Hallo zusammen,
normalerweise besteht ja die Kündigungsfrist für Arbeitsnehmer von 4 Wochen zum Monatsende/-mitte.
Einzelvertraglich kann allerdings etwas anderes geregelt sein z.B. 6 Wochen zum Quartalsende.
Muß man als Arbeitnehmer sich dann an diese einzelvertraglich definierte Kdg.frist halten oder könnte man auch auf die allgemein gesetzlichen 4 Wochen sich berufen?
Danke für eure Hilfe.
Grüße von
venedig
Hi!
normalerweise besteht ja die Kündigungsfrist für Arbeitsnehmer
von 4 Wochen zum Monatsende/-mitte.
Das kommt ganz darauf an!
Siehe mal in den § 622 BGB!
Einzelvertraglich kann allerdings etwas anderes geregelt sein
z.B. 6 Wochen zum Quartalsende.
Muß man als Arbeitnehmer sich dann an diese einzelvertraglich
definierte Kdg.frist halten oder könnte man auch auf die
allgemein gesetzlichen 4 Wochen sich berufen?
Wenn für beide die 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart sind, dann gilt diese Frist natürlich auch für beide! Nur eine längere Frist für den Arbeitnehmer wäre gesetzeswidrig!
LG
Guido
Hallo Guido!
Wenn für beide die 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart sind,
dann gilt diese Frist natürlich auch für beide! Nur eine
längere Frist für den Arbeitnehmer wäre gesetzeswidrig!
Wie ist das, wenn ich es recht mitbekommen habe ist das ja eine recht neue Regelung. Gilt das nur für jüngere Verträge oder würde das auch für meinen Arbeitsvertrag gelten, der jetzt 7 Jahre alt ist und in dem drin steht, dass ich (wenn ich gehen wollte) eine Kü.Frist von 6 Monaten einhalten müsste?
Grüße,
Snoef
Hi!
Wie ist das, wenn ich es recht mitbekommen habe ist das ja
eine recht neue Regelung.
Nö - ich müsste jetzt nachsehen, aber es ist mit Sicherheit schon länger als 7 Jahre so!
Gilt das nur für jüngere Verträge
oder würde das auch für meinen Arbeitsvertrag gelten, der
jetzt 7 Jahre alt ist und in dem drin steht, dass ich (wenn
ich gehen wollte) eine Kü.Frist von 6 Monaten einhalten
müsste?
Wenn der Arbeitgeber eine gleich lange (oder längere) Frist hat, dann ist diese für Euch beide bindend!
Wenn für ihn eine kürzere Frist frinsteht, dann war der Vertrag damals
schon teilnichtig, sprich: In diesem Punkt ungültig!
LG
Guido
Hallo Guido.
Wenn für ihn eine kürzere Frist frinsteht, dann war der
Vertrag damals
schon teilnichtig, sprich: In diesem Punkt ungültig!
Das kann man so nicht sagen. Dieser Punkt ist in der arbeitsrechtlichen Literatur umstritten. Natürlich ist die Vereinbarung nicht so in der Form „korrekt“, aber: große Teile der Literatur bejahen die Umdeutung einer solchen Vereinbarung dahingehend, daß die längere Frist auch für den AG anzunehmen ist. „Ungültig“ hingegen erweckt den Anschein, als könne der AN einfach gemäß §622 BGB mit der 4Wochenfrist kündigen. Sooo einfach ist es dann aber nicht unbedingt.
Gruß,
LeoLo
War ich wieder nicht klar genug 
Hi Leo!
Aber wir sind uns einig, dass diese lange Frist dann für beide gilt, oder?
Das war es eigentlich, was ich meinte…
LG
Guido
Hallo Guido
Aber wir sind uns einig, dass diese lange Frist dann für beide
gilt, oder?
Jein… :o) Vermutlich wird es zumeist darauf hinauslaufen. Wie gesagt, es ist einzelfallabhängig. Ein Richter wird entweder entscheiden, daß die längere oder die kürzere Frist für beide Seiten gilt (Stichwort: „Wille der Parteien“, salvatorische Klausel); oder er entscheidet, daß der § in seiner Ganzheit unwirksam ist und durch die gesetzliche Regelung des §622 BGB zu ersetzen ist.
Gruß,
LeoLo