Gewährleistung bei einem Versandhaus

Hallo zusammen

Ich habe erfahren, dass die gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre beträgt - scheinbar. Tatsächlich muss man nach 6 Monaten dem Verkäufer nachweisen (per Gutachter), dass der Schaden schon beim Kauf angelegt war, was einem Normalsterblichen wohl praktisch niemals gelingen wird.

Nun sind bei einem Versandhaus die Garantiebestimmungen folgendermassen formuliert:
"Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit Übergabe der Ware. In dieser Zeit werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewähleistungspflicht unterliegen, völlig kostenlos behoben. Ihre Gewähleistungsansprüche sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt … "

Für jeden Normalsterblichen hört sich das so an, als würden Garantieansprüche innerhalb von 2 Jahren kostenlos erledigt, also nichts mit Nachweispflicht und Gutachter.

1.) Stimmt das oder hat hier der Verkäufer eine geschickte Formulierung gefunden, die nur von Juristen korrekt zu interpretieren sind?

2.) Ist das nicht Irreführung?

Danke
Thomas

Hallo,

das mit der Beweisumkehr kenne ich eigentlich nur bei Gebrauchtwagen, die beim Händler gekauft werden.
Meines Wissens gelten für Neugeräte die vollen 2 Jahre.

Gruß
roland

Hi,

dann les’ doch mal die c’t 8/04, Seite 74
„Angespitzt
Gewährleistungsdienst nach Vorschrift“

da steht das IMHO so drin mit dem Gutachten nach 6Monaten.

J~

Nun sind bei einem Versandhaus die Garantiebestimmungen
folgendermassen formuliert:
"Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und
beginnt mit Übergabe der Ware. In dieser Zeit werden alle
Mängel, die der gesetzlichen Gewähleistungspflicht
unterliegen, völlig kostenlos behoben. Ihre
Gewähleistungsansprüche sind zunächst auf Nacherfüllung
beschränkt … "

Ich denke der Knackpunkt ist

„…, die der gesetzlichen Gewährleistungspglicht unterliegen…“

Die gesetzliche Gewährleistung besagt nunmal Beweislastunkehr nach 6 Monaten. Kann der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand, dann muss das Unternehmen die Nacherfüllung völlig kostenlos abwickeln. Also eigentlich steht die gesetzliche Regelung in verkürzter Form.

Ciao
Kaj

Hallo,

das mit der Beweisumkehr kenne ich eigentlich nur bei
Gebrauchtwagen, die beim Händler gekauft werden.

Das war was anderes - bei Gebrauchtware kann der Verkäufer die Gewährleistung auf 1 Jahr einschränken.
Ansonsten: Ein Gutachten brauchst Du nur, wenns vor Gericht gehen sollte - wenn Du den Händler auch so überzeugen kannst, kostst das gar nichts.

LG
Stuffi

Hallo!

„…, die der gesetzlichen Gewährleistungspglicht
unterliegen…“

Die gesetzliche Gewährleistung besagt nunmal Beweislastunkehr
nach 6 Monaten.

Nein - genau umgekehrt, obwohl du natürlich das richtige gemeint hast, das ist mir schon klar.

Das Gesetz sagt Beweislastumkehr bis zu sechs Monate nach der Übergabe. Danach ist die Beweislast „normal“ - der Kläger der den Gewährleistungsanspruch geltend macht muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Das ist die normale Beweislast in jedem Zivilprozess und ist natürlich völlig in Ordnung.
Gruß
Tom

Hallo!

"Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und
beginnt mit Übergabe der Ware. In dieser Zeit werden alle
Mängel, die der gesetzlichen Gewähleistungspflicht
unterliegen, völlig kostenlos behoben. Ihre
Gewähleistungsansprüche sind zunächst auf Nacherfüllung
beschränkt … "

Für jeden Normalsterblichen hört sich das so an, als würden
Garantieansprüche innerhalb von 2 Jahren kostenlos erledigt,
also nichts mit Nachweispflicht und Gutachter.

Es steht: „…Mängel, die der gesetzlichen Gewähleistungspflicht
unterliegen…“ - und der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen nunmal nur Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren.

Es mag durchaus sein, dass das manche Kunden falsch verstehen, aber von Irreführung kann hier nicht gesprochen werden, da nicht über Tatsachen getäuscht wird und als vertragliche Vereinbarung scheint mir jedenfalls diese Klausel prima facie unproblematisch (und auch nicht wirklich benachteiligend). Außerdem gibt es keine gesetzliche Belehrungspflicht hinsichtlich der Gewährleistung (wie anders zB beim Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft) - d.h. wenn der Käufer das Gewährleistungsrecht nicht kennt, dann ist das sein pech und ein Rechtsirrtum bzw. Rechtsfolgenirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich.

Gruß
Tom

auch hallo,

ich empfehle dringend das studium der FAQ:1152 - schon, um die begrifflichkeiten zu klären.

gruß
ann