Unterhaltsrückstand-Verzug nicht wirksam

Freundin klagt auf rückständigen Ehegattenunterhalt, der Klage auf
Unterhalt wurde entsprochen, de rückständige Unterhalt versagt, weil der Anwalt nicht wirksam in Verzug setzte. Kann…und wie die Anwaltsrechnung gemindert werden. Danke herzlich Vera

aufrechnung
hier kann die freundin die aufrechnung mit schadensersatzanspruch erklaeren.

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Der Anwalt hat wohl den §326BGB vergessen.

Für den Abgewiesemnen Teil muss Sie dem AW gar nichts zahlen.
Für den Obsiegenden Teil bekommt der AW sein Geld vom Gegner.

Anwaltsrechnung ist 0 €

Am besten hilft beim Aw der Hinweis auf die Regressklage!
Einen erlangten Vorschuss muss er zurückgeben wenn der Gegner zahlt.

Johannes.

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Freundin klagt auf rückständigen Ehegattenunterhalt, der Klage
auf
Unterhalt wurde entsprochen, de rückständige Unterhalt
versagt, weil der Anwalt nicht wirksam in Verzug setzte.

Wenn vergessen wurde, den Schuldner in Verzug zu setzen, so führt das niemals dazu, dass die Hauptforderung gegen den Schuldner erlischt! Setzt man den Schuldner nicht in Verzug, hat das lediglich zur Folge, dass Ersatz etwaigen Verzugsschadens (der über die Forderung selbst hinausginge) nicht verlangt werden kann. Auf die Erfüllung der Hauptforderung aber hat der Gläubiger weiterhin Anspruch. Ohne den Fall im Detail zu kennen, kann man daher dennoch mit einiger Sicherheit sagen, dass die Klage auf rückständigen Unterhalt jedenfalls nicht deshalb abgewiesen wurde, weil der Unterhaltsschuldner nicht in Verzug gesetzt worden wäre …

Kann…und wie die Anwaltsrechnung gemindert werden.

Die Anwaltsrechnung kann nicht - wie es bei einem Kauf-, Miet- oder Werkvertrag möglich wäre - wegen „mangelhafter“ Leistung gemindert werden. Ein Minderungsrecht gibt es hier nicht.

Möglich ist aber, worauf „Sonnenkoenig“ bereits mit Recht hingewiesen hat, den Anwalt wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Beratungsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und mit dem Schadensersatzanspruch gegen seine Gebührenforderung aufzurechnen. Ob damit die Anwaltsrechnung komplett erledigt ist, der Mandant vielleicht sogar noch eine weitere Zahlung verlangen kann, hängt von den Umständen ab.

Der Anwalt hat wohl den §326BGB vergessen.

Inwiefern?? §326 BGB spielt weder für die Unterhaltssache noch für die Anwaltsvergütung eine Rolle. Für die Unterhaltssache deshalb nicht, weil §326 BGB Rechte und Pflichten im gegenseitigen Vertrag regelt, Unterhalt aber in der Regel nicht aufgrund eines (gegenseitigen) Vertrages, sondern kraft Gesetzes geschuldet wird. Für die Anwaltsvergütung spielt er keine Rolle, weil §326 BGB ausschließlich die Folgen des völligen Ausbleibens der geschuldeten Leistung (die Nicht-Leistung) regelt. Macht der Anwalt jedoch seine Arbeit unter Verletzung von Pflichten aus dem Beratungsverhältnis (und allein darum geht es hier), so ist das keine „Nicht-Leistung“, sondern eine „Schlecht-Leistung“. Dafür aber ist §326 BGB nicht zuständig.

Anwaltsrechnung ist 0 €

Das ist nicht richtig. Der Mandant schuldet zunächst die Anwaltsvergütung in voller Höhe. Er kann jedoch mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch aufrechnen. Ob dies die Gebührenforderung des Anwalts komplett vernichtet, hängt von den Umständen ab und kann daher hier gar nicht beurteilt werden. Dass die Anwaltsrechnung in jedem Fall „0 €“ wäre, ist aber mit Sicherheit unzutreffend.

Unterhaltsrückstand-Verzug nicht wirksam ist OK

hast recht

johannes