Hamburger Lärmschutzverordnung

Moin liebe Experten,

ich hätte da gern mal ein Problem:

Also, es geht, wie im Titel ersichtlich, um die Hamburger Lärmschutzverordnung, welche Ende 2001 außer Kraft getreten ist.

Nun hat mich jemand gefragt, wie es damit denn nun aussieht, ob man jetzt beliebig Lärm erzeugen könnte oder nicht.
Ich habe dies natürlich verneint, konnte aber keinen Beweis dafür anführen und habe nur auf das OWiG verwiesen.

Doch nun würde ich es schon gerne genau wissen.

Gibt es außer den allgemein gehaltenen Vorschriften im OWiG und im HambSOG noch ein spezielles Gesetz oder eine Verordnung zu diesem Thema für Hamburg/Bundesweit?

Habe bei der Lokalpresse nachgeforscht, aber dort steht nur, dass eine Verordnung in arbeit sei (scheint wohl echt schwer zu sein, sowas zu formulieren).

http://www.abendblatt.de/finden/search.php?resultTem…

Würd mich echt freuen, wenn da jemand was genaueres weiß und mir weiterhelfen kann.

MfG
Jörn

Hallo,

es gibt ja da auch noch das BImSchG
16.BImSchV ist z.B. für Verkehslärm zuständig.

GRüße

Jens

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschg/

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

  1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,

  2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen

und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§

32 bis 37,

  1. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von

Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und

Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach

Maßgabe der §§ 38 bis 40 und

  1. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen

und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

hat das wirklich was mit der sache zu tun?
ich bin mir da nicht so ganz sicher, wüßte jetzt nicht, wie ich das belegen sollte, würde mein nachbar dies anzweifeln.

Jörn

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hat das wirklich was mit der sache zu tun?
ich bin mir da nicht so ganz sicher, wüßte jetzt nicht, wie
ich das belegen sollte, würde mein nachbar dies anzweifeln.

"BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege."

§3(5)3. könnte ja des Nachbarn Grundstück sein?

"BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der

Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf
ein Mindestmaß beschränkt werden und
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt
werden können.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt."

Ich nehm mal an dein Nachbar baut kein riesen Kraftwerk oder sonst ne Fabrik?

Wie es jetzt mit den einzelnen (Landes)Verordnugen zu dem Gesetz aussieht kann ich jetzt so spontan nicht sagen.
Schon beim Ordnungsamt oder der Polizei nachgefragt?

Hab grad noch das hier gefunden http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Jörn

Jens