welche folgen haben aufsichtsrat und aufsichtsratvorsitzender einer genossenschaftsbank zu gegenwärtigen, wenn der aufsichtsratsvorsitzende von derselben bank einen kredit in unerlaubter höhe genehmigt bekommt und nimmt?
wie ist zu werten, wenn er später nur seinen vorsitz niederlegt, ansonsten aber im aufsichtsrat verbleibt, als der kredit notleidend wird?
Wer bestimmt oder sagt, dass der Kredit in „unerlaubter Höhe“ genehmigt wird??
Warum soll ein Kreditnehmer einen genehmigten Kredit n i c h t nehmen?
Er hat doch den Kredit beantragt, oder??
Was hat der Sitz im Aufsichtsrat mit dem notleitenden Kredit zu tun???
Wenn Sie „persönliche“ Vorbehalte gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden haben, sollten Sie dies nicht im Forum abklären, es sei denn, Sie sind persönlich / wirtschaftlich Betroffener.
Nichts für ungut!
MfG
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das ist keine fundierte auskunft.
das gesellschaftsrecht, hier das genossenschaftsrecht, und da es sich um eine genossenschaftsbank handelt, auch das bankenrecht, sehen bei hohen krediten eine aus gutem grund vom eigenkapital abhängige beschränkung vor.
also schon „für ungut“: das war schlichtweg quatsch, der völlig neben der sache liegt.
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das ist eine qualifizierte auskunft:
aus dem focus-finanz-forum
Hallo!
Was heißt in unzulässiger Höhe? M. E. könnte eine Kreditvergabe nur den
a) Organkreditvorschriften widersprechen
-d.h. die Genehmigung an „Geschäftsleiter“ unterliegt besonderen Bestimmungen des KWG
b) oder den Groß-/Millionenkreditvorschrif- ten widersprechen
-d.h. die Bank hätte besondere Meldevorschriften verletzt oder Sie hätte
den Kredit aufgrund der Begrenzungsfunktion des Eigenkapitals nicht (oder nur in
geringer Höhe)ausreichen dürfen.
Beide Varianten halte ich für unwahrscheinlich, das kann ich ohne
Detailkenntnisse nicht abschliessend beurteilen, so daß eine Haftung
der Bankorgane dafür m.e. nicht in Frage kommt.
Bleibt die Frage ob evtl. die Bonität des Kreditnehmers nicht richtig geprüft würde.
Da hier die gesetzlichen Bestimmung eher unpräzisse sind (Z.B. §18 KWG, dürfte
eine Haftung des Aufsichtrat/Vorstands unwahrscheinlich sein
Trotzdem haftet der Kreditnehmer natürlich für die Rückzahlung des Kredits.
Vorraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches ist die Beachtung der
entsprechenden (VKG) und BGB Vorschriften
Gruß SvenX
scope an svenx:
eindeutig b), begrenzung ek: die bank hatte, um den kredit in der höhe ausreichen
zu können, entsprechende fusionen mit häusern aus nachbarorten angestrebt. der
potenteste partner sprang aber kurzfristig ab. da war der kredit schon ausgereicht.
echt edel - Mann!!!
Wenn Sie „persönliche“ Vorbehalte gegen
den Aufsichtsratsvorsitzenden haben,
sollten Sie dies nicht im Forum abklären,
es sei denn, Sie sind persönlich /
wirtschaftlich Betroffener.
Nichts für ungut!
MfG
Ich dachte dies sei ein Forum für alle Fragen???
Dass wir jetzt die Fragen nur stellen dürfen, wenn wir persönlich betroffen sind, das ist mir neu!!
… oder bist DU jetzt hier die „Fragen-Zulassungsstelle“???
*sorry* konnte ich mir nicht verkneifen!
Ayla, die auch schonmal „unpersönliche“ FRagen stellt!
welche folgen haben aufsichtsrat und
aufsichtsratvorsitzender einer
genossenschaftsbank zu gegenwärtigen,
wenn der aufsichtsratsvorsitzende von
derselben bank einen kredit in
unerlaubter höhe genehmigt bekommt und
nimmt?
Bevor es irgendwelche Folgen für den Aufsichtsrat (Verletzung der Aufsichspflicht) haben kann ist wohl zu prüfen ob die MA der Bank/Vorstand bei der Kreditvergabe Fehler gemacht haben.
wie ist zu werten, wenn er später nur
seinen vorsitz niederlegt, ansonsten aber
im aufsichtsrat verbleibt, als der kredit
notleidend wird?
Irgendwo hab ich mal gehört, daß Mitglieder des Aufsichtsrats einer Genossenschaftsbank finanziell unhängig sein sollten. Das ist hier wohl nichtmehr geben.
Bevor es irgendwelche Folgen für den
Aufsichtsrat (Verletzung der
Aufsichspflicht) haben kann ist wohl zu
prüfen ob die MA der Bank/Vorstand bei
der Kreditvergabe Fehler gemacht haben.
so einfach ist es leider nicht. da der aufsichtsrat(svorsitzende) einer genossenschaftsbank bezgl. relevanter informationen lt. gesetz eine art „holschuld“ hat (d.h., niemand ist verpfichtet, ihn über mißstände etc. zu informieren, wenn er nicht danach fragt),
gibt es imho die klassische aufsichtspflicht gar nicht. oder doch?
wie ist zu werten, wenn er später nur
seinen vorsitz niederlegt, ansonsten aber
im aufsichtsrat verbleibt, als der kredit
notleidend wird?
Irgendwo hab ich mal gehört, daß
Mitglieder des Aufsichtsrats einer
Genossenschaftsbank finanziell unhängig
sein sollten. Das ist hier wohl nichtmehr
geben.
das ist nicht die frage; die frage ist (s.o.), ob der aufsichtsratsvorsitzende in personalunion mit dem kreditnehmer, nicht die entwicklung des engagements hätte vorhersehen können… ziemlich kompliziert, gell??