Urheberrecht/Tauschbörse

Ein Bekannter hat eine Anhörung wegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht erhalten. Das Töchterchen hat wohl bei KaZaa Lieder heruntergeladen und das ist aufgefallen.
Wie verhalte ich mich bei der Anhörung und gibt es eine Empfehlung für einen Fachanwalt im Raum Rhein-Neckar?
Gruß
Stefan

Wenn das Kind nicht Strafmündig ist können die nichts machen.

Unter 14?

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ist aber älter

Wenn das Kind nicht Strafmündig ist können die nichts machen.

… außerdem ist dann immer noch das Thema der sog. Aufsichtspflicht. Ist ja schließlich der Familien-Rechner, nicht nur für das junge Madam alleine.

Gruß

Stefan

Die Problematik ist eine zivilrechtliche, da die Plattenindustrie die durch Anzeigen ermittelten Filesharing-Programm-Benutzer auf Schadenersatz verklagt.

Durch die Umwandlung einer Musikdatei auf einer CD in eine MP3-Datei wird diese Datei nicht zu Software sondern bleibt Musik und unterfällt dem urheberrechtlichen Schutz von Musikwerken gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 Urhebergesetz. Eine Vervielfältigung von Musik war schon früher laut Urhebergesetz nur sehr eingeschränkt und nach der Gesetzesänderung letztes Jahr praktisch gar nicht mehr möglich. Es muß hier mit Schadenersatzansprüchen pro Download bis zur Höhe des CD-Preises gerechnet werden. Angesicht der hohen Anzahl von Downloads, die hier oft zusammenkommen, kann dies finanziell existenzbedrohend werden. Minderjährigkeit schützt hier übrigens nicht, da Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr haften und auch einem 13 jährigen die Illegalität seines Handeln bekannt sein müsste (bzw. wohl eher besser bekannt ist als einem Erwachsenen).
Dies bezieht sich sowohl auf Up- als auch Download aus dem Netz. Die Diskussion geht vereinfacht in die Richtung, daß das, was illegal angeboten wird, auch nicht rechtmäßig kopiert werden kann.

Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Schätzung und Darlegung des entstandenen Schadens zwar schwer, bereicherungsrechtlich (das wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch unter die „Schadenersatzforderungen der Plattenindustrie“ gezogen) kann das aber besser beziffert werden. Allerdings weisen auch diese Ansprüche Probleme bei der Darlegung auf. So kommt es meistens zu Schätzungen im Bereich von einigen Hundert EUR. Urteile hierzu kann ich noch nicht nennen. Maßgeblich ist hierbei zunächst das Urteil des LG München vom 16. 7. 2003 (Az. 21 O 8790/03), bei dem es aber um das Anbieten von mp3 ging.
Insgesamt ist ein Zivilverfahren hier also eher zu befürchten. Dessen rechtliche Grundlagen sind noch lange nicht genau zu bestimmen. Aber vielleicht bleibts ja bei der Anzeige.

Und nun

Die Problematik ist eine zivilrechtliche, da die
Plattenindustrie die durch Anzeigen ermittelten
Filesharing-Programm-Benutzer auf Schadenersatz verklagt.

Richtig, daher wurden auch schon vor langer Zeit (zu C64 Zeiten) Klagen mit dem Schlagwort „Diebstahl“ und „entgangener Umsatz/Gewinn“ durchgeführt. Auf der „Einladung“ zur Anhörung steht jedoch der Begriff „Urheberrecht“. Das heißt ich gehe davon aus, dass es nicht nur oder überhaupt nicht um einen Schaden durch unterbliebenen Handel mit den „Lizenzen“ geht, sondern evtl. um eine Strafsache wg. „geistigem Diebstahl“. Könnte also bedeutetn, es geht um eine Strafzahlung, nicht um Schandenersatz. Müßte ich mal nachlesen, ob das neuere Urheberrecht bzw. die daran anhängenden Leistungsschutzrechte so etwas vorsehen.

Musikwerken gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 Urhebergesetz.

Eine Vervielfältigung von Musik war schon früher laut Urhebergesetz nur sehr eingeschränkt und nach der Gesetzesänderung letztes Jahr praktisch gar nicht mehr möglich.

Jou, schon klar. Es existiert immer noch das Recht zur Privatkopie. Man darf neuerdings dabei keine technischen Kopierschutzeinrichtungen umgehen.

Aber vielleicht bleibts ja bei der Anzeige.

Hmm. Wie darf man sich das vorstellen?

  1. Aktuelle Anzeige = Schuß vor den Bug

  2. Nichtgerichtlicher Ausgang mit Abmahnung/Unterlassungserklärung und Kostennote des Anwalts? Wäre noch das „angenehmste“

Gruß

Stefan

Da Du schreibst, daß die Person eine „Anhörung“ erhalten hat, beruht das auf einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Tatsache, daß dort „Urheberrecht“ steht, resultiert daraus, daß das Gesetz auch Straftatbestände enthält (nicht alle Straftaten stehen im StGB) und wegen diesen ermittelt wird. Mit Schadenersatz hat das nichts zu tun.
Ein Zivilprozeß, in dem dies relevant werden könnte, wird nicht so eröffnet, sondern dann bekommt man die entsprechende Klage zugestellt. Allerdings schalten viele, die zivilrechtlich klagen wollen, erstmal eine Anziege vor, um den Staat die relevanten Fakten ermitteln zu lassen. Das muß aber keineswegs so sein.
Gruß,
Dea

Wenn es mehrere Nutzer gibt muss erst mal der gefunden werden, der es getan hat. Gut verstanden. Mitwirkungspflicht besteht nicht.

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]