Auslagen bei Güteverhandlung

Zwei Parteien einigten sich schon bei der Güteverhandlung. Obwohl jeder für seine Kosten selbst aufzukommen hat, besteht der Anwalt einer Partei darauf, dass die Auslagen seines Mandanten ersetzt werden. Ist das rechtens?
Danke!

Zwei Parteien einigten sich schon bei der Güteverhandlung.
Obwohl jeder für seine Kosten selbst aufzukommen hat, besteht
der Anwalt einer Partei darauf, dass die Auslagen seines
Mandanten ersetzt werden. Ist das rechtens?
Danke!

Sicher darf er das, wenn Er die bessere Position hat wird er nichts aufgeben wollen. Schlichten steht auch bei Gericht vorne an und ist billiger als spätere Verhandlung.

Johannes

Hallo.

So, wie ich das verstanden habe, ist im Rahmen der Güteverhandlung schon eine Einigung erzielt worden. Die dort vereinbarten Inhalte sind selbstverständlich einzuhalten. Wenn diese „Einigung“ nicht die Übernahme der Kosten des RA der Gegenpartei beinhaltet, warum sollte man diese nachträglich übernehmen? Ich sehe somit hier keinen Grund, dem Verlangen des RA nachzukommen, wenn dies nicht so vereinbart war.

Gruß,
LeoLo

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Gesetzliche Regelungen darüber, wie die Verfahrenskosten unter den Beteiligten verteilt werden, existieren nur für das Urteilsverfahren (§§ 92 ff. ZPO) oder den Prozeßvergleich (§ 98 ZPO - aber dispositiv). Da beides hier nicht der Fall ist, unterliegt es einzig der Parteienvereinbarung, wer wessen außergerichtliche Kosten zu tragen hat. Wird hierüber nichts gesagt, so trägt im Zweifel jeder seine eigenen Kosten.
Sollte also im vorliegenden Fall in der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen nichts anderes über die Kostentragung vereinbart worden sein, so hat jeder seinen eigenen Kosten zu tragen, der genannte Anspruch des Anwalts besteht nicht.

Im Urteil steht nur, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sollen damit auch die Auslagen der Gegenpartei gemeint sein?

Johannes

Hallo.

So, wie ich das verstanden habe, ist im Rahmen der
Güteverhandlung schon eine Einigung erzielt worden. Die dort
vereinbarten Inhalte sind selbstverständlich einzuhalten. Wenn
diese „Einigung“ nicht die Übernahme der Kosten des RA der
Gegenpartei beinhaltet, warum sollte man diese nachträglich
übernehmen? Ich sehe somit hier keinen Grund, dem Verlangen
des RA nachzukommen, wenn dies nicht so vereinbart war.

Gruß,
LeoLo

Im Urteil steht nur, dass der Beklagte die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat. Sollen damit auch die Auslagen der
Gegenpartei gemeint sein?

Also wenn es ein Urteil gab, dann ist die Kostentragung klar. Die „Kosten des Verfahrens“ ist eigentlich ein ungewöhnlicher Begriff und stammt aus dem Verwaltungsrecht. Im Zivilrecht heist das „die Kosten des Rechtsstreits“. Dennoch meint beides, daß die Kosten der gegnerischen Partei mitgetragen werden, da sich die Aussage auf die Quotelung aller außergerichtlichen Kosten bezieht.