderte,
ich habe gelesen, dass durch eine Mahnung der gemahnte in den sogenannten Verzug kommt, worauf ihm die Kosten für weitere Mahnungen auferlegt werden können.
Ist das soweit korrekt?
Die eigentliche Frage: Muss das Wort ‚Mahnung‘ in einem Schreiben auftauchen, damit der Schuldner als ‚gemahnt‘ gilt?
Kann ein persönliches Gespräch, in welchem der Gläubiger seine Forderungen geltend macht, in Verzug setzen?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen, welche Formulierungen sind notwendig?
Vielen Dank für Antworten,
Beste Grüße,
Peter
Hallo,
ein Schuldner tritt automatisch in Verzug, wenn eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen wird. Eine Mahnung ist von daher garnicht notwendig.
Dazu ein Link:
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-u…
Gruß
roland
Hallo,
ein Schuldner tritt automatisch in Verzug, wenn eine Rechnung
nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen wird. Eine Mahnung ist
von daher garnicht notwendig.
Wobei zu beachten ist, daß § 286 Abs. 3 BGB hier nur für „Entgeltforderungen“ und Rechnungszuschickung gilt. Für alle anderen Forderungen gilt weiterhin die alte Regelung des § 286 Abs 1. BGB, d.h. der Verzug tritt durch Mahnung ein (die nicht diesen Wortlaut haben muß, aus der sich aber der Sinn einer Mahnung ergeben muß - „Laiensphäre“).
Ausnahmen hiervon sind in Abs. 2 geregelt, zB. kalendermäßige Bestimmung, Fälligkeit bei best. Ereignis, Zahlungsverweigerung, etc.
Insg. gilt der oben genannte Abs. 3 der Regelung als eher mißglückt und sollte daher mit Vorsicht genossen werden.
Gruß,
Dea
Danke!
Der Link
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-u…
hat schonmal geholfen, und jetzt weiß ich auch, dass alles noch viiiiel komplizierter ist … jetzt versuche ich dann mal, bei § 286 Abs. 3 BGB durchzusteigen …
Gruß,
Peter