Hallo!
Tatsächlich habe ich keine Ahnung vom Recht in AUS, gehe aber
davon
aus, dass es sich durchaus stark ähnelt.
Also soweit ich mich mit dem BGB hin und wieder beschäftige muss ich sagen, dass die Rechtsordnungen sich sehr ähnlich sind. Manches ist halt anders, aber soweit man sich an das römische Recht erinnern kann, findet man die gemeinsamen Wurzeln und kennt sich wieder halbwegs aus. So folgt das BGB im Sachenrecht dem Abstraktionsprinzip, das ABGB dem Titel und Modus Prinzip - schon im römischen Recht gab es genau über dieses Thema Diskussionen.
Sonst gibt es noch systematisch legistische Unterschiede: das ABGB folgt dem Gaianischen System, was nichts anderes als Chaos in der Rechtssystematik bedeutet. Wir denken pandektistisch (Allgemeiner Teil, Familienrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht) und das ABGB folgt einfach dieser Systematik nicht. Dafür ist das ABGB zwar sehr altertümlich, aber viel einfacher formuliert als das BGB und benötigt bei gleichem Regelungsinhalt ungefähr tausend §§ weniger.
Die erste Frage ist, besteht die Forderung schon?
Ich würde sagen: ja, denn der Händler ist zB verpflichtet zu garantieren, dass das Gerät in der bestimmten Frist nicht mangelhaft wird (so ja die üblichen Garantiebedingungen). Diese Verpflichtung besteht ja aktuell und kann somit abgetreten werden.
Denn im dt.
BGB
gibt es nur die Forderungsabtretung (§§ 398 ff) sowie die
Schuldübernahme (§§ 414 ff.), eine Vertragsübernahme hingegen
muss
man etwas umständlich konstruieren.
Ja ist nach ABGB genauso, wobei ich nicht finde, dass eine Vertragsübernahme umständlich konstruiert ist - eine solche ist einfach eine allseitige einvernehmliche Vertragsänderung, ich finde das eigentlich ganz einfach.
Bestimmbar wäre sie wohl
anhand
der Garantiebedingungen (was wird wie repariert). Ich habe
aber aus
Gründen des Schuldnerschutzes Bedenken, eine solche
hinreichend
bestimmte, aufschiebend bedingte Forderung abtretbar sein zu
lassen.
Der Schuldner bräuchte nicht benachrichtigt werden und hätte
nolens
volens einen neuen, anderen Gläubiger.
Das ist bei jeder Zession so und völlig normal denke ich. Sonst bräuchte man ja bei jeder Zession die Zustimmung des Gläubigers, was aber nicht der Fall ist.
Damit
käme eine Abtretung zumindest in D wegen § 399 BGB nicht mehr,
jedenfall nicht so, in Betracht.
§ 399 BGB sehe ich hier nicht anwendbar, es sei denn, es wäre ein Zessionsverbot vereinbart, es müsste also aus den Bedingungen hervorgehen. Im konkreten Fall sollte man vielleicht ergänzen: Wenn ich richtig verstanden habe hat ein obligatorisches Zessionsverbot nach § 399 BGB ja absolute Wirkung. Das ist im ABGB nicht normalerweise nicht so, da gilt die allgemeine Regel, dass obligatorische Vereinbarungen keine absolute Wirkung entfalten.
Es bliebe die Möglichkeit der Vertragsübernahme, wobei ich es
genügen
lassen würde, wenn der Schuldner (Händler) sein Einverständnis
zur
Vertragsübertragung Zedent - Zessionar gäbe.
Also Zession und Vertragsübernahme darf man keinesfalls vermischen, weil es verschiedene Dinge sind. Eine Vertragsübernahme ist grundsätzlich immer möglich, da ja da ohnehin alle einverstanden sein müssen, weil es ja eine allseitig einvernehmliche Vertragsänderung ist.
Nur Deinen Einwand mit den Leasingverträgen kann ich so global
nicht
gelten lassen, denn selbst in den Fällen, in denen die
Leasingfirma
erwirbt und nicht der Leasingnehmer könnte man im Garantiefall
an
Stellvertretung denken oder an Abtretung der dann nicht mehr
unbestimmten Forderung (?)- hmm, ich glaube da hast Du mich in
einen
Zirkelschluss getrieben.
Ich denke, du denkst zu kompliziert. Bei einem Leasingvertrag kauft die Leasingbank das Auto und hat gegen den Verkäufer einen Gewährleistungsanspruch. Die Leasingbank vermietet das Auto an den Kunden und schließt eine Mietminderung wegen Mangelhaftigkeit vertraglich aus, tritt aber im Gegenzug ihren Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer ab. Somit kann der Kunde gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend machen, allerdings mit der fatalen Konsequenz, dass er zwar solche nun hat, aber gegenüber der Leasingbank mit ihren Ratenforderungen nichts entgenhalten kann (weil gegen diese hat er ja keine Ansprüche). So war das Leasinggeschäft zum großen Vorteil der Banken konstruiert, für Verbrauchergeschäfte hat man das dann durch eine Konsumentenschutzgesetznovelle in Ö drastisch eingeschränkt.
Grüße
Tom