Urlaubsanspruch

Hallöchen

ich habe von einem Gesetz gehört welches besagt das, wenn man in der 2. Hälfte des Jahres seine Arbeit kündigt, man den ganzen Urlaub behalten und aufbrauchen darf. Also z.B. man möchte zum Ende des Monats August kündigen. Das wären dann ja nur 8 Monate an denen man arbeitet und so fallen dann bei 24 Urlaubstagen 8 Tage weg.
Aber wenn dieses o.g. Gesetz tatsächlich existiert dann bleiben einem diese 8 verlorenen Urlaubstage erhalten.
Wisst Ihr von solch einem Gesetz? Wie heißt bzw welchen Paragraphen hat es?

Vielen Dank
Bianca

Hallo,

wenn du in der zweiten Jahreshälfte kündigst oder gekündigt wirst, dann steht dir der anteilige Resturlaub nicht zu.
Hast du den Urlaub aber bereits komplett in Anspruch genommen, musst du den zuviel genommenen nicht, ich drück mich mal blöd aus, zurückerstatten. Du sammelst dann beim neuen Arbeitgeber für diese zweite Jahreshälfte keinen neuen Urlaubsanspruch.

gruß
roland

Hallo Bianca,

ich habe von einem Gesetz gehört welches besagt das, wenn man
in der 2. Hälfte des Jahres seine Arbeit kündigt, man den
ganzen Urlaub behalten und aufbrauchen darf. Also z.B. man
möchte zum Ende des Monats August kündigen. Das wären dann ja
nur 8 Monate an denen man arbeitet und so fallen dann bei 24
Urlaubstagen 8 Tage weg.
Aber wenn dieses o.g. Gesetz tatsächlich existiert dann
bleiben einem diese 8 verlorenen Urlaubstage erhalten.
Wisst Ihr von solch einem Gesetz? Wie heißt bzw welchen
Paragraphen hat es?

Du suchst das Bundesurlaubgesetz (http://dejure.org/gesetze/BUrlG). Dort drin steht unter anderem (sinngemäß), dass Dir der komplette Jahresurlaub zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet UND Du insgesamt länger als sechs Monate dort beschäftigt warst. Das Datum der Kündigung ist übrigens genauso egal, wie derjenige, der gekündigt hat. Von Bedeutung ist nur, dass das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet. Die Formulierungen im Gesetz sind ein bißchen merkwürdig, aber sehr eindeutig und Konzentration ist ja bekanntlich alles :smile:.

Dadurch erhöht sich aber nicht Dein Gesamt-Jahresurlaub! Wechselst Du nur den Job, bekommst Du halt vom neuen AG keinen Urlaub mehr, wenn der alte AG Dir diesen bereits komplett gewährt hat. In der Praxis teilen sich die AG pro-rata-temporis den Jahresurlaub, also Du bekommst vom alten AG für den neuen AG eine Bescheinigung, dass Du bereits von xx Tagen yy genommen hast.

Sehr interessant ist dies aber für zukünftige Selbständige! Denn nicht genommener Jahresurlaub verfällt. Man sollte also bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, der keine weitere Arbeitnehmerbeschäftigung im fraglichen Jahr folgt, immer darauf bestehen, am Ende den gesamten Jahresurlaub nehmen zu können. Oft gibt es Diskussionen, weil die AG weder das Gesetz kennen noch den Inhalt erfreulich finden. Einfach hartnäckig bleiben. Der AG hat nur die Möglichkeit, die Urlaubsgewährung aus betrieblichen Gründen zu verweigern, muss den Urlaubsanspruch dann aber auszahlen. Das sollte man dann aber alles schriftlich festhalten (Urlaubsantrag, Ablehnung mit Grund).

Viele Grüße

Jens

wenn du in der zweiten Jahreshälfte kündigst oder gekündigt
wirst, dann steht dir der anteilige Resturlaub nicht zu.
Hast du den Urlaub aber bereits komplett in Anspruch genommen,
musst du den zuviel genommenen nicht, ich drück mich mal blöd
aus, zurückerstatten. Du sammelst dann beim neuen Arbeitgeber
für diese zweite Jahreshälfte keinen neuen Urlaubsanspruch.

Sorry, aber das ist falsch. Wer von beiden kündigt oder wann gekündigt wird, ist völlig egal. Wichtig ist nur, dass das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet (http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html).

Was Du meinst ist der Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits in der ersten Jahreshälfte endet. Denn dann hat der AN nur Anspruch auf einen entsprechenden Teil seiner Urlaubstage. Hat er bereits mehr erhalten, als ihm zustünde, muss er dies weder zurückzahlen noch durch Mehrarbeit wieder gut machen.

Viele Grüße

Jens

hallo

Du suchst das Bundesurlaubgesetz
(http://dejure.org/gesetze/BUrlG). Dort drin steht unter
anderem (sinngemäß), dass Dir der komplette Jahresurlaub
zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten
Jahreshälfte endet UND Du insgesamt länger als sechs Monate
dort beschäftigt warst.

Hättest Du geschrieben „dass Dir der komplette gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen zusteht“, wäre es richtig, denn darüber hinausgehende Ansprüche können selbstverständlich nur anteilig oder gar nicht gewährt werden, soweit dies vertraglich auch so vereinbart ist.

Gruß,
LeoLo

Hättest Du geschrieben „dass Dir der komplette gesetzliche
Mindesturlaub von 24 Werktagen zusteht“, wäre es richtig, denn
darüber hinausgehende Ansprüche können selbstverständlich nur
anteilig oder gar nicht gewährt werden, soweit dies
vertraglich auch so vereinbart ist.

Hallo,

wenn und soweit der Vertrag eine Differenzierung zwischen gesetzlichem Urlaub von 24 Tagen und freiwillig gewährtem Urlaub „on top“ vorsieht, kann man darüber natürlich streiten. Ansonsten ist das Gesetz eindeutig, es besteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Begriff „Jahresurlaub“ ergibt sich dabei aus der Anzahl der Urlaubstage gemäß Arbeitsvertrag, da gibt es nix zu interpretieren. Wenn dort 25, 30 oder 40 steht gilt diese Summe.

Viele Grüße

Jens

Hallo

wenn und soweit der Vertrag eine Differenzierung zwischen
gesetzlichem Urlaub von 24 Tagen und freiwillig gewährtem
Urlaub „on top“ vorsieht, kann man darüber natürlich streiten.
Ansonsten ist das Gesetz eindeutig, es besteht ein Anspruch
auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Begriff „Jahresurlaub“
ergibt sich dabei aus der Anzahl der Urlaubstage gemäß
Arbeitsvertrag, da gibt es nix zu interpretieren. Wenn dort
25, 30 oder 40 steht gilt diese Summe.

Hallo

Nein, Jens, das ist falsch. Da muß nichts „differenziert“ sein.

Nur, wenn nichts bzgl des Ausscheidens im laufenden Kalenderjahr wirksam vereinbart ist, besteht bei Beendigung im 2 Halbjahr nach Erfüllung der Wartezeit der volle vertraglich vereinbarte Anspruch, auch wenn dieser 24 Werktage überschreitet. Ist aber eine Zwölftelung vertraglich vereinbart, so ist diese wirksam. Das „Endergebnis“ kann dabei aber 24 Werktage nicht unterschreiten.

=> § 13 BUrlG

Gruß,
LeoLo

wenn du in der zweiten Jahreshälfte kündigst oder gekündigt
wirst, dann steht dir der anteilige Resturlaub nicht zu.
Hast du den Urlaub aber bereits komplett in Anspruch genommen,
musst du den zuviel genommenen nicht , ich drück mich mal blöd
aus, zurückerstatten. Du sammelst dann beim neuen Arbeitgeber
für diese zweite Jahreshälfte keinen neuen Urlaubsanspruch.

Sorry, aber das ist falsch. Wer von beiden kündigt oder wann
gekündigt wird, ist völlig egal. Wichtig ist nur, dass das
Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet
(http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html).

Was Du meinst ist der Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits
in der ersten Jahreshälfte endet. Denn dann hat der AN nur
Anspruch auf einen entsprechenden Teil seiner Urlaubstage. Hat
er bereits mehr erhalten, als ihm zustünde, muss er dies weder
zurückzahlen noch durch Mehrarbeit wieder gut machen.

Hallo Jens,

genau das habe ich geschrieben.
Hier von mir nochmal Fett hervorgehoben…

Gruß
roland

Nur, wenn nichts bzgl des Ausscheidens im laufenden
Kalenderjahr wirksam vereinbart ist, besteht bei Beendigung im
2 Halbjahr nach Erfüllung der Wartezeit der volle vertraglich
vereinbarte Anspruch, auch wenn dieser 24 Werktage
überschreitet. Ist aber eine Zwölftelung vertraglich
vereinbart, so ist diese wirksam. Das „Endergebnis“ kann dabei
aber 24 Werktage nicht unterschreiten.

=> § 13 BUrlG

Ach, so meintest Du das. Ja, dann hast Du recht. Natürlich kann eine pro-rata-temporis-Regelung vereinbart werden. Ich ging jetzt davon aus, dass die ursprüngliche Fragestellerin keine entsprechenden Vereinbarungen in ihrem Arbeitsvertrag gefunden hat, sonst hätte sie ja hier nicht gefragt. Oder doch? :smile:

jens

Hallo

Ach, so meintest Du das. Ja, dann hast Du recht. Natürlich
kann eine pro-rata-temporis-Regelung vereinbart werden. Ich
ging jetzt davon aus, dass die ursprüngliche Fragestellerin
keine entsprechenden Vereinbarungen in ihrem Arbeitsvertrag
gefunden hat, sonst hätte sie ja hier nicht gefragt. Oder
doch? :smile:

Zumindest sollte man diese Möglichkeit in Betrcht ziehen und auf die Eventualität hinweisen. Oft werden die „kleinen unwischtigen“ Details vergessen zu erwähnen. Desweiteren muß man mit Pauschalaussagen insofern vorsichtig sein, als daß andere Personen (also nicht der/die Fragesteller/in) irrtümlich denken, die Antwort träfe auch auf Ihre vertragliche Konstellation zu…

Gruß,
LeoLo

Huhu!

wenn du in der zweiten Jahreshälfte kündigst oder gekündigt
wirst, dann steht dir der anteilige Resturlaub nicht zu.
Hast du den Urlaub aber bereits komplett in Anspruch genommen,
musst du den zuviel genommenen nicht , ich drück mich mal blöd
aus, zurückerstatten. Du sammelst dann beim neuen Arbeitgeber
für diese zweite Jahreshälfte keinen neuen Urlaubsanspruch.

Das war Dein Zitat (Hervorhebung von mir), und das ist - wie Jens absolut korrekt anmerkte - FALSCH!

Was Du meinst ist der Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits
in der ersten Jahreshälfte endet. Denn dann hat der AN nur
Anspruch auf einen entsprechenden Teil seiner Urlaubstage. Hat
er bereits mehr erhalten, als ihm zustünde, muss er dies weder
zurückzahlen noch durch Mehrarbeit wieder gut machen.

Das war seine Anmerkung!

Liebe Grüße
Guido

Huhu!

wenn du in der zweiten Jahreshälfte kündigst oder gekündigt
wirst, dann steht dir der anteilige Resturlaub nicht zu.
Hast du den Urlaub aber bereits komplett in Anspruch genommen,
musst du den zuviel genommenen nicht , ich drück mich mal blöd
aus, zurückerstatten. Du sammelst dann beim neuen Arbeitgeber
für diese zweite Jahreshälfte keinen neuen Urlaubsanspruch.

Das war Dein Zitat (Hervorhebung von mir), und das ist - wie
Jens absolut korrekt anmerkte - FALSCH!

Was Du meinst ist der Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits
in der ersten Jahreshälfte endet. Denn dann hat der AN nur
Anspruch auf einen entsprechenden Teil seiner Urlaubstage. Hat
er bereits mehr erhalten, als ihm zustünde, muss er dies weder
zurückzahlen noch durch Mehrarbeit wieder gut machen.

Das war seine Anmerkung!

Hallo Guido,

Moment, bevor es hier noch verwirrender wird.
Ich behaupte, wenn ein AN in der zweiten Jahreshälfte kündigt und seinen kompletten Jahresurlaub noch nicht genommen hat, steht der Resturlaub ihm bei seinem alten AG nicht mehr zu.
Hat der AN aber bereits seinen ganzen Jahresurlaub genommen und kündigt in der zweiten Jahreshälfte, muss er nichts zurückerstatten. Richtig?

Falls ja, so habe ich es gesagt.

Gruß
roland

Nee!
Hi Roland!

Moment, bevor es hier noch verwirrender wird.
Ich behaupte, wenn ein AN in der zweiten Jahreshälfte kündigt
und seinen kompletten Jahresurlaub noch nicht genommen hat,
steht der Resturlaub ihm bei seinem alten AG nicht mehr zu.

Falsch! Er steht ihm zu (vorausgesetzt, er hat die 6-monatige Wartezeit erfüllt)!

Hat der AN aber bereits seinen ganzen Jahresurlaub genommen
und kündigt in der zweiten Jahreshälfte, muss er nichts
zurückerstatten. Richtig?

Richtig! Aber das gilt auch für die erste Jahreshälfte!

Die 6-monatige Wartefrist setze ich voraus, und um jeglicher Watsche von Leo zuvorzukommen, spreche ich jetzt mal nur vom gesetzlichen Urlaub :wink:

Nix für ungut
Liebe Grüße
Guido
P.S. Sorry für meine erste Antwort, die ich mittlerweile gelöscht habe - die war Blödsinn!

HI Guido,

Moment, bevor es hier noch verwirrender wird.
Ich behaupte, wenn ein AN in der zweiten Jahreshälfte kündigt
und seinen kompletten Jahresurlaub noch nicht genommen hat,
steht der Resturlaub ihm bei seinem alten AG nicht mehr zu.

Falsch! Er steht ihm zu (vorausgesetzt, er hat die 6-monatige
Wartezeit erfüllt)!

Arghhh, ich werd bekloppt :wink: Nochmal ein bisschen deutlicher. Ein AN hat die Tage bereits genommen, die ihm im ersten Halbjahr zustanden. Jetzt möchte er sich die übrigen Tage seines kompletten Jahresurlaubs auszahlen lassen. Das geht natürlich nicht. Die stehen ihm dann beim neuen AG zu, vorausgesetzt er hat die Wartezeit erfüllt. Jetzt richtig so?
Darauf hinaus führte die Frage des Ursprungsfragers.

Nix für ungut

Nö, ist doch gut das wir darüber gesprochen haben.
Ich hoffe, das jetzt alle Klarheiten beseitigt sind :wink:)

Gruß
roland

Hallo

Hat der AN aber bereits seinen ganzen Jahresurlaub genommen
und kündigt in der zweiten Jahreshälfte, muss er nichts
zurückerstatten. Richtig?

Richtig! Aber das gilt auch für die erste Jahreshälfte!

Nein, Guido, das ist falsch! Nur für die Fälle des BUrlG § 5 Abs 1 c) ist eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Rückzahlung gesetzlich ausgeschlossen (Absatz 3), während tarifvertraglich auch hier eine Rückzahlung gelten könnte. Bei einer Kü im 2. Halbjahr kann wirksam sowohl tarif- als auch einzelvertraglich eine Rückzahlungsverpflichtung wirksam vereinbart werden. Der Knackpunkt ist aber: es muß explizit vereinbart sein. Ist nichts vereinbart, besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung.

und um jeglicher
Watsche von Leo zuvorzukommen,

Hups! Ähhh, zu spät gelesen… :o)

Gruß,
LeoLo

Hallo

Arghhh, ich werd bekloppt :wink: Nochmal ein bisschen
deutlicher. Ein AN hat die Tage bereits genommen, die ihm im
ersten Halbjahr zustanden. Jetzt möchte er sich die übrigen
Tage seines kompletten Jahresurlaubs auszahlen lassen.
Das geht natürlich nicht. Die stehen ihm dann beim
neuen AG zu, vorausgesetzt er hat die Wartezeit erfüllt. Jetzt
richtig so?
Darauf hinaus führte die Frage des Ursprungsfragers.

Roland, das BUrlG ist ziemlich komplex, auch wenn es nur ein paar §§ hat… :o) An Deinem Fallbeispiel stört schon einmal „möchte sich auszahlen lassen“, denn dies widerspricht dem Gedanken des BUrlG insofern schon, als daß eine Gewährung des Urlaubes absoluten Vorrang vor einer Abgeltung hat und die Abgeltung nur vorgesehen ist, wenn der Resturlaub nicht genommen werden kann und nicht, wenn der AN das gerne so hätte…

Ich versuche es mal ausführlich:

Bei allem, was folgt, gehen wir einmal davon aus, daß der AN die Wartezeit erfüllt hat.
In dem Falle steht dem AN bei Kündigung im ersten Halbjahr generell nur 1/12 des Jahresanspruch pro vollen Beschäftigungsmonat zu. Bereits darüber hinaus genommener Urlaub kann nur dann finanziell zurückgefordert werden, wenn dies tarifvertraglich so vorgesehen ist.

Bei Kündigung im zweiten Halbjahr steht dem AN immer mindestens ein Anspruch von 24 Werktagen (also vier Wochen) zu, völlig egal, was vereinbart wurde (sei es tarif-, oder einzelvertraglich). Alle Tage darüber hinaus können anders behandelt werden. Zumeist findet dies in Form einer Zwölftelung statt. Ergibt diese Zölftelung ein Ergebnis, welches niedriger als 24 Werktage ausfällt, ist die Vereinbarung teilunwirksam und dem AN stehen trotzdem 24 Werktage zu. Soweit Urlaub über das gesetzliche Minimum hinaus bereits genommen (!!! nicht gewährt !!!) wurde, muß der AN das Urlaubsentgelt zurückzahlen, wenn dies einzel- oder tarifvertraglich ausdrücklich so vereinbart wurde. Ist bereits Urlaub über das zustehende Maß hinaus gewährt (also noch nicht genommen), kann die Urlaubserteilung zurückgenommen oder in einen unbezahlten Urlaub umgewandelt werden (einzelfallabhängig).

So, wie der Anspruch auf Urlaubserteilung besteht, besteht bei Unmöglichkeit der Urlaubsnahme in Natura auch der Anspruch auf Abgeltung. Allerdings hat der AN hier ein Wahlrecht. Er kann zum Beispiel, nicht genommenen Urlaub „konservieren“ und die Abgeltung verneinen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn sich ein AN seinen Teilurlaub für den nächsten AG „aufsparen“ will.

Soweit hier noch Unklarheiten bestehen, frag gerne nach. Vielleicht machst Du sie dann anhand eines konkreten Beispieles transparenter.

Gruß,
LeoLo

Jajaja
Huhu!

Hups! Ähhh, zu spät gelesen… :o)

Aber immer erst motzen… :wink:

LG
Guido